Rechtsprechung
| OLG Köln, 12.09.2002 - 4 UF 108/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Unterhaltsverzichtsvertrag - Sittenwidrigkeit
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Unterhaltsverzicht - Sittenwidrigkeit und Verwirkung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 138 1585c 1579 Nr. 6
Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts und Verwirkung wegen Ausbruchs aus intakter Ehe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Unterhaltsverzicht kann unwirksam sein!
Verfahrensgang
- AG Brühl - 33 F 19/01
- OLG Köln, 12.09.2002 - 4 UF 108/02
Papierfundstellen
- MDR 2003, 511
- FamRZ 2003, 767
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 15.12.1998 - 4 UF 113/98
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei Alkoholabhängigkeit des Verzichtenden
Auszug aus OLG Köln, 12.09.2002 - 4 UF 108/02
Es ist anerkannt, dass ein Unterhaltsverzicht gemäß § 138 BGB nichtig ist, wenn er seinem objektiven Gehalt nach zu Lasten des Sozialhilfeträgers geschlossen wurde (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 920 m. w. N.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2007 - L 19 B 130/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Dies wird für den Fall angenommen, dass der Fortfall des Unterhaltsanspruchs zwangsläufig zur Sozialhilfebedürftigkeit führt (vgl. BGH, NJW 83, 1851; OLG Köln, FamRZ 2003, 767; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 456).Entsprechendes muss daher für die Bedürftigkeit nach dem SGB II gelten. - OLG Koblenz, 12.12.2003 - 13 WF 836/03
Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts
Auch hieraus kann sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben (BGHZ 86, 82 ; OLG Köln FamRZ 99, 920 und MDR 03, 511). - OLG Düsseldorf, 17.03.2011 - 24 U 168/10
Pflichten des Rechtsanwalts vor Abschluss eines Vergleichs
Rn. 15 Die Annahme der grundsätzlichen Sittenwidrigkeit von Eheverträgen, die eine dermaßen belastende Drittwirkung hatten, entsprach zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses gefestigter Rechtsprechung einschließlich der des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 1991, 306, 307; BGHZ 86, 82 ff.; OLG Köln, FamRZ 2003, 767; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 456).
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