Rechtsprechung
| OLG Köln, 06.03.2002 - 27 UF 182/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
ZPO § 543 Abs. 1 a. F.; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; BGB § 1360 a Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1360a
Familienrecht: Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prozesskostenvorschussanspruch gegen Ehegatten für Scheidungsverfahren; Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich der Bedürftigkeit und der die Billigkeit der Vorschusszahlung ergebenden Umstände; Erheblich höhere Leistungsfähigkeit ; Ausscheiden des Anspruchs beim ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Siegburg, 29.06.2001 - 32 F 83/01
- OLG Köln, 06.03.2002 - 27 UF 182/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1585
- FamRZ 2003, 97 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- OLG Zweibrücken, 13.10.1998 - 5 UF 47/98
Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren; Verwertung des …
Auszug aus OLG Köln, 06.03.2002 - 27 UF 182/01
Die Verwertung des Vermögensstammes kann von dem Unterhaltsschuldner zur Deckung eines Prozesskostenvorschusses nur ausnahmsweise verlangt werden, so etwa, wenn der Einsatz eines verhältnismäßig geringen Teils des Vermögens die mit dem Vermögen verbundene wirtschaftliche Sicherung nicht nennenswert beeinträchtigt (OLG Köln FamRZ 1995, 941= MDR 1995, 751; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1149). - OLG Köln, 19.08.1994 - 25 WF 151/94
Leistungsfähigkeit der Prozeßkostenhilfe; Getrennte Haushalte; …
Auszug aus OLG Köln, 06.03.2002 - 27 UF 182/01
Die Verwertung des Vermögensstammes kann von dem Unterhaltsschuldner zur Deckung eines Prozesskostenvorschusses nur ausnahmsweise verlangt werden, so etwa, wenn der Einsatz eines verhältnismäßig geringen Teils des Vermögens die mit dem Vermögen verbundene wirtschaftliche Sicherung nicht nennenswert beeinträchtigt (OLG Köln FamRZ 1995, 941= MDR 1995, 751; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1149). - OLG Hamm, 30.01.1990 - 9 UF 355/89
Auszug aus OLG Köln, 06.03.2002 - 27 UF 182/01
Danach ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen zur Verfügung steht, mag auch der Verpflichtete über ein höheres Einkommen verfügen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1286; AG Warendorf FamRZ 1999, 165;… Staudinger-Hübner/Voppel § 1360 a Rdn. 74). - AG Warendorf, 26.11.1997 - 9 F 326/97
Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
Auszug aus OLG Köln, 06.03.2002 - 27 UF 182/01
Danach ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen zur Verfügung steht, mag auch der Verpflichtete über ein höheres Einkommen verfügen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1286; AG Warendorf FamRZ 1999, 165;… Staudinger-Hübner/Voppel § 1360 a Rdn. 74).
- OLG Celle, 25.10.2023 - 21 UF 105/23
Höhe des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung des Vermögens bei der Ehegatten …
Je leistungsfähiger der Unterhaltsverpflichtete ist, desto geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu stellen (OLG Köln, Urteil vom 6. März 2002, Az. 27 UF 182/01, NJW-RR 2002, 1585;… MünchKommBGB/Weber-Monecke, a.a.O., Rn. 23;… Staudinger/Voppel (2018) BGB, § 1360a Rn. 74). - AG Weilburg, 27.09.2002 - 24 F 1018/02 EA-Nr. 1
Zahlung von rückständigem und laufendem Trennungsunterhalt; Antrag auf …
Wird der unterhaltspflichtige Ehegatte auf Zahlung von Quotenunterhalt in Anspruch genommen (hier sogar in Höhe von 50 %), besteht in der Regel kein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (…Scholz, in: Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 6 Randnummer 27 in Verbindung mit Randnummer 11 f.; OLG Köln, Urteil vom 06.03.2002 - 27 UF 182/01 ).
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Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 25.04.2002 - 9 WF 259/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Ehescheidung - Prozesskostenvorschuss gegen Ehemann wg. Scheidung
- rechtsportal.de
BGB § 1360a Abs. 4
Prozesskostenhilfe: Vorschusspflicht unter Ehegatten - Darlegungslast - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Darlegungslast bei einem Prozesskostenvorschussanspruch; Ausschluss von Unterhaltsansprüchen einer in Scheidung lebenden Ehefrau; Prozesskostenhilfe als staatliche Fürsorgeleistung
Verfahrensgang
- AG Betzdorf, 28.01.2002 - 5 F 744/01
- OLG Koblenz, 25.04.2002 - 9 WF 259/02
Papierfundstellen
- MDR 2002, 1126
- FamRZ 2003, 97 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.02.1990 - XII ZR 39/89
Rückforderung eines Prozeßkostenvorschusses
Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2002 - 9 WF 259/02
Es handelt sich um ein Unterhaltsanspruch (BGHZ 110, 247 ).
- OLG Brandenburg, 10.09.2013 - 3 WF 97/13
Verfahrenskostenvorschuss
8 Aus der Verweisung in § 1361 Abs. 3 BGB auf die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB und aus der Verweisung in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf § 1360 a Abs. 4 BGB ergibt sich, dass auch der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verwirken kann (vgl. OLG Koblenz, FPR 2002, 545; AG Ludwigslust, Beschluss vom 8.10.2010 - 5 F 243/10, BeckRS 2011, 08947). - OLG Brandenburg, 03.09.2013 - 3 WF 50/13
Verfahrenskostenvorschuss
Aus der Verweisung in § 1361 Abs. 3 BGB auf die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB und aus der Verweisung in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf § 1360 a Abs. 4 BGB ergibt sich, dass auch der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verwirken kann (vgl. OLG Koblenz, FPR 2002, 545; AG Ludwigslust, Beschluss vom 8.10.2010 - 5 F 243/10, BeckRS 2011, 08947). - AG Westerburg, 06.02.2003 - 11 M 194/03
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass eines …
Der Gläubigervertreter verkennt, dass die Darlegungslast dafür, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch entweder nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann, ausschließlich beim Antragsteller liegt (OLG Koblenz Beschluss vom 25. April 2002 9 WF 259/02 ; OLG Koblenz ZinsO 02, 494; OLG Koblenz FamRZ 1996, 44; OLG Koblenz FamRZ 1997, 679;… Kalthöhner/Büttner Prozesskostenhilfe u. Beratungshilfe, 2. Aufl. .Rn Nr. 355).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Güterrechtlicher Ausgleich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten; Geltendmachung der Ablösung von Sicherheiten gesondert neben dem Zugewinnausgleich nach dem Scheitern einer Ehe
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Recklinghausen, 26.07.2001 - 46 F 31/01
- OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 97
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 35/88
Befreiung von gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten
Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
Rn. 54 Denn eine Zuwendung setzt die Übertragung von Vermögenssubstanz an den Ehegatten voraus, was bei einer bloßen Sicherheitsleistung nicht der Fall ist (BGH FamRZ 1989, 835;… Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 2. Auflage, Rnr. 325).Rn. 61 Wenn ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten Sicherheiten bestellt, wobei es unerheblich ist, ob diese schuldrechtlicher oder dinglicher Art sind, ist Auftragsrecht anzuwenden; dem die Sicherheit stellenden Ehegatten sind Ansprüche auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auf Erstattung geleisteter Zahlungen gem. § 670 BGB nach Scheitern der Ehe zuzubilligen, soweit nicht anderweitige vertragliche Regelungen oder die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen (BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm (33.Zs.) FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802;… Wever a.a.O., Rnr. 718-720).
- BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 52/87
Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten
Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
Rn. 62 Der Vorschriften des ehelichen Güterrechts stehen der Befürwortung gesonderter Ansprüche selbst dann nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt wurde, weil die Forderungen der Ehegatten in die Zugewinnausgleichsberechnung als Aktiva bzw. Passiva eingestellt werden können mit der Folge, dass im Endeffekt in der Regel keine Vor- bzw. Nachteile für die Eheleute entstehen (vgl. BGH NJW 1988, 133; NJW-RR 1989, 66). - BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich
Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
Rn. 62 Der Vorschriften des ehelichen Güterrechts stehen der Befürwortung gesonderter Ansprüche selbst dann nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt wurde, weil die Forderungen der Ehegatten in die Zugewinnausgleichsberechnung als Aktiva bzw. Passiva eingestellt werden können mit der Folge, dass im Endeffekt in der Regel keine Vor- bzw. Nachteile für die Eheleute entstehen (vgl. BGH NJW 1988, 133; NJW-RR 1989, 66).
- BGH, 01.06.1988 - IVb ZR 72/87
Revision bei Unklarheit über Familiensache
Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
Rn. 90 Für die Frage des Erfordernisses der Zulassung der Revision gem. § 621 d Abs. 1 ZPO ist nicht maßgeblich, ob ein Familiensenat über die Sache befunden hat; es ist vielmehr darauf abzustellen, ob sachlich eine Familiensache i.S. § 621 d Abs. 1 ZPO Streitgegenstand ist (BGH FamRZ 1988, 1036;… Zöller-Philippi, Rnr. 5, 6 zu § 621 d ZPO). - OLG Hamm, 27.11.1991 - 33 U 19/91
Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
Rn. 61 Wenn ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten Sicherheiten bestellt, wobei es unerheblich ist, ob diese schuldrechtlicher oder dinglicher Art sind, ist Auftragsrecht anzuwenden; dem die Sicherheit stellenden Ehegatten sind Ansprüche auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auf Erstattung geleisteter Zahlungen gem. § 670 BGB nach Scheitern der Ehe zuzubilligen, soweit nicht anderweitige vertragliche Regelungen oder die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen (BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm (33.Zs.) FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802;… Wever a.a.O., Rnr. 718-720). - OLG Düsseldorf, 12.05.1995 - 7 U 43/94
Ehebezogene Zuwendungen; Ausgleichspflicht; Gütertrennung; Wegfall der …
Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
Rn. 82 Dem Beklagten bleibt es unbenommen, seinerseits wegen der Leistungen an den Vater der Klägerin - seinen Zugewinn allerdings erhöhende Ansprüche - gegen die Klägerin geltend zu machen, wenn er sich davon Erfolg verspricht; es wird in diesem Zusammenhang aber zu bedenken sein, dass im Gegensatz zu der bloßen Bestellung von Sicherheiten die Leistung auf die Forderung eines Dritten gegen den Ehegatten ohne eine vertragliche Vereinbarung eine unbenannte ehebezogene Zuwendung darstellen kann - der Vermögensvorteil der Klägerin liegt in der Befreiung von der Verbindlichkeit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1146) -, die wegen des Vorrangs des ehelichen Güterrechts nur ausnahmsweise außerhalb des Zugewinnausgleichs geltend gemacht werden darf (…vgl. Palandt-Brudermüller, 61. Auflage, Rnr. 3 zu § 1372 BGB). - OLG Karlsruhe, 29.11.1989 - 1 U 167/89
Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
Rn. 61 Wenn ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten Sicherheiten bestellt, wobei es unerheblich ist, ob diese schuldrechtlicher oder dinglicher Art sind, ist Auftragsrecht anzuwenden; dem die Sicherheit stellenden Ehegatten sind Ansprüche auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auf Erstattung geleisteter Zahlungen gem. § 670 BGB nach Scheitern der Ehe zuzubilligen, soweit nicht anderweitige vertragliche Regelungen oder die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen (BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm (33.Zs.) FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802;… Wever a.a.O., Rnr. 718-720).
- OLG Bremen, 26.04.2005 - 4 U 9/05
Rückabwicklung der Einräumung dinglicher Sicherheiten zur Aufnahme eines …
Nichts anderes gilt, wenn es nicht um einen Anspruch auf Befreiung von der ursprünglich eingegangenen Verbindlichkeit aus § 670 BGB geht, sondern der Ehegatte zur Abwendung seiner Haftung den Gläubiger befriedigt hat und nun aus § 670 BGB Erstattung seiner Aufwendungen verlangt (OLG Hamm, FamRZ 2003, 97). - OLG Hamm, 19.11.2015 - 3 WF 211/15
Pflicht eines Ehegatten zur Freistellung des anderen von während der Ehezeit …
Auch wenn zu den näheren Umständen der Darlehensaufnahme bereits nichts vorgetragen ist, ist bei der naheliegenden Annahme eines familienrechtlich begründeten besonderen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten dieses unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln (vgl. BGH, FamRZ 2015, 818 ff und FamRZ 1989, 835 - 838 f.; OLG Hamm, FamRZ 2003, 97 ff; jeweils auch juris). - OLG Köln, 29.01.2004 - 14 W 1/04
Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns; Vereinbarung über den Wert eines …
Die auf die Vereinbarung gestützte Klage ist deshalb auch nicht als Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO anzusehen, ebenso wenig wie etwa der Streit von Eheleuten über die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses (…Zöller/Philippi, a.a.O., Rdn. 67 zu § 621 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2003, 97ff. [98] und BGH NJW 1978, 1923). - OLG Rostock, 08.12.2010 - 3 W 155/10
Rechtsstellung des Erwerbers eines mit einem Grundpfandrecht belasteten …
Dies gilt auch für die Rechtsbeziehungen des Eigentümers, der für eine fremde Schuld ein Grundpfandrecht an seinem Grundstück bestellt, im Verhältnis zum persönlichen Schuldner (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Bremen, Beschl. v. 26.04.2005, 4 U 9/05, NJW 2005, 3504; OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2002, 10 UF 216/01, FamRZ 2003, 97; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.1989, 1 U 167/89, WM 1991, 1161; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], Vorbem. zu §§ 1113 ff Rn. 37; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 670 Rn. 8, 34; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., Einf.
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