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Rechtsprechung
   BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,130
BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04 (https://dejure.org/2004,130)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04 (https://dejure.org/2004,130)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2004 - XII ZA 6/04 (https://dejure.org/2004,130)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    ZPO § 114, § 115 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 1360a Abs. 2, § 1603 Abs. 2 Satz 1, Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 115 Abs. 1; ; ZPO § 115 Abs. 2; ; BGB § 1360 a Abs. 2; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe; Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Raten an minderjährige Kinder

  • rabüro.de

    Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung bei entsprechendem Prozesskostenvorschußanspruch des minderjährigen Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen Kindes auf Prozesskostenvorschuss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Müssen Eltern ihren Kindern einen Prozesskostenvorschuss zahlen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1662
  • MDR 2005, 94
  • FamRZ 2004, 1633
 
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Wird zitiert von ... (158)Zitiert selbst (28)

  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 39/89

    Rückforderung eines Prozeßkostenvorschusses

    Auszug aus BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlicher Natur (BGHZ 56, 92, 94; Senatsurteil BGHZ 89, 33, 38 f.; Senatsurteil BGHZ 110, 247, 248).

    Nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls dann keinen Prozeßkostenvorschuß an sein minderjähriges Kind, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde (Senatsurteil BGHZ 110, 247, 249).

  • OLG Dresden, 06.02.2002 - 22 WF 750/01

    Prozessstandschaft; Prozesskostenvorschussanspruch

    Auszug aus BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04
    Überwiegend wird inzwischen allerdings vertreten, daß bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den Prozeßkostenvorschuß ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts ratenweise leisten kann (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412; OLG Köln FamRZ 2003, 102; OLG Naumburg Beschluß vom 2. Januar 2001 - 3 WF 156/00 - veröffentlicht bei Juris; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 233; OLG München (1. Zivilsenat) OLGR München 1999, 321; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757; OLG Koblenz FamRZ 1991, 346; KG FamRZ 1990, 183; OLG Bamberg JurBüro 1994, 45; OLG Celle (21. Zivilsenat) JurBüro 2002, 540;… Schwab/ Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. IV 78;… Johannsen/Henrich/Thalmann § 115 ZPO Rdn. 67;… Kühner in Scholz/Stein Teil K Rdn. 124).

    Denn es würde dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der Unterhaltspflichtige in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als dieses bei eigener Prozeßführung der Fall wäre (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412).

  • OLG Köln, 05.12.2001 - 27 WF 230/01

    Konkurrenz zwischen PKH und Prozesskostenvorschuss im Familienrecht

    Auszug aus BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04
    Überwiegend wird inzwischen allerdings vertreten, daß bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den Prozeßkostenvorschuß ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts ratenweise leisten kann (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412; OLG Köln FamRZ 2003, 102; OLG Naumburg Beschluß vom 2. Januar 2001 - 3 WF 156/00 - veröffentlicht bei Juris; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 233; OLG München (1. Zivilsenat) OLGR München 1999, 321; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757; OLG Koblenz FamRZ 1991, 346; KG FamRZ 1990, 183; OLG Bamberg JurBüro 1994, 45; OLG Celle (21. Zivilsenat) JurBüro 2002, 540;… Schwab/ Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. IV 78;… Johannsen/Henrich/Thalmann § 115 ZPO Rdn. 67;… Kühner in Scholz/Stein Teil K Rdn. 124).

    Wenn also der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozeßkostenhilfe nur unter Anordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin - wie hier der Kindesvater - über ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozeßkostenvorschuß zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt, das prozeßführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizustellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß gegen einen Elternteil verfügt (OLG Köln FamRZ 2003, 102).

  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den …

    Rn. 8 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat und es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe geht (…Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 5 mwN und vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).
  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 13/05

    Vorschussansprüche volljähriger Kinder für die Kosten eines Rechtsstreits

    Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671).

    Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat eine Partei für die Prozeßkostenhilfe zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen, wozu nach einhelliger Auffassung auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gehört (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1635).

    aa) Gleichwohl schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nach einhelliger Auffassung einen Prozeßkostenvorschuß für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634;… Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 106 m.w.N.).

    Das ist nach inzwischen einhelliger Auffassung für die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern der Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1634 m. Anm. Viefhues FamRZ 2004, 1635 f.).

    Weil somit der unterhaltsrechtlich geltende angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern gewahrt bleibt (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634), entspricht die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses auch der Billigkeit.

  • BGH, 02.06.2026 - VI ZB 90/23

    Realisierbarer Prozesskostenvorschuss der Eltern als einzusetzendes Vermögen

    Der Anspruch hat seinen Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 13 mwN;… Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 55, 59, 64).

    Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05, FamRZ 2005, 883, juris Rn. 10 ff.; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 14, 18 mwN;… OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 4;… VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 12;… Staudinger/Voppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 75;… Grüneberg/von Pückler, BGB, 86. Auflage, § 1360a Rn. 7, 12;… Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 63).

    Kann der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss ohne Gefährdung seines jeweils maßgeblichen Selbstbehalts zwar nicht in einer Summe, wohl aber in Raten aufbringen, entfällt die Verpflichtung zum Kostenvorschuss nicht vollständig; vielmehr hat der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss in entsprechenden Raten zu leisten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 17 ff.;… VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 13; jeweils mwN;… BeckOGK/Preisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 274 ff.;… Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 ZPO Rn. 63).

    Eine weitergehende Belastung des Unterhaltspflichtigen als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ist allerdings ausgeschlossen, da dies dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 20;… Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 11. Auflage, § 6 Rn. 30).

    Rn. 16 Hat der im Übrigen bedürftige Unterhaltsberechtigte lediglich einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Form von Ratenzahlungen, ist ihm Prozesskostenhilfe mit entsprechender Ratenzahlung zu bewilligen (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19, 21;… BeckOGK/Preisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 276).

    Rn. 20 (a) Der Kläger hat seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erklärungen seiner Eltern über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt Belegen beigefügt, die umfassende Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalten und offen zu Tage treten lassen, dass die Eltern - vorbehaltlich des noch zu erörternden Grundbesitzes der Mutter - nicht in der Lage sind, unter Wahrung ihres notwendigen Selbstbehalts und Berücksichtigung ihrer vorrangigen Verpflichtung auf Elementarunterhalt einen Vorschuss für die Prozesskosten in Höhe von rund 34.000 EUR in einer Summe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 18, 21) zu zahlen.

    In diesem Fall wäre dem Kläger - wie unter Ziffer (1) ausgeführt - vielmehr Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19).

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