Rechtsprechung
| OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
BGB § 1361; ; BGB §§ 1601 ff.; ; BGB § 1602; ; BGB § 1603; ; BSHG § 91; ; UVG § 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Frage der Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Unterhaltsamsprüche eines minderjährigen Kindes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes; Berücksichtigung der Belange des Unterhaltsgläubigers, Unterhaltsschuldners und Drittgläubigers; Unterschreitung des ...
Verfahrensgang
- AG Hamm, 17.04.2002 - 3 F 170/01
- OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2004, 217 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 74/82
Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung …
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
Unterhaltsansprüchen kommt mithin kein allgemeiner Vorrang vor Forderungen anderer Gläubiger gegen den Unterhaltsschuldner zu (OLGR Hamm 1996, 43 f unter Hinweis auf BGH NJW 1984, 2351 = FamRZ 1984, 657, 658 zum nachehelichen Unterhaltsanspruch).Dabei sind in Fällen, in denen eine Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten den Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten beeinträchtigen würde, insbesondere der Zweck der eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten bedeutsam, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen (vgl. BGH NJW 1984, 2351 = FamRZ 1984, 657).
Von daher erscheint eine Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten stets dann problematisch, wenn sie im Ergebnis infolge (dann) fehlender Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu einer Unterschreitung des Regelunterhalts führt (BGH NJW 1984, 2351 = FamRZ 1984, 657, 659).
- BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 80/84
Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Prüfung seiner …
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
Sie kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt i.H.d. - möglichst vollen - Bedarfs des Kindes zu leisten, den Unterhalt also letztlich auf Kosten einer durch Zinsen ständig weiter wachsenden Verschuldung aufzubringen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 428 ff, 430; OLG Hamm -12 Fs.- OLGR 1995, 128fOLGR 1996, 42 f; OLG Hamm -3. Fs.- OLGR 1995, 129). - OLG München, 07.12.1994 - 12 UF 1150/94
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers als Sonderzuwendungen; Berechnung des …
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
Sie kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt i.H.d. - möglichst vollen - Bedarfs des Kindes zu leisten, den Unterhalt also letztlich auf Kosten einer durch Zinsen ständig weiter wachsenden Verschuldung aufzubringen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 428 ff, 430; OLG Hamm -12 Fs.- OLGR 1995, 128fOLGR 1996, 42 f; OLG Hamm -3. Fs.- OLGR 1995, 129). - OLG Hamm, 02.08.2001 - 11 UF 389/01
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
Bei der Bemessung der abzugsfähigen Fahrtkosten hält es der Senat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 02.08.2002 - 11 UF 389/01 -) für sachgerecht, sich in Anlehnung an die steuerlich absetzbaren Fahrtkosten an dem Verhältnis der für den Einsatz privateigener Pkw und Motorräder/Roller geltenden Pauschalen von 0, 70 DM/ km und 0, 33 DM/km zu orientieren und dies auf die nach Ziff. 6 II HLL geltende Pauschale von 0, 48 DM/km bzw. 0,24 EUR/km zu übertragen. - OLG Hamm, 02.02.1995 - 3 UF 293/94
Fiktion; Arbeitsverhältnis; Dauer; Minderjährig; Selbstbehalt; Höhe; …
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2003 - 11 UF 220/02
Sie kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt i.H.d. - möglichst vollen - Bedarfs des Kindes zu leisten, den Unterhalt also letztlich auf Kosten einer durch Zinsen ständig weiter wachsenden Verschuldung aufzubringen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 428 ff, 430; OLG Hamm -12 Fs.- OLGR 1995, 128fOLGR 1996, 42 f; OLG Hamm -3. Fs.- OLGR 1995, 129).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 18.07.2003 - 10 WF 135/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 § 1609; ZPO § 323 Abs. 1
Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Obhutswechsel eines von mehreren minderjährigen Kindern
Verfahrensgang
- AG Recklinghausen, 16.05.2003 - 42 F 82/03
- OLG Hamm, 18.07.2003 - 10 WF 135/03
Papierfundstellen
- FamRZ 2004, 217
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Auszug aus OLG Hamm, 18.07.2003 - 10 WF 135/03
Denn wie der BGH in den sogenannten "Hausmann"-Fällen (BGHZ 147, 19 = FamRZ 2001, 614 mit weiteren Nachweisen ) dargelegt hat, darf der Antragsteller seine Unterhaltsleistungen nicht einseitig zugunsten einzelner Unterhaltsberechtigter einschränken.
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Rechtsprechung
| LG Mönchengladbach, 13.03.2002 - 5 T 44/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2004, 217 (Ls.)
- Rpfleger 2002, 463
Wird zitiert von ... (3)
- LG Mönchengladbach, 28.11.2008 - 5 T 313/08
Kostenrechtlicher Umfang einer Angelegenheit bei Leistung von Beratungshilfe für …
Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Beratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangsrecht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 - Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.Rn. 8 Die Auffassung der Kammer steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung der Kammer aus dem Jahre 2002, Aktenzeichen 5 T 44/02 (abgedruckt in Rechtspfleger 2002, 463).
- LG Mönchengladbach, 26.11.2008 - 5 T 313/08
Beratungshilfe, eine Angelegenheit, Unterhalt, Umgangsrecht, nichteheliches Kind
Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Beratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangsrecht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 - Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.Rn. 8 Die Auffassung der Kammer steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung der Kammer aus dem Jahre 2002, Aktenzeichen 5 T 44/02 (abgedruckt in Rechtspfleger 2002, 463).
- AG Bad Schwalbach, 28.10.2008 - 4 UR II 309/08
Beratungshilfe in Familiensachen: Umgangsrecht, Auskunft und Hausrat als …
Sofern der Gesetzgeber im Rahmen des Scheidungsverfahrens das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit anordne, könne während der Trennungsphase nichts anderes gelten (OLG München JurBüro 1988, 593; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1989 - 15 WF 101/89 - LG Flensburg, Beschluss vom 07.06.2002 - 5 T 67/02 - LG Osnabrück JurBüro 2007, 586; LG Mönchengladbach FamRZ 2004, 217; LG Kleve RPfleger 2003, 303 - jeweils zitiert nach juris).
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