Rechtsprechung
| OLG Hamm, 02.10.2003 - 2 UF 276/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen bereits abgeschlossener Altersvorsorge; Anwendung der Härtefallklausel § 1587c Nr. 1 BGB bei Vorliegen einer phasenverschobenen Ehe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1587c Nr. 1
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer sog. phasenverschobenen Ehe
Verfahrensgang
- AG Essen, 27.06.2002 - 103 F 152/02
- OLG Hamm, 02.10.2003 - 2 UF 276/03
Papierfundstellen
- FamRZ 2004, 885
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 237/97
Anwendung und Auslegung der Härtefallklausel
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2003 - 2 UF 276/03
Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass die Härtefallklausel eine streng begrenzte Ausnahmeregelung darstellt, die als Gerechtigkeitskorrektiv erst nach Abwägung aller Gesamtumstände in Betracht kommt (BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174). - OLG Köln, 04.12.1987 - 4 UF 153/87
Begründetheit einer Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss …
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2003 - 2 UF 276/03
Solche Umstände können darin bestehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Pflichten im Sinne der §§ 1353, 1356, 1360 BGB nicht nachgekommen ist oder auch darin, dass dem ausgleichsverpflichteten jüngeren Ehegatten bei Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Gelegenheit mehr zum Aufbau einer eigenen Erwerbsbiographie verbleibt (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, S. 420; OLG Köln, FamRZ 1988, 849;… Münchener Kommentar Dörr, § 1587 c, Rdnr. 24).
- OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 134/15
Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs …
Denn diese haben schon allein aufgrund ihres Alters regelmäßig noch keine angemessene Altersversorgung aufbauen können (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 885 und Senatsbeschluss vom 22.11.2013 - 13 UF 605/13). - OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 6 UF 73/15
Einschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei einer sog. …
Allerdings begründet der Umstand, dass ein Ehegatte aufgrund seines höheren Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit in der Ehezeit keine oder nur geringe Versorgungsanwartschaften erworben hat, für sich allein noch keine grobe Unbilligkeit, vielmehr bedarf es weiterer Umstände, die eine Inanspruchnahme des Verpflichteten als grob unbillig erscheinen lassen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.03.2013, 6 UF 44/13; OLG Hamm FamRZ 2004, 885;… Palandt-Brudermüller, BGB, § 27 Rn. 30;… Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 27 VersAusglG, Rn. 26).Eine grobe Unbilligkeit kann allerdings nur in Fällen des wirtschaftlichen Ungleichgewichts angenommen werden, also dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits klar absehbar ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente erzielen wird oder wenn der Ausgleichspflichtige auf die von ihm während der Ehe erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist, während der Ausgleichsberechtigte hinreichend gesichert ist (BGH FamRZ 2013, 1200; 2009, 303; 2007, 1084; OLG Hamm FamRZ 2004, 885; OLG Köln FamRZ 1988, 849; OLG Celle FamRZ 1981, 1083; 2006, 1459; AG Wuppertal FamRZ 2005, 39;… Dörr in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 26, Holzwarth in: Johannsen/Henrich a.a.O.,§ 27 VersAusglG Rn. 25).
- OLG Zweibrücken, 19.06.2007 - 6 UF 83/07
Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei sog. phasenverschobener Ehe
Dazu bedarf es aber nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich weiterer Umstände, die im Rahmen einer Gesamtabwägung zu einer groben Unbilligkeit führen (vgl. etwa bei zusätzlich langjähriger Trennung BGH FamRZ 2004, 1181, 1183; OLG Köln FamRZ 1988, 849; OLG Hamm FamRZ 2004, 885 f.). - OLG Nürnberg, 24.11.2005 - 10 WF 1407/05
Gebühren des Rechtsanwalts im gerichtlichen Vermittlungsverfahren gemäß § 52a FGG
Auch wenn ein solcher Wert für das Vermittlungsverfahren, da gerichtsgebührenfrei, nicht gesondert ausgewiesen ist, kann nach Ansicht des Senates nicht auf die Vorschrift des § 23 Abs. 3 RVG zurückgegriffen werden (so aber OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.8.2003, FamRZ 2004, Seite 885). - AG Dortmund, 04.11.2005 - 175 F 252/05
Phasenverschobene Ehe
Rn. 9 Die Rechtsprechung verlangt jedoch zusätzliche Umstände, die den Versorgungsausgleich als nicht vereinbar mit einem gerechten Interessenausgleich erscheinen lassen (OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.2003, 2 UF 276/03).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".