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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,80
BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 (https://dejure.org/2007,80)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 (https://dejure.org/2007,80)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 (https://dejure.org/2007,80)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Homologe Insemination

  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    SGB V § 27 a Abs. 1 Nr. 3

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschränkbarkeit der Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf verheiratete Personen

  • RA Kotz

    Künstliche Befruchtung - nur für Verheiratete auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse

  • dv-r.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der künstlichen Befruchtung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung auf Ehepaare

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten einer künstlichen Befruchtung muss die gesetzliche Krankenversicherung nur für Ehepaare übernehmen

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Künstl. Befruchtung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gesetzgeber darf die Leistungen der GKV für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken

  • aerzteblatt.de (Pressebericht)

    In-Vitro-Fertilisation: Ehepaare bleiben bevorzugt

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Finanzierung der künstlichen Befruchtung nur für Ehepaare

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei IVF in der GKV nur für Ehepaare

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Künstliche Befruchtung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Privileg für die Ehe bei künstlicher Befruchtung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    SGB V / Private Krankenversicherung - Kostenerstattung für künstliche Befruchtung: Beschränkung auf Ehepaare verfassungswidrig?

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 117, 316
  • NJW 2007, 1343
  • NVwZ 2007, 1044 (Ls.)
  • NZS 2007, 588
  • NJ 2007, 219
  • FamRZ 2007, 529
  • DVBl 2007, 438
  • DÖV 2007, 426
 
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Wird zitiert von ... (170)Zitiert selbst (10)

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische …

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) ist im Rahmen der extrakorporalen Befruchtung ein besonderes Verfahren zur Behandlung der Kinderlosigkeit; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 88, 62) ist es eine medizinische Maßnahme im Sinne des § 27 a SGB V. Bei diesem Verfahren wird eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle injiziert mit dem Ziel, eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt (…näher dazu BSG, a.a.O.; Felberbaum/Küpker/Diedrich, Dt.Ärztebl. 2004, S. A 95 ;… Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 555).

    Dem entspricht auch die Auffassung des Bundessozialgerichts, durch § 27 a SGB V sei ein eigenständiger Versicherungsfall geschaffen worden (vgl. BSGE 88, 62 ).

    Er ermöglicht darüber hinaus die Behandlung auch in Fällen, in denen die Kinderlosigkeit eines Paares medizinisch nicht erklärt werden (sog. idiopathische Sterilität) und deshalb ein "kranker" Versicherter auch nicht gefunden werden kann (vgl. BSGE 88, 62 ).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Dieser Unterhalt ist mit auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstigt auch sie und bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 107, 205 ).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Familienversicherung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Dieser Unterhalt ist mit auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstigt auch sie und bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 107, 205 ).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Rn. 39 Daher konnte der Gesetzgeber in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung vom Bestehen einer Ehe abhängig machen, ohne gegen den Grundsatz zu verstoßen, dass die unterschiedlichen Formen der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG im Verhältnis zueinander verfassungsrechtlich als gleichwertig anzusehen sind (vgl. dazu BVerfGE 25, 167 ; 106, 166 ).
  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Rn. 39 Daher konnte der Gesetzgeber in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung vom Bestehen einer Ehe abhängig machen, ohne gegen den Grundsatz zu verstoßen, dass die unterschiedlichen Formen der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG im Verhältnis zueinander verfassungsrechtlich als gleichwertig anzusehen sind (vgl. dazu BVerfGE 25, 167 ; 106, 166 ).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Diese Frage ist jedoch für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erheblich (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 58, 300 ; stRspr), da ausschließlich Samenzellen des Lebenspartners der Klägerin des Ausgangsverfahrens verwendet werden sollen und daher eine so genannte homologe Insemination beabsichtigt ist (…vgl. Deutsch/Spickhoff, a.a.O., Rn. 544).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung …

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Es liegt im Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung näher zu bestimmen (vgl. BVerfGE 115, 25 ), auch - wie hier - in einem Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen eines Menschen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von vornherein veranlasst ist.
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Opferentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ; stRspr).
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 33/00 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - heterologe In-vitro-Fertilisation - …

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Regelungszweck ist vor allem, die so genannte heterologe Insemination als Methode der künstlichen Befruchtung von der Finanzierung durch die gesetzliche Krankenversicherung auszuschließen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2001 - B 1 KR 33/00 R, SozR 3-2500 § 27 a Nr. 4).
  • SG Leipzig, 28.03.2003 - S 8 KR 87/02

    Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei nicht verheirateten Paaren durch …

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. März 2003 (S 8 KR 87/02) -.
  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R

    Fettabsaugen ist keine Kassenleistung

    Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 31;… BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 13, RdNr 26).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Rn. 83 Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ; 117, 316 ; 124, 199 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66; stRspr).

    Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 ; 112, 50 ; 115, 1 ; 117, 316 ; 124, 199 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66).

    So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere im Hinblick auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 ).

    Rn. 85 Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 ), nicht aber ohne Weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen (…vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 67).

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien …

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Beschränkung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen dürfe, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.).

    Die Bedeutung der Ehe als Anknüpfungspunkt für eine verfestigte, stabile Beziehung betone auch das Bundesverfassungsgericht (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.).

    Zwar sei das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Leistungen der Krankenversicherung für künstliche Befruchtung vom Erfordernis einer Verrechtlichung der Elternbeziehung ausgegangen und habe dargelegt, dass der Gesetzgeber zur Legitimation von Ungleichbehandlungen daran anknüpfen dürfe, dass das geltende Recht in Ausformung der besonderen Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG in Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft sehe und sie gesetzlich anhalte, füreinander Verantwortung zu tragen (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.).

    Rn. 80 Auch der Bundesgerichtshof stellt in der hier angegriffenen Entscheidung (…Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, juris, Rn. 30) auf Vorteile ab, die das Kind habe, wenn es in einer ehelichen Familie aufwachse, und zitiert hierfür die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zur Begrenzung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung (BVerfGE 117, 316 ): Der Gesetzgeber dürfe in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

    Auch insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Typisierung nach dem Ehelichkeitskriterium maßgeblich von der früher für verfassungsgemäß befundenen Beschränkung von Krankenversicherungsleistungen für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare (vgl. BVerfGE 117, 316 ff.), die keinem bereits existierenden Kind etwas nehmen kann, sondern die finanzielle Förderung der Verwirklichung eines Kinderwunschs betrifft.

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