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Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.02.2008

Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2008 - IV ZR 32/06 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,901
BGH, 20.02.2008 - IV ZR 32/06 (2) (https://dejure.org/2008,901)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2008 - IV ZR 32/06 (2) (https://dejure.org/2008,901)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - IV ZR 32/06 (2) (https://dejure.org/2008,901)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    BGB § 2351; ; BGB § 2352

  • erbfall.eu

    Ein Zuwendungsverzicht kann durch notariellen Vertrag wieder aufgehoben werden | Erbvertrag. Zuwendungsverzicht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2352, 2351
    Vertragliche Aufhebung eines Zuwendungsverzichts möglich

  • Wolters Kluwer

    Gerichtskostentragungspflicht eines Klägers in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Zuwendungsverzichts durch notariellen Vertrag mit einem Erblasser für den Fall eines vom Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen vollständig wiederherstellbaren Rechtszustands - Zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum angesichts enttäuschter ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 2352, 2351
    Aufhebung des Zuwendungsverzichts durch notariellen Vertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2352 § 2351
    Anforderungen an die Form der Aufhebung eines Zuwendungsverzichts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zuwendungsverzicht - BGH: Zuwendungsverzicht ist aufhebbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 747
  • MDR 2008, 691
  • DNotZ 2008, 624
  • FamRZ 2008, 982
  • WM 2008, 883
  • WM 2008, 886
  • Rpfleger 2008, 362
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 30/86

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Nichtbedenken von Umständen als …

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - IV ZR 32/06
    Diese Erwartung muss dem Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung nicht bewusst gewesen sein; es genügt, dass er sie als selbstverständlich vorausgesetzt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 30/86 - NJW-RR 1987, 1412 unter II 1; vom 16. März 1983 - IVa ZR 216/81 - WM 1983, 567 unter 2 d).

    Dafür kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (Senatsurteil vom 27. Mai 1987 aaO unter II 2 a).

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - IV ZR 32/06
    Obwohl das Testament (anders als in BGHZ 149, 363, 366) keine Wiederverheiratungsklausel enthält, liegt nahe, dass der Ehemann die Erblasserin nur deshalb zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, weil auch sie die gemeinsame Tochter und den ältesten Enkel als Vor- und Nacherben für den Fall bestimmt hat, dass sie als letzte starb.
  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 241/91

    Beweiswürdigung bei Ablehnung von Mitwirkungshandlungen zur …

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - IV ZR 32/06
    Auf diese Haupttatsachen hat der Tatrichter aus den vorgetragenen Indizien rechtsfehlerfrei nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse ziehen können (vgl. BGHZ 121, 266, 271).
  • BGH, 31.10.1962 - V ZR 129/62

    Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung eines Erbvertrages - Anfechtung …

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - IV ZR 32/06
    Vielmehr muss der dem Anfechtenden obliegende Beweis der Ursächlichkeit durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geführt werden (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1962 - V ZR 129/62 - NJW 1963, 246 unter 6).
  • BGH, 16.03.1983 - IVa ZR 216/81

    Wirksamkeit einer Anfechtung des Erbvertrages - Verletzung des …

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - IV ZR 32/06
    Diese Erwartung muss dem Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung nicht bewusst gewesen sein; es genügt, dass er sie als selbstverständlich vorausgesetzt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 30/86 - NJW-RR 1987, 1412 unter II 1; vom 16. März 1983 - IVa ZR 216/81 - WM 1983, 567 unter 2 d).
  • KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18

    Einstweilige Verfügung: Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers …

    Es muss sich um einen Irrtum über besonders schwerwiegende Umstände handeln, die den Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (BGH NJW-RR 1987, 1412 (1413) sowie ZEV 2008, 237 (240); ausf.
  • OLG Saarbrücken, 24.01.2024 - 5 U 8/23

    Nachlasssache mit grenzüberschreitendem Bezug: Stillschweigenden Rechtswahl durch …

    Diese Erwartung muss dem Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung nicht bewusst gewesen sein; es genügt, dass er sie als selbstverständlich vorausgesetzt hat (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - IV ZR 32/06, NJW-RR 2008, 747).

    Vielmehr muss der dem Anfechtenden obliegende Beweis der Ursächlichkeit durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geführt werden (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - IV ZR 32/06, a.a.O.; Urteil vom 31. Oktober 1962 - V ZR 129/62, NJW 1963, 246 unter 6).

  • OLG Jena, 14.01.2015 - 6 W 76/14

    Nicht ausgeübter Änderungsvorbehalt eines Berliner Testaments: Zu den …

    Ein von einer Aufhebung der letztwilligen Verfügung profitierender Anfechtungsberechtigter (§ 2080 BGB) kann die Anfechtung jedoch nicht nur auf positiv vorhandene Fehlvorstellungen des Erblassers, sondern darüber hinaus auch auf Erwartungen stützen, über die sich der Erblasser bei der Testamentserrichtung keine konkreten Gedanken gemacht hat, die er aber als selbstverständlich vorausgesetzt hat (BGH, Urteil v. 20.02.2008, Az.: IV ZR 32/06, zitiert nach juris, dort Rn. 22 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2023 - 11 W 94/21

    Pflichtteilsentziehung bei Verzeihung

    Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Fehlvorstellung des Erblassers der letztlich entscheidende, ihn bewegende Grund für die Enterbung gewesen wäre und er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände mit Sicherheit von der Enterbung abgesehen hätte (vgl. BGH…, Urteil vom 27.05.1987 - IVa ZR 30/86 -, juris Rn. 14 f.; Urteil vom 20.02.2008 - IV ZR 32/06 -, Rn. 22;… Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2078 BGB Rn. 45).
  • KG, 19.04.2022 - 19 W 8/22

    Erbscheinssache: Anforderungen an eine Testamentsanfechtung wegen Motivirrtums

    Rn. 47 Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH ein zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum auch in der enttäuschten Erwartung des Erblassers liegen, seine persönlichen Beziehungen zum Bedachten würden sich harmonisch und jedenfalls frei von tiefgreifenden Störungen entwickeln und muss der Erblasser diese Erwartung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht bewusst gewesen sein, sondern genügt es nach Auffassung des BGH, dass er diese als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. nur BGH, Urteil v. 20.2.2008, IV ZR 32/06, Rn. 22).

    Vielmehr muss der dem Anfechtenden obliegende Beweis der Ursächlichkeit durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geführt werden (BGH, Urteil v. 20.2.2008 a.a.O.).

  • KG, 14.04.2022 - 19 W 8/22

    Erfolglose Anfechtung eines Testaments

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH ein zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum auch in der enttäuschten Erwartung des Erblassers liegen, seine persönlichen Beziehungen zum Bedachten würden sich harmonisch und jedenfalls frei von tiefgreifenden Störungen entwickeln und muss der Erblasser diese Erwartung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht bewusst gewesen sein, sondern genügt es nach Auffassung des BGH, dass er diese als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. nur BGH, Urteil v. 20.2.2008, IV ZR 32/06, Rn. 22).

    Vielmehr muss der dem Anfechtenden obliegende Beweis der Ursächlichkeit durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geführt werden (BGH, Urteil v. 20.2.2008 aaO).

  • KG, 11.04.2022 - 19 W 1167/20

    Erbscheinssache: Widerruf eines Testaments durch handschriftlichen Brief, …

    Dafür kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (vgl. BGH, Urteil v. 20.2.2008, IV ZR 32/06).
  • KG, 07.04.2022 - 19 W 1167/20

    Auslegung von Äußerungen in einem privaten Brief als letztwillige Verfügung …

    Dafür kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (vgl. BGH, Urteil v. 20.2.2008, IV ZR 32/06).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3928
BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/06 (https://dejure.org/2008,3928)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2008 - I ZR 142/06 (https://dejure.org/2008,3928)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/06 (https://dejure.org/2008,3928)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3928) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Judicialis

    BRAO § 48 Abs. 2; ; RVG § 13; ; RVG § 16 Nr. 2; ; RVG § 45 Abs. 1; ; VV RVG Nr. 3335; ; ZPO § 121; ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten als Voraussetzung für eine Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwaltes; Rückwirkendender Wegfall der wegen der Durchführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 121
    Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Störung des Vertrauensverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Rechtsanwälte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 982
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.10.1991 - XII ZR 212/90

    Kein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwalts bei mutwillig verursachter …

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/06
    Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist (BGH, Beschl. v. 31.10.1991 - XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189).
  • OLG München, 21.09.1990 - 11 W 2427/90
    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/06
    Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl. OLG München MDR 1991, 62;… Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 122 Rdn. 11;… Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 122 Rdn. 8 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 6 U 34/21

    Unwirksamkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung; Zusätzliche …

    Auch der Anwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, kann daher eine vor der Beiordnung entstandene Verfahrensgebühr nach der Beiordnung gegenüber dem Mandanten nicht mehr geltend machen" (Beschluss vom 21.02.2008 - I ZR 142/06, juris Rn. 5; ebenso bereits OLG Köln, NJW-RR 1995, 634; OLG München, MDR 1991, 62;OLG Karlsruhe…, Urteil vom 30.11.2006 - 19 U 76/06, juris Rn. 17).
  • LSG Hessen, 13.05.2019 - L 2 AS 241/18

    Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren

    Aus der sich aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergebenden Forderungssperre ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände gegenüber seinem Auftraggeber nicht mehr geltend machen kann, auch wenn und soweit diese bereits vor der Beiordnung schon einmal erfüllt waren, wenn dem Prozesskostenhilfeantrag erst später stattgegeben wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, I ZR 142/06, juris).
  • LSG Hessen, 17.06.2019 - L 2 AS 241/18

    Kosten PKH RVG

    Aus der sich aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergebenden Forderungssperre ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände gegenüber seinem Auftraggeber nicht mehr geltend machen kann, auch wenn und soweit diese bereits vor der Beiordnung schon einmal erfüllt waren, wenn dem Prozesskostenhilfeantrag erst später stattgegeben wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, I ZR 142/06, juris).
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