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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 26.01.2011 - 9 WF 9/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,28549
OLG Brandenburg, 26.01.2011 - 9 WF 9/11 (https://dejure.org/2011,28549)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2011 - 9 WF 9/11 (https://dejure.org/2011,28549)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 9 WF 9/11 (https://dejure.org/2011,28549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 29; GKG § 30 S. 1
    Kostentragung in Ehesachen bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Abschluss eines Vergleichs in der Berufungsinstanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Grundsätze zur Kostentragung in Ehesachen bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Abschluss eines Vergleichs in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1323
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 30.11.2007 - 6 W 7/07

    Zulässigkeit der Kostenübernahme durch ein von Kosten befreites Land

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2011 - 9 WF 9/11
    Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass § 30 S. 1 GKG dann nicht zum Zuge kommen darf, wenn seine Anwendung zu Ergebnissen führen würde, die mit den speziellen Regeln über die Kostenfreiheit von Parteien nach § 2 GKG (Brandenburgisches Oberlandesgericht, OLGR 2008, 762) oder mit den Regelungen über die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nicht in Einklang zu bringen wären (vgl. Scheffer, Rechtspfleger 2008, 13, 14).
  • OLG Naumburg, 04.06.2007 - 4 W 13/07

    Zur Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG - Erlöschen der Haftung als …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2011 - 9 WF 9/11
    Ein Vergleich stellt aber eine solche gerichtliche Entscheidung gerade nicht dar (OLG Naumburg, JurBüro 2008, 325 ; vgl. auch AG Koblenz, FamRZ 2009, 1617 ).
  • OLG Braunschweig, 06.11.2000 - 1 WF 117/00

    Kostentragung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger und Abschluss …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.01.2011 - 9 WF 9/11
    Als Grundlage einer Kostenhaftung des Beklagten kommt daher im vorliegenden Fall allein der in zweiter Instanz geschlossene Prozessvergleich in Betracht, wonach er lediglich für die Hälfte der entstandenen Gerichtskosten haftet; nur in diesem Umfange ist er zur Gerichtskostenlast heranzuziehen (OLG Braunschweig, OLGR 2001, 46; OGLR 1999, 215, 216;… vgl. insgesamt Scheffer aaO. Seite 14 ff.).
  • AG Bad Segeberg, 23.04.2014 - 17 C 211/13

    Prozesskostenhilfe: Übernahme der Kostenpflicht entsprechend der Regelung in …

    Der Vergleich wirkt aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat aber keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (Anschluss OLG Koblenz, 10. Januar 2014, 13 WF 13/14, AGS 2014, 233; OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323; OLG Düsseldorf, 18. Juni 2010, 4 W 22/10; OLG Naumburg, 4. Juni 2007, 4 W 13/07, JurBüro 2008, 325).

    Dabei kann dahinstehen, ob dies aus der Kostenfreiheit der bedürftigen Partei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO (dafür OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323) oder im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aus § 125 Abs. 1 ZPO (dafür OLG Koblenz, 10. Januar 2014, 13 WF 13/14, AGS 2014, 233) folgt.

    Der Vergleich wirkt aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat aber keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (…vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2014 - 13 WF 13/14, juris Rn. 5 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 6;… OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.06.2010 - 4 W 22/10, juris Rn. 7;… OLG Naumburg, Beschl. v. 04.06.2007 - 4 W 13/07, JurBüro 2008, 325, juris Rn. 2; Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 14).

    Sofern die Verfügungsklägerin vorliegend gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von der Zahlung von Gerichtskosten gegenüber der Staats- oder Landeskasse befreit ist, würde hieraus folgen, dass eine Festsetzung von Gerichtskosten zu Lasten des Verfügungsbeklagten wegen der dann gemäß § 123 ZPO möglichen Geltendmachung der ihm durch den Beschluss vom 20.09.2013 auferlegten und über die in dem Vergleich vom 25.11.2013 übernommenen Zahlungspflicht hinausgehenden Kosten ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 7 f.; ebenso Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 14 f.).

    Rn. 14 Die Gegenauffassung stellt zur Begründung auf § 125 Abs. 1 ZPO ab, weshalb bei einer nicht rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Kostenentscheidung - wie vorliegend der Beschluss vom 20.09.2013 - allein die nachträglich in einem Vergleich getroffene Kostenregelung für eine Gerichtskostenhaftung maßgeblich sein soll (…OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2014 - 13 WF 13/14, juris Rn. 15 f.; Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 15; ebenso [obiter dictum] OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 8).

  • AG Bad Segeberg, 24.11.2014 - 17 C 22/13

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Vorrangige Entscheidung über die …

    Rn. 25 Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass die Regelungen zur Prozesskostenhilfe sich als leges speciales zu den §§ 29, 30 Satz 1 GKG darstellten, weshalb sie dann nicht zum Zuge kommen dürften, wenn ihre Anwendung zu Ergebnissen führen würde, die mit den speziellen Regelungen über die Prozesskostenhilfe nicht in Einklang zu bringen wären, insbesondere dürften sie nicht dazu führen, dass eine bedürftige Partei über den Umweg der Kostenfestsetzung mit Gerichtskosten belastet werde, von denen sie im Verhältnis zur Staats- oder Landeskasse befreit sei (so OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2011 - 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323, juris Rn. 7 f. zu §§ 29 Nr. 1, 30 Satz 1 GKG; ebenso Scheffer, Rpfleger 2008, 13, 14 f.), kann dahinstehen, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann (ablehnend etwa OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2014 - 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 ff.).
  • OLG Koblenz, 10.01.2014 - 13 WF 13/14

    Kostenfestsetzung in Unterhaltsverfahren: Zweitschuldnerhaftung für …

    Hat sich ein Verfahrenskostenhilfe beziehender Beteiligter vergleichsweise zur teilweisen oder vollständigen Kostenübernahme bereit erklärt, ist § 25 Satz 1 FamGKG (entspricht § 30 Satz 1 GKG) steht § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Haftung für Gerichtskosten nicht entgegen (entgegen OLG Brandenburg, 26. Januar 2011, 9 WF 9/11, FamRZ 2011, 1323).

    Der Vergleich wirkt daher aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat jedoch keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323 m.w.Nw.).

  • OLG Frankfurt, 20.09.2011 - 3 WF 100/11

    Prozesskostenhilfe: Keine Übernahmehaftung der berechtigten Partei bei Vergleich

    Allein § 122 ZPO regelt also das Verhältnis der PKH-berechtigten Partei zur Staatskasse (OLG Stuttgart a.a.O., so wohl auch OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323).
  • OLG Celle, 18.12.2023 - 12 WF 184/23

    Kostenhaftung des Entscheidungsschuldners gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG; Wirksamwerden …

    Mit der vergleichsweise getroffenen Regelung in zweiter Instanz ist nicht nur die Rechtskraft, sondern auch die sofortige Wirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zivilprozessual außer Kraft gesetzt worden (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2011 zum Az. 9 WF 9/11, juris, Rn 9).
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