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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.05.2011 - II-27 WF 37/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,42353
OLG Köln, 12.05.2011 - II-27 WF 37/11 (https://dejure.org/2011,42353)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - II-27 WF 37/11 (https://dejure.org/2011,42353)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - II-27 WF 37/11 (https://dejure.org/2011,42353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Erwerbsobliegenheit beim Unterhalt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erwerbsobliegenheit beim Unterhalt nach Kündigung - Pflicht zur Kündigungsschutzklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsschuldners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 314
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
    Das BVerfG hat in der Entscheidung FamRZ 2003, 661 zu diesem Problemkreis u.a. ausgeführt: "Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein, die jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit dieses mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ).

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
    Dabei darf die Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
    Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ).
  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
    Diese Ersparnis durch Zusammenleben mit einem Partner kann regelmäßig entsprechend § 20 Abs. 3 SGB II mit 10% geschätzt werden (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1535 ff. = juris Rn 40 f.;… Gerhardt, a.a.O. Rn 110;… Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1603 Rn 20, 1581 Rn 18).
  • BGH, 17.03.2010 - XII ZR 204/08

    Betreuungsunterhalt: Billigkeitsprüfung im Falle der Betreuung eines volljährigen …

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
    Insoweit kommt beim Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der damit regelmäßig einhergehenden Synergieeffekte die Unterschreitung des Selbstbehaltes in Betracht (BGH, FamRZ 2010, 802 ff. = juris Rn 28 f.).
  • BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

    Berücksichtigung einer nicht mehr ausgeübten Nebenbeschäftigung bei der …

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
    Das BVerfG hat in der Entscheidung FamRZ 2003, 661 zu diesem Problemkreis u.a. ausgeführt: "Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein, die jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit dieses mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361 ).
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
    Eine über die tatsächliche Erwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das diesem insoweit bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur angenommen werden, wenn und soweit die Aufnahme einer weiteren oder anderen Erwerbstätigkeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 68, 256 )." .
  • OLG Oldenburg, 23.12.2002 - 12 UF 112/02

    Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit neben vollschichtiger Erwerbstätigkeit ; Große …

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
    Geht der Unterhaltsschuldner einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach, wird davon aber in der Regel nicht auszugehen sein (Schürmann jurisPF-FamR 3/2007 Anm. 1; ähnlich Berndt jurisPR-FamR 7/2007 Anm. 6, der ausführt, dass von einer Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners zur Übernahme einer Nebentätigkeit "im Regelfall" nicht auszugehen ist; gegen eine Bejahung einer regelmäßigen Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit neben einer vollschichtigen Arbeit und Bejahung einer solchen Pflicht nur in Ausnahmefällen auch OLG Hamm FamRZ 2005, 649 u. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1207).
  • OLG Hamm, 08.07.2004 - 2 WF 307/04

    Zurechnung fiktiver Einkünfte neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des …

    Auszug aus OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11
    Geht der Unterhaltsschuldner einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach, wird davon aber in der Regel nicht auszugehen sein (Schürmann jurisPF-FamR 3/2007 Anm. 1; ähnlich Berndt jurisPR-FamR 7/2007 Anm. 6, der ausführt, dass von einer Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners zur Übernahme einer Nebentätigkeit "im Regelfall" nicht auszugehen ist; gegen eine Bejahung einer regelmäßigen Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit neben einer vollschichtigen Arbeit und Bejahung einer solchen Pflicht nur in Ausnahmefällen auch OLG Hamm FamRZ 2005, 649 u. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1207).
  • OLG Brandenburg, 09.06.2023 - 13 UF 160/22
    Dabei setzt die unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit einer arbeitgeberseitigen Versagung der Aufnahme einer Nebentätigkeit voraus, dass der Arbeitgeber dem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer konkreten Nebentätigkeit aufgrund berechtigter betrieblicher Interessen im Einzelfall verweigert (vgl. Senat Beschluss vom 19.09.2018, 13 UF 57/18, juris; OLG Koblenz FamRZ 2021, 1034; OLG Köln FamRZ 2012, 314).

    Allerdings kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht in jedem Fall auf eine arbeitgeberseitige Verweigerung der Zustimmung zu einer konkreten Nebentätigkeit berufen (vgl. OLG Köln FamRZ 2012, 314; OLG Hamburg, FamRZ 2006, 503; Beschluss v. 24.09.2002, 10 UF 52/01, juris); insbesondere wenn dieser Verweigerung ganz offenkundig keine berechtigten betrieblichen Interessen zugrunde liegen, kann dem Unterhaltsverpflichteten demgegenüber aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit die Ergreifung rechtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Nebentätigkeitserlaubnis zuzumuten sein (…jurisPK-BGB/Viefhues § 1603 BGB Rn. 1326).

  • OLG Brandenburg, 21.04.2017 - 13 UF 160/22

    Berechnung von Kindesunterhalt; Auskunftserteilung bezüglich Leistung von …

    Dabei setzt die unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit einer arbeitgeberseitigen Versagung der Aufnahme einer Nebentätigkeit voraus, dass der Arbeitgeber dem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer konkreten Nebentätigkeit aufgrund berechtigter betrieblicher Interessen im Einzelfall verweigert (vgl. Senat Beschluss vom 19.09.2018, 13 UF 57/18, juris; OLG Koblenz FamRZ 2021, 1034 ; OLG Köln FamRZ 2012, 314 ).

    Allerdings kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht in jedem Fall auf eine arbeitgeberseitige Verweigerung der Zustimmung zu einer konkreten Nebentätigkeit berufen (vgl. OLG Köln FamRZ 2012, 314 ; OLG Hamburg, FamRZ 2006, 503 ; Beschluss v. 24.09.2002, 10 UF 52/01, juris); insbesondere wenn dieser Verweigerung ganz offenkundig keine berechtigten betrieblichen Interessen zugrunde liegen, kann dem Unterhaltsverpflichteten demgegenüber aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit die Ergreifung rechtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Nebentätigkeitserlaubnis zuzumuten sein (…jurisPK-BGB/Viefhues § 1603 BGB Rn. 1326).

  • OLG Hamm, 23.08.2023 - 7 UF 41/23

    Familienrechtliches Verfahren wegen des Anspruchs der bei ihrem Vater lebenden …

    Abgesehen davon, dass im letzteren Fall die Dauer eines solchen Verfahrens in Rechnung gestellt werden müsste, ist eine solche arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung dem Unterhaltspflichtigen in aller Regel jedoch auch nicht zumutbar (OLG Hamm, FamRZ 2005, 649, juris Rn.4;… OLG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2002 - 10 UF 51/01, juris Rn. 47; im Grundsatz auch OLG Köln, FamRZ 2012, 314 Rn. 9;… OLG Hamburg, FamRZ 2005, 603, juris Rn. 48 ff.;… jurisPK BGB/Viefhues, Stand 02.08.2023, § 1603 BGB Rn. 1326; Christl, FamRZ 2003, 1235/1239).
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