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Rechtsprechung
   BGH, 28.03.2012 - XII ZB 593/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,9391
BGH, 28.03.2012 - XII ZB 593/11 (https://dejure.org/2012,9391)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2012 - XII ZB 593/11 (https://dejure.org/2012,9391)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2012 - XII ZB 593/11 (https://dejure.org/2012,9391)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Erhöhung der Beamtenversorgung und der Anhebung der Altersgrenze in einem laufenden Verfahren in einem neuen Bundesland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 16 Abs 1 VersAusglG, § 16 Abs 3 VersAusglG, § 44 Abs 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Erhöhung der Beamtenversorgung und der Anhebung der Altersgrenze in einem laufenden Verfahren in einem neuen Bundesland

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Eintritts der Angleichung der Thüringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nach Eintritt der Ehescheidung i.R.d. Versorgungsausgleiches

  • ra.de
  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2
    Berücksichtigung des Eintritts der Angleichung der Thüringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nach Eintritt der Ehescheidung i.R.d. Versorgungsausgleiches

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 941
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZB 197/04

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der österreichischen …

    Auszug aus BGH, 28.03.2012 - XII ZB 593/11
    Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 977 f. mwN).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 32/83

    Berücksichtigung von Änderungen einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung nach …

    Auszug aus BGH, 28.03.2012 - XII ZB 593/11
    Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 977 f. mwN).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 81/87

    Bewertung von Versorgungsanrechten beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer …

    Auszug aus BGH, 28.03.2012 - XII ZB 593/11
    Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 977 f. mwN).
  • OLG Brandenburg, 05.11.2013 - 10 UF 144/13

    Versorgungsausgleich: Vorzeitiger Ruhestand eines Beamten

    Gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG ist, der erteilten Auskunft des Versorgungsträgers folgend, der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 941; Senat, Beschl. v. 22.12.2011, Az. 10 UF 175/11).
  • OLG Celle, 27.11.2015 - 10 UF 59/15

    Kürzung einer Beamtenversorgung wegen weiterer ehezeitlicher Anrechte; …

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (XII ZB 595/11 - FamRZ 2012, 941).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2013 - 3 UF 78/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der …

    Jedenfalls dann, wenn die Angleichung der Beamtenversorgung an das Westniveau abgeschlossen ist, hat eine Umrechnung in Entgeltpunkte zu erfolgen (BGH, FamRZ 2012, 941, 942 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 4 UF 172/20

    Voraussetzung der Abänderung im Versorgungsausgleich nach § 225 FamFG

    Da rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil eines Anrechts zurückwirken, nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zwingend im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, FamRZ 2012, 941), folgt daraus, dass vor Erlass der Ausgangsentscheidung eingetretene Änderungen keine spätere Abänderung eröffnen.
  • OLG Naumburg, 26.09.2013 - 8 UF 44/13

    Versorgungsausgleich: Anspruch eines Beamten auf Widerruf oder eines Zeitsoldaten …

    Rn. 11 d) Die Bestimmung zu § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, die eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anordnet, ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte gilt, die "angleichungsdynamisch" sind, und nicht für Anrechte, die zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, aber "regeldynamisch" geworden sind, etwa weil eine Anpassung der Anrechte an das Westniveau erfolgt ist (…Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf OLG Jena, FamRZ 2012, 638 ff., wo auf OLG Dresden, FamRZ 2011, 813 f. verwiesen wird), und eine solche Anpassung ist beim Versorgungsausgleich auch dann noch - rückwirkend - zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt ist, denn bei einer - gesetzlichen - Anpassung von Anrechten an das Westniveau handelt es sich um bloße "rechtliche Veränderungen" nach dem Ende der Ehezeit, die den Status des Ausgleichpflichtigen unberührt lassen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip (§ 5 Abs. 1 Vers-AusglG) gilt, es sich also um "Veränderungen" handelt, die auf die Ehezeit "zurückwirken" (§ 5 Abs. 2 VersAusglG; Palandt/Brudermüller a.a.O., § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2012, 941).
  • OLG Naumburg, 27.09.2013 - 8 UF 44/13

    Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf das Recht eines Zeitsoldaten auf …

    d) Die Bestimmung zu § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG , die eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anordnet, ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte gilt, die "angleichungsdynamisch" sind, und nicht für Anrechte, die zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, aber "regeldynamisch" geworden sind, etwa weil eine Anpassung der Anrechte an das Westniveau erfolgt ist (…Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf OLG Jena, FamRZ 2012, 638 ff. , wo auf OLG Dresden, FamRZ 2011, 813 f. verwiesen wird), und eine solche Anpassung ist beim Versorgungsausgleich auch dann noch - rückwirkend - zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt ist, denn bei einer - gesetzlichen - Anpassung von Anrechten an das Westniveau handelt es sich um bloße "rechtliche Veränderungen" nach dem Ende der Ehezeit, die den Status des Ausgleichpflichtigen unberührt lassen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip (§ 5 Abs. 1 Vers-AusglG) gilt, es sich also um "Veränderungen" handelt, die auf die Ehezeit "zurückwirken" ( § 5 Abs. 2 VersAusglG ; Palandt/Brudermüller a.a.O., § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2012, 941 ).
  • OLG Naumburg, 28.06.2013 - 4 UF 221/12

    Ausgleich des Anspruchs eines Landtagsabgeordneten aus Sachsen-Anhalt auf …

    Auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderungen können bei einer sinn- und zweckentsprechenden Auslegung der Vorschrift nur solche sein, welche rückwirkend die Grundlage der Berechnung, mithin deren Bemessungskriterien entscheidend ändern (so auch, im Übrigen zu einer mit dem konkreten Fall nicht vergleichbaren Beamtenversorgung, BGH, FamRZ 2012, 941 f.), nicht aber solche, welche bei unverändert bleibender Grundlage, mehr oder minder regelmäßig in diversen Zeitabständen, allein zum Zwecke des ökonomisch bedingten Inflationsausgleichs eine Anpassung der Höhe nach vornehmen.
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