Rechtsprechung
| OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2203, 2205; GBO §§ 20, 29, 52
Entgeltlichkeit bei Übertragung von Nachlassgegenständen durch Testamentsvollstrecker an Miterben - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Testamentsvollstrecker darf ohne entsprechende Legitimation durch Erblasserwillen keine Verfügung treffen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Testamentsvollstrecker darf ohne entsprechende Legitimation durch Erblasserwillen keine Verfügung treffen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 1066
- Rpfleger 2014, 207
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nur gegenüber einem …
Auszug aus OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13
Erklärt ein Testamentsvollstrecker die Auflassung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 9/10, bei juris = RNotZ 2010, 397; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG …Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird (§ 2203 BGB; siehe BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210).
15 3. Aber auch unabhängig von der ausdrücklichen Umsetzung letztwilliger Verfügungen (vgl. § 2203 BGB) kann bei Überlassung von Nachlassgegenständen an einen Erben nach feststehender Rechtsprechung (BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210) von Entgeltlichkeit der vorgenommenen Verfügung auszugehen sein, nämlich dann, wenn der Testamentsvollstrecker dem Miterben im Zug der Erbauseinandersetzung einen Gegenstand überträgt und dieser hierbei nicht mehr erhält, als ihm wertmäßig zusteht (siehe Keim ZEV 2007, 470/473; Schaub ZEV 2001, 257; auch BGH NJW 1963, 1613/1615).
- BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
Auszug aus OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13
Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird (§ 2203 BGB; siehe BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210).15 3. Aber auch unabhängig von der ausdrücklichen Umsetzung letztwilliger Verfügungen (vgl. § 2203 BGB) kann bei Überlassung von Nachlassgegenständen an einen Erben nach feststehender Rechtsprechung (BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210) von Entgeltlichkeit der vorgenommenen Verfügung auszugehen sein, nämlich dann, wenn der Testamentsvollstrecker dem Miterben im Zug der Erbauseinandersetzung einen Gegenstand überträgt und dieser hierbei nicht mehr erhält, als ihm wertmäßig zusteht (siehe Keim ZEV 2007, 470/473; Schaub ZEV 2001, 257; auch BGH NJW 1963, 1613/1615).
Rn. 16 a) Als unentgeltlich ist die Verfügung dann zu bewerten, wenn der Testamentsvollstrecker objektiv ohne gleichwertige Gegenleistung Opfer aus der Erbmasse bringt und subjektiv entweder weiß, dass dem Opfer keine gleichwertige Leistung gegenübersteht, oder doch bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den bzw. die Erben herauszugeben, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (BGH NJW 1963, 1613/1614).
- BGH, 29.06.2007 - V ZR 5/07
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei rechtsgeschäftlicher Übertragung eines …
Auszug aus OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13
13 1. Die Auflassung eines Grundstücks - Wohnungseigentum ist als Miteigentumsanteil dem gleichgestellt (vgl. BGH NJW 2007, 3204) - darf das Grundbuchamt nur eintragen, wenn ihm die Einigung über den Rechtsübergang nachgewiesen ist (§ 925 Abs. 1 BGB; § 20 GBO).
- BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71
Schenkungen des Testamentsvollstreckers
Auszug aus OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13
Zu unentgeltlichen Verfügungen - mit Ausnahme von Pflicht- und Anstandsschenkungen - ist er indessen nicht befugt (§ 2205 Satz 3 BGB), es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen der Verfügung zu (BGHZ 57, 84/94; BayObLG … - BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89
Vergleich als unentgeltliche Verfügung
Auszug aus OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13
Der Bundesgerichtshof sieht die Grenze zur Unentgeltlichkeit jedenfalls dann als überschritten an, wenn der Nachlass infolge der Verfügung nahezu zwei Drittel des Wertes der aufgegebenen Forderung eingebüßt hat (siehe BGH NJW 1991, 842/843). - BGH, 18.06.1976 - V ZR 156/75
Anforderungen an die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages - Ausrichtung …
Auszug aus OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13
Dabei wird nicht verkannt, dass die Größenverhältnisse zwischen Miteigentumsanteil und Sondereigentum beliebig sind (BGH NJW 1976, 1976). - OLG München, 18.02.2010 - 34 Wx 9/10
Grundbuchverfahren: Mängel des Nichtabhilfeverfahrens; Erforderlichkeit der …
Auszug aus OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13
Erklärt ein Testamentsvollstrecker die Auflassung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 9/10, bei juris = RNotZ 2010, 397; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG …
- OLG München, 10.06.2016 - 34 Wx 390/15
Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem …
Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG … - OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18
Zur Frage der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers
Erklärt ein Testamentsvollstrecker - wie hier der Beteiligte zu 5 - die Auflassung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (…vgl. Demharter, a.a.O., § 52 Rz. 19, 23; OLG München Rpfleger 2014, 207, zitiert nach juris und m. w. N.).Zu unentgeltlichen Verfügungen - mit Ausnahme von Pflicht- und Anstandsschenkungen - ist er indessen nicht befugt, § 2205 Satz 3 BGB, es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen der Verfügung zu (OLG München Rpfleger 2014, 207, unter Hinweis auf BGHZ 57, 84, und m. w. N.).
Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers etwa dann nicht, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird, vgl. § 2203 BGB (OLG München Rpfleger 2014, 207; BGH NJW 1963, 1613;… Demharter, a.a.O., § 52 Rz. 21, 24).
Unabhängig von der ausdrücklichen Umsetzung letztwilliger Verfügungen in Anwendung des § 2203 BGB, von der hier also nicht auszugehen ist, kann bei Überlassung von Nachlassgegenständen an einen Erben nach feststehender Rechtsprechung (vgl. OLG München Rpfleger 2014, 207; BGH NJW 1963, 1613) von Entgeltlichkeit der vorgenommenen Verfügung des Testamentsvollstreckers auch auszugehen sein, wenn dieser einem Miterben im Zuge der Erbauseinandersetzung einen Gegenstand überträgt und dieser hierbei nicht mehr erhält, als ihm wertmäßig zusteht (vgl. dazu bereits den oben unter I. zitierten Senatsbeschluss vom 14.10.2015 und die dort aufgeführten Nachweise; OLG München Rpfleger 2014, 207; BGH NJW 1963, 1613;… Demharter, a.a.O., § 52 Rz. 21, 25).
- OLG München, 17.06.2016 - 34 Wx 93/16
Testamentsvollstreckerzeugnis als ausreichender Nachweis der Verfügungsbefugnis …
Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 10.6.2016, 34 Wx 390/15, zur Veröffentlichung vorgesehen in juris; vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG … - OLG München, 16.11.2017 - 34 Wx 266/17
Eintragung einer Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch
Erklärt ein Testamentsvollstrecker bzw. für diesen in Vollmacht der Notar Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu prüfen (Senat vom 10.6.2016, 34 Wx 390/15 = FamRZ 2017, 147/148; vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; …
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