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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11124
BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12 (https://dejure.org/2014,11124)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2014 - XII ZB 645/12 (https://dejure.org/2014,11124)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - XII ZB 645/12 (https://dejure.org/2014,11124)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des vom Versorgungsträger der auszugleichenden Versorgung zu zahlenden Ausgleichswerts; Verzugsschaden des Zielversorgungsträgers bei Verzögerung der Zahlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG, § 15 Abs 1 VersAusglG, § 15 Abs 2 VersAusglG, § 222 Abs 3 FamFG
    Versorgungsausgleich: Verzinsung des vom Versorgungsträger der auszugleichenden Versorgung zu zahlenden Ausgleichswerts; Verzugsschaden des Zielversorgungsträgers bei Verzögerung der Zahlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • ra.de
  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG § 14 Abs. 4
    Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1182
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 11.06.2012 - 34 Wx 115/12

    Grundbuchverfahren: Löschung einer durch den Tod des Berechtigten befristeten …

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12
    Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (…Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.).
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter …

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12
    Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (…Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.).
  • BGH, 13.02.2013 - XII ZB 631/12

    Versorgungsausgleich: Verzinsungspflicht für den bei externer Teilung vom …

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12
    Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. …und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.).
  • OLG Saarbrücken, 11.01.2022 - 6 UF 91/21

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung einer durch Auflösung eines Arbeitsvertrages …

    Rn. 16 Hiernach ist die Verzinsung - wie schon in der erstinstanzlichen Auskunft der B. GmbH von dieser ausdrücklich unter zutreffender Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung begehrt - nur hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile anzuordnen, welche die B. GmbH unangegriffen und bedenkenfrei mit 13.206,97 EUR beauskunftet hat, wobei entsprechend der - der höchstrichterlichen sowie der Senatsrechtsprechung folgenden - Verfahrensweise des Familiengerichts die Verzinsung erst ab dem 1. des auf den Monat, in den das Ehezeitende fällt, folgenden Monats anzuordnen ist (siehe dazu ausdrücklich BGH FamRZ 2017, 727; ebenso Senatsbeschluss vom 26. November 2020 - 6 UF 140/20 - m.z.w.N.; siehe auch die Tenorierung in BGH FamRZ 2014, 1182) und eine Bezugnahme auf den Teilungsvorschlag der B. GmbH nicht geboten ist.
  • OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im …

    Rn. 16 a. Im Rahmen der externen Teilung begründet das Familiengericht durch richterlichen Gestaltungsakt ein Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten beim empfangenden Versorgungsträger (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.) und ordnet nach den §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG die Zahlung des Ausgleichsbetrages durch den abgebenden Versorgungsträger an.

    Dabei geschieht die Begründung des Anrechts beim empfangenden Versorgungsträger (deren Wirkungen im einzelnen von der zwischen Ausgleichsberechtigten und aufnehmenden Versorgungsträger getroffenen Abrede, die das begründete Anrecht erst einzeln ausgestaltet, abhängen) unabhängig von der Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, so dass das Anrecht auch zur Entstehung gelangt, wenn der abgebende Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag nicht an den aufnehmenden Versorgungsträger zahlt (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.;… ebenfalls Gräper, in: Münchener Kommentar, a. a. O., § 14 VersAusglG Rz. 30).

  • AG Melsungen, 27.09.2018 - 56 F 671/16
    Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791).

    Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791).

    Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791).

  • AG Gießen, 31.08.2022 - 243 F 474/18

    Scheidungsverbund

    Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182).

    Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182).

  • OLG Schleswig, 04.11.2024 - 15 UF 76/23

    Versorgungsausgleich: Festsetzung eines Zuschlags zum Ausgleichswert

    Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der vom abgebenden Versorgungsträger an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2016, 1144; 2014, 1182; 2013, 1019; 2013, 773).
  • OLG Schleswig, 08.04.2024 - 15 UF 187/23

    Externe Teilung eines Anrechts aus der hybriden privaten Rentenversicherung …

    Rn. 16 Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Kapitalbetrag grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, FamRZ 2016, 1144; 2014, 1182; 2013, 1019; 2013, 773).
  • OLG Schleswig, 09.01.2019 - 15 UF 102/18

    Ausgleich bei geringem Ausgleichswert; Ausübung des Wahlrechts bezüglich der …

    Der Betrag, den der abgebende Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person - hier die Beschwerdeführerin, die ... Lebensversicherung a. G. - an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlen hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen (BGH FamRZ 2016, 1144; 2014, 1182; 2013, 1019; 2013, 773; 2011, 1785).
  • AG Frankfurt/Main, 20.03.2024 - 458 F 12001/20
    Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182).
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