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Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 13.08.2013

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.02.2013 - I-15 W 421/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8697
OLG Hamm, 13.02.2013 - I-15 W 421/12 (https://dejure.org/2013,8697)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2013 - I-15 W 421/12 (https://dejure.org/2013,8697)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - I-15 W 421/12 (https://dejure.org/2013,8697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2075; 2269
    Zahlung des überlebenden Elternteils als Ausgleich für Pflichtteilsansprüche legt Pflichtteilsstrafklausel auslösendes Pflichtteilsverlangen nahe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 22 Abs. 1, HGB § 161
    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2013, 785
  • FamRZ 2014, 420
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verwirklichung einer …

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12
    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691 ; OLG München FamRZ 2008, 721 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175 ).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Abgesehen davon, wirkt sich der Verstoß eines Schlusserben gegen die Pflichtteilsstrafklausel regelmäßig auch auf seine Abkömmlinge aus (BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; OLG München FamRZ 2011, 1691, 1692;… Palandt/Weidlich, BGB , 71. Aufl., § 2269 , Rn. 15).

  • OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06

    Pflichtteilsklausel in Berliner Testament - hochverzinsliche Stundung des …

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12
    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691 ; OLG München FamRZ 2008, 721 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175 ).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 3 Wx 194/10

    Rechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils in Ansehung einer …

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12
    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691 ; OLG München FamRZ 2008, 721 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175 ).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Der Umstand, dass die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstverstorbenen gegenüber dem überlebenden Ehegatten schließlich in einer vertraglichen Regelung mündet, schließt das Eingreifen der Pflichtteilsstrafklausel nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175 ).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - 3 Wx 124/11

    Voraussetzungen der Verwirkung einer Pflichtteilstrafklausel

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12
    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691 ; OLG München FamRZ 2008, 721 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175 ).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

  • BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02

    Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel - Verwirkungsklausel - im …

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12
    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

  • BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94

    Zur Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit …

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12
    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Abgesehen davon, wirkt sich der Verstoß eines Schlusserben gegen die Pflichtteilsstrafklausel regelmäßig auch auf seine Abkömmlinge aus (BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; OLG München FamRZ 2011, 1691, 1692;… Palandt/Weidlich, BGB , 71. Aufl., § 2269 , Rn. 15).

  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 68/07

    Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament: Vorliegen eines …

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12
    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).
  • KG, 21.11.1995 - 1 W 1609/95

    Nachlaßspaltung - Testamentsanfechtung - Testamentsvollstreckung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12
    Denn die sachliche Prüfung des Beschwerdegerichts wird durch den Umfang der Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers - hier des Beteiligten zu 2) - begrenzt, d.h. das Beschwerdegericht hat nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt, und bei Verneinung dieser Frage die Prüfung nicht darauf zu erstrecken, ob die Entscheidung etwa in anderer, den Beschwerdeführer nicht berührender Richtung zu beanstanden sein könnte (Senat FamRZ 2000, 487; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1619 ; KG FamRZ 1996, 569 ; NJW-RR 1991, 860 ).
  • OLG Brandenburg, 31.08.1998 - 10 Wx 2/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12
    Denn die sachliche Prüfung des Beschwerdegerichts wird durch den Umfang der Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers - hier des Beteiligten zu 2) - begrenzt, d.h. das Beschwerdegericht hat nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt, und bei Verneinung dieser Frage die Prüfung nicht darauf zu erstrecken, ob die Entscheidung etwa in anderer, den Beschwerdeführer nicht berührender Richtung zu beanstanden sein könnte (Senat FamRZ 2000, 487; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1619 ; KG FamRZ 1996, 569 ; NJW-RR 1991, 860 ).
  • KG, 08.02.1991 - 1 W 3211/90

    Amtslöschungsverfahren; Löschung; Von Amts wegen; Mangel; Gesellschaft; …

    Auszug aus OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12
    Denn die sachliche Prüfung des Beschwerdegerichts wird durch den Umfang der Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers - hier des Beteiligten zu 2) - begrenzt, d.h. das Beschwerdegericht hat nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt, und bei Verneinung dieser Frage die Prüfung nicht darauf zu erstrecken, ob die Entscheidung etwa in anderer, den Beschwerdeführer nicht berührender Richtung zu beanstanden sein könnte (Senat FamRZ 2000, 487; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1619 ; KG FamRZ 1996, 569 ; NJW-RR 1991, 860 ).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2022 - 21 W 182/21

    Verwirkung einer Pflichtteilsstrafklausel

    Demgegenüber ist es für ein Verlangen in dem vorgenannten Sinne nicht erforderlich, dass die Pflichtteilsberechtigte diesen bereits gerichtlich eingefordert hat oder der Pflichtteil bereits an sie ausgezahlt ist (vgl. OLG Hamm ZEV 2013, 397;… OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1515, Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 2069 Rn. 14).
  • OLG Rostock, 11.12.2014 - 3 W 138/13

    Nachlassverfahren: Verwirkung einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel

    Rn. 19 Die Pflichtteilsstrafklausel wird durch das bewusste Geltendmachen des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel ausgelöst (…Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2269 Rn. 14;… OLG Düsseldorf, a.a.O.;… OLG München, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v.13.02.2013, 15 W 421/12, FamRZ 2014, 420 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 05.10.2018 - 2 W 104/16

    Auslegung der Formulierung "Verlangen des Pflichtteils" in einer …

    (OLG Rostock…, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 3 W 138/13 -, juris Rz. 20;… OLG München, Beschl. v. 29.01.2008, 31 Wx 68/07, juris Rz. 22, 23; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2013 - I-15 W 421/12 -, juris Rz. 4. jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 29.03.2022 - 10 W 91/20

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel; Auslösung einer …

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2013 - I-15 W 421/12 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.08.2013 - 11 Wx 63/13   

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https://dejure.org/2013,47475
OLG Karlsruhe, 13.08.2013 - 11 Wx 63/13 (https://dejure.org/2013,47475)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.08.2013 - 11 Wx 63/13 (https://dejure.org/2013,47475)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. August 2013 - 11 Wx 63/13 (https://dejure.org/2013,47475)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 420
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2016 - 20 UF 81/15

    Wiederaufnahme eines güterrechtlichen Verfahrens: Nichtigkeitsklage bei …

    Auf die weitere Beschwerde stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 13.08.2013 - 11 Wx 63/13 - fest, dass die Betreuerbestellung vom 16.04.2009 rechtswidrig war, da die der Betreuerbestellung zu Grunde liegenden Gutachten unzureichend gewesen seien; bei der Erstellung der Gutachten sei nicht die Möglichkeit eines wahren Kerns der Anschuldigungen des Antragstellers gegen seine Ehefrau, die selbst die Betreuerbestellung zur Vertretung des Antragstellers im Zugewinnausgleichsverfahren wegen seiner Prozessunfähigkeit beantragt hatte (1 XVII 60/09 - 49), in Erwägung gezogen worden.

    Die Akten des Amtsgerichts Pforzheim 5 F 301/06 mit OLG 20 UF 131/10 und AG Pforzheim 1 XII 60/09 mit LG Karlsruhe 11 T 228/09 und OLG Karlsruhe 11 Wx 63/13 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Rn. 37 b) Die Vertretung durch den vom Betreuer bevollmächtigten Rechtsanwalt S. war auch nicht deshalb "nicht nach Vorschrift der Gesetze", weil diese wirksame Vertretung nach der im betreuungs- bzw. vormundschaftsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe 13.8.2013 (11 Wx 63/13) ausdrücklich getroffenen Feststellung ihre Grundlage in einer rechtswidrigen Betreuungsanordnung hatte.

  • AG Brandenburg, 23.05.2022 - 85 XVII 45/21

    Betreuungsverfahren - Geschäftswert

    Nur wenn im Fall des § 36 Abs. 2 GNotKG keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, wäre somit von einem Geschäftswert von 5.000,00 Euro gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG auszugehen (BGH, Beschluss vom 02.08.2017, Az.: XII ZB 502/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1411 f.; BGH, Beschluss vom 11.01.2017, Az.: XII ZB 373/16, u.a. in: FamRZ 2017, Seite 647; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2013, Az.: 11 Wx 63/13, u.a. in: FamRZ 2014, Seite 420).
  • VG Gera, 09.01.2019 - 3 E 2255/18

    Wirksamkeit der Erklärung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis durch einen …

    Eine rückwirkende Aufhebung kommt wegen der gestaltenden Wirkung und des Vertrauens des Rechtsverkehrs auf die Wirksamkeit der in diesem Zeitraum vorgenommenen Rechtsgeschäfte des Betreuers nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13. August 2013 - 11 Wx 63/13 - BayObLG, Beschl. v. 4. Juni 2003 - 1 Z BR 81/03 - jeweils Juris).
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