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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.11.2013 - II-21 UF 71/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,48106
OLG Köln, 21.11.2013 - II-21 UF 71/13 (https://dejure.org/2013,48106)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.11.2013 - II-21 UF 71/13 (https://dejure.org/2013,48106)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. November 2013 - II-21 UF 71/13 (https://dejure.org/2013,48106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Kapitalverzehrs einer Betriebsrente im Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Kapitalverzehrs einer Betriebsrente im Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen sein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs einer bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenen Betriebsrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 668
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen …

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2013 - 21 UF 71/13
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9. 2011 - XII ZB 546/10, NJW 2011, 3358, Rn. 25), der der Senat folgt.

    Rn. 23 Da die sonst vom Versorgungsträger bei externer Teilung des auszugleichenden Anrechts vorzunehmende Verzinsung des Ausgleichsbetrags in Höhe des Rechnungszinses für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 7.9. 2011 - XII ZB 546/10, NJW 2011, 3358) nicht zu erfolgen hat, soweit in dieser Zeit aus dem Anrecht bereits eine Rente gezahlt worden ist (…BGH, a.a.O., Rn.25; OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.11.2012 - 10 UF 1321/12, BeckRS 2012, 23674), ergibt sich hier durch eine Bewertung des auszugleichenden Anrechts zum Ehezeitende trotz zwischenzeitlicher Rentenzahlungen an den Ausgleichsverpflichteten nicht nur keine unmittelbare Begünstigung des Ausgleichsberechtigten.

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder …

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2013 - 21 UF 71/13
    Diese Ausnahmeregelung geht einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG und soll im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht bereits im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich die Berücksichtigung solcher nachehezeitlichen Veränderungen ermöglichen, die bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.2012 - XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509).
  • OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12

    Versorgungsausgleich bzgl. der Anrechte nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung …

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2013 - 21 UF 71/13
    Rn. 17 5.1 In einer die gleiche Problematik, allerdings in einem Fall der internen Teilung eines Versorgungsanrechts, betreffenden Entscheidung vom 29.7.2013 - 21 UF 188/12 - hat der Senat in Anlehnung an Heidrich (Zum Scheinproblem von Werteverzehr und "Rentnerfalle" im Versorgungsausgleich, FPR 2013, 227) dargelegt, dass die Vorstellung eines Werteverzehrs von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, durch eine laufende Rentenleistung zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere sich der Bestand des ehezeitlichen Kapitalwerts des zu Grunde liegenden Anrechts.
  • OLG Nürnberg, 09.11.2012 - 10 UF 1321/12

    Versorgungsausgleich durch externe Teilung: Pflicht zur Verzinsung des …

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2013 - 21 UF 71/13
    Rn. 23 Da die sonst vom Versorgungsträger bei externer Teilung des auszugleichenden Anrechts vorzunehmende Verzinsung des Ausgleichsbetrags in Höhe des Rechnungszinses für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 7.9. 2011 - XII ZB 546/10, NJW 2011, 3358) nicht zu erfolgen hat, soweit in dieser Zeit aus dem Anrecht bereits eine Rente gezahlt worden ist (…BGH, a.a.O., Rn.25; OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.11.2012 - 10 UF 1321/12, BeckRS 2012, 23674), ergibt sich hier durch eine Bewertung des auszugleichenden Anrechts zum Ehezeitende trotz zwischenzeitlicher Rentenzahlungen an den Ausgleichsverpflichteten nicht nur keine unmittelbare Begünstigung des Ausgleichsberechtigten.
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen …

    Familiensenat] FamRZ 2015, 754 [LS]; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2015 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 32; Heidrich FPR 2013, 227, 228) vertritt mit dem Beschwerdegericht demgegenüber, dass eine laufende Rentenzahlung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Bestand des mitgeteilten ehezeitlichen Kapitalwerts einer kapitalgedeckten Versorgung nicht verringern könne.

    Rn. 25 Der Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs habe regelmäßig keinen Einfluss auf die Bewertung des Ehezeitanteils, weil keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit vorliege, die auf den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zurückwirke (…OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24;… OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2014 - 6 UF 109/14 - juris Rn. 11; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421 f.;… Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 14; Heidrich FPR 2013, 227, 228).

    In Kauf zu nehmen sei dabei eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers, die dadurch eintrete, dass beiden Ehegatten zusammen das Anrecht mit der Bewertung zum Ehezeitende wertmäßig voll erhalten bleibe, obwohl die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitliche Rentenleistungen in einer Höhe bezogen habe, wie sie ihr nach vollzogenem Versorgungsausgleich nicht mehr zustünde (…OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228).

    Rn. 30 Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG folgt somit, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sind, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (…vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Kemper FamFR 2013, 51, 53).

    Rn. 33 Die laufenden Rentenleistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Ehezeitende, sondern realisieren im Gegenteil das erworbene Anrecht, das im Zeitpunkt des Ehezeitendes durch den versicherungsmathematischen Barwert und vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gleichbedeutend durch das angesparte Deckungskapital ausgedrückt war (vgl. OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228).

  • OLG Celle, 27.02.2015 - 21 UF 274/13

    Rechtsfolgen einer Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenzahlung nach dem …

    Rn. 24 Ob planmäßige Rentenzahlungen, die sich auf die Höhe des Deckungskapitals auswirken, zu den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG gehörenden Umständen, die nachträglich den Ausgleichswert beeinflussen, zählen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2014, 665 ff., und die darin genannten Fundstellen; dagegen OLG Köln FamRZ 2014, 668 ff., OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. August 2014, Az.: 6 UF 109/14, bislang nicht in gängigen Zeitschriften veröffentlicht, Quelle: juris).

    Rn. 25 Dabei handelt es sich nicht um ein "Scheinproblem" (so aber Heidrich, FPR 2013, 227 ff.; OLG Köln, FamRZ 2014, 668 ff.).

    Das ist fernliegend; zumal Ausgleichsberechtigter und -pflichtiger durch den Rentenbezug lediglich den vorhandenen und geteilten Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen (so auch OLG Köln, FamRZ 2014, 668 ff., dort Tz. 17, m. w. N.).

    Rn. 33 Soweit demgegenüber auf das Doppelverwertungsverbot verwiesen wird (vgl. etwa Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.), weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Unterhalt am übermäßigen Rentenbezug des Pflichtigen teilnimmt, ist dies jedenfalls nicht zwingend (so auch OLG Köln, FamRZ 2014, 668 ff.).

  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen …

    Rn. 32 Nach einer anderen Auffassung findet § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG keine Anwendung, da der Rentenbezug keine rückwirkende Veränderung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände darstellt (OLG Köln FamRZ 2014, 668; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 754; Holzwarth FamRZ 2013, 420 ff.).

    Bei laufendem Rentenbezug ist im Fall der externen Teilung eines Anrechts von einer Verzinsung abzusehen, weil einer Verzinsung des bezogen auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegensteht (…BGH FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; OLG Köln FamRZ 2014, 668 Rn. 20;… OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717 Rn. 25;… OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791 Rn. 6 f.).

  • OLG Frankfurt, 07.08.2014 - 6 UF 109/14

    Zur Frage der Berücksichtigung des nachehezeitlichen Rentenbezugs …

    Rn. 10 Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte aus betrieblicher Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit aber vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rentenleistungen, so wird hierdurch, folgt man versicherungsmathematischen Grundsätzen, der Kapitalwert der betrieblichen Altersvorsorge "aufgezehrt" (mit beachtlichen Gründen bereits daran zweifelnd OLG Köln FamRZ 2014, 668).

    Nach anderer Auffassung wirkt sich ein nach Ende der Ehezeit durch die planmäßig erfolgten, nicht dem § 29 VersAusglG unterfallenden, Rentenzahlungen eingetretener Werteverzehr jedenfalls nicht auf den Ausgleichswert aus (OLG Köln FamRZ 2014, 668; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 26.01.2012, 5 UF 90/00 bei juris Rn. 24 = FamRZ 2012, 1717 Ls. 1; Holzwarth, FamRZ 2013, 420; Heidrich, FPR 2013, 227; Hauß, FPR 2011, 26, 30;… vgl. ferner zum vorzeitigen Rentenbezug des Pflichtigen nach Ehezeitende BGH FamRZ 2012, 851, Rn. 15, mit zust. Anm. Schwamb FamFR 2012, 230; ebenso noch zum alten Recht: BGH FamRZ 2011, 1214 mit zust. Anm. Schwamb FamFR 2011, 322).

    Im Extremfall könnte die Rentenzahlung bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dazu führen, dass das Kapital vollständig "aufgezehrt" und danach ein Versorgungsausgleich ausscheiden würde (OLG Köln FamRZ 2014, 668), obwohl die ausgleichsberechtigte Person darauf keinerlei Einfluss hat.

  • OLG Saarbrücken, 30.04.2015 - 6 UF 126/14

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Verhältnis zum Abänderungsantrag; …

    Rn. 37 Zwar ist die Frage, ob und ggf. mit welchen Konsequenzen bei kapitalgedeckten Altersversorgungen ein zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretener teilweiser Kapitalverzehr nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirkt, im Ausgangspunkt in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt (siehe zum Streitstand einerseits OLG Celle FamRZ 2014, 665; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305; KG FamRZ 2013, 464;… Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 580 und 614; Borth, FamRZ 2011, 1773; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73; andererseits OLG Frankfurt FamRB 2014, 453 m. zust. Anm. Weil; FamRZ 2012, 1717; OLG Köln FamRZ 2014, 668; Holzwarth, FamRZ 2013, 420; die Frage ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig).
  • OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14

    Berücksichtigung der Verringerung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts …

    Rn. 33 aa) So wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (…OLG Frankfurt - 5 UF 90/00 - Beschluss vom 26.01.2012, zitiert nach juris Rn. 24;… KG - 17 UF 62/12 - Beschluss vom 13.08.2012, zitiert nach juris, Rn. 4, 7; OLG Köln - 21 UF 71/13 - Beschluss vom 21.11.2013, zitiert nach juris Rn. 13 ff., siehe auch Hauß, FPR 2011, 26, 29 f., ders. FPR 2011, 513, 514f.).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 1 UF 437/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung deckungskapitalfinanzierter …

    Den Nachteil der bereits zu viel erhaltenen Rentenzahlungen und die Folgen der (weiteren) Kürzung seines Anrechts wegen der zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs bzw. Rechtskraft der Entscheidung zu viel erhaltenen Renten habe der Verpflichtete zu tragen, der immerhin auch die der Höhe nach zu viel gezahlten Renten erhalten habe (so auch OLG Frankfurt am Main, 6 UF 109/14 vom 7.8.2014 m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2014, 668; OLG Frankfurt am Main, 5 UF 90/00; Holzwarth, Der Kapitalverzehr zwischen Ehezeitende und Vollzug des Versorgungsausgleichs bei kapitalgedeckten Anrechten, FamRZ 2013, 420 - zugleich Anmerkung zu KG, Beschluss vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 - FamRZ 2013, 464).
  • OLG Bamberg, 11.03.2016 - 7 UF 222/14

    Abänderung des Ausgleichs endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte mit …

    Rn. 61 Die Vorschrift soll im Versorgungsausgleichsverfahren die Berücksichtigung solcher nachehezeitlicher Veränderungen ermöglichen, die bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2013, Az. II 21 UF 71/13, zitiert nach BeckRS 2014, 09276, S. 4).
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