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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 20.12.2013 - 13 UF 225/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,41671
OLG Brandenburg, 20.12.2013 - 13 UF 225/13 (https://dejure.org/2013,41671)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2013 - 13 UF 225/13 (https://dejure.org/2013,41671)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - 13 UF 225/13 (https://dejure.org/2013,41671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 866
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils; …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2013 - 13 UF 225/13
    Generell ist der Verlust einer - wie sich nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung herausstellen kann - nicht geschuldeten Geldsumme ein Nachteil, und dieser Nachteil ist, wenn der Empfänger wegen Zahlungsunfähigkeit auf Dauer nicht zur Rückerstattung in der Lage ist, auch unersetzlich (BGH, NJW-RR 2007, 1138).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 19/13

    Familienstreitsache: Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2013 - 13 UF 225/13
    1. Dem steht der Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2013 - XII ZB 19/13 - (NJW-RR 2013, 1093) nicht entgegen.
  • OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel; Begriff des nicht …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2013 - 13 UF 225/13
    Der dann eintretende endgültige Verlust der nicht geschuldeten Leistung ist der typische Inhalt dieses Risikos (OLG Hamm, FamRZ 2012, 730; a.A. ohne Erörterung: OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2010, 1370, und mit dem Ausgleich durch erhöhte Substantiierungslast des Schuldners: OLG Bremen, FamRZ 2011, 322).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2018 - 1 UF 11/18

    Vollstreckungsschutz gegen Unterhaltsforderungen

    Die Zulässigkeit des Antrags nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG setzt nicht voraus, dass bereits in der ersten Instanz Vollstreckungsschutz erstrebt wurde (OLG Frankfurt, NZFam 2015, 426; OLG Frankfurt MDR 2015, 1078; OLG Bremen, Beschluss FamRZ 2011, 322; OLG Hamm FamRZ 2011, 1678; OLG Hamburg, Beschluss FamRB 2012, 279; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866; OLG Karlsruhe NJW 2018, 1409;… Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 120 Rn. 14;… Bahrenfuss/Blank, FamFG, 3. Aufl., § 120 Rn. 7;… MüKo/Fischer, FamFG, 2. Aufl., § 120 Rn. 15;… Musielak/Borth/Grandel, 6. Aufl., FamFG, § 120 Rn. 3;… a.A. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl.;… § 120 Rn. 6).

    Dieser Grundsatz kann aber unter Berücksichtigung von § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht allgemein auf Unterhaltsforderungen übertragen werden (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866, zitiert nach juris Rn.16;… Bumiller/Harders/Schwamb, aaO, Rn.5;… MüKo/Fischer, FamFG, 2. Aufl., § 120 Rn.12;… Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 120 Rn.17).

    Der dann eintretende endgültige Verlust der nicht geschuldeten Leistung ist der typische Inhalt dieses Risikos (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866, zitiert nach juris Rn.16; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 730, zitiert nach juris Rn.4; OLG Hamm FamRZ 2012, 730;… Musielak/Borth/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl., 120 Rn.4).

    Nur ausnahmsweise wird der Gläubiger auf die Nachzahlung sofort angewiesen sein, etwa wenn er zum Bestreiten des Lebensunterhalts aufgenommene Schulden sofort zurückzuzahlen hat (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866, zitiert nach juris Rn.18;… Musielak/Borth/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl., § 120 Rn. 4;… vgl. für die Würdigung auf der Ermessensebene OLG Karlsruhe NJW 2018, 1409, zitiert nach juris Rn. 17; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870, zitiert nach juris Rn.20).

    Für die Einstellung der Vollstreckung von Unterhaltsrückständen im obigen Sinne reicht die - unwidersprochene - Darlegung des endgültigen Verlustes an den nach Verbrauch zur Rückerstattung unfähigen Gläubiger deshalb grundsätzlich aus, um einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend zu machen (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866, zitiert nach juris Rn.18; OLG Karlsruhe NJW 2018, 1409, zitiert nach juris Rn.16).

  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 17/15

    Eine Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität unzulässig, wenn in …

    Die Anwendung der Schuldnerschutzvorschriften aus § 120 Abs. 2 Sätze 2, 3 FamFG würde hingegen die sofortige Wirksamkeit und damit die sofortige Vollstreckbarkeit beseitigen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866).

    In der bisherigen Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird ein auf § 120 Abs. 2 FamFG gestützter Antrag, die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, in der Beschwerdeinstanz für zulässig erachtet (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 und Beschluss vom 24. April 2014 - 13 UF 26/14 -, juris).

    Dass es in seiner bisherigen Rechtsprechung den auch vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand nicht hat ausreichen lassen, ein unwiederbringlicher Nachteil liege darin, dass dieUnterhaltsberechtigte etwaige laufende Unterhaltszahlungen möglicherweise nicht zurückzahlen könne (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 und Beschluss vom 24. April 2014 - 13 UF 26/14 -, juris), steht dem nicht entgegen.

  • OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15

    Zeitpunkt für Grundentscheidung über Vollstreckungsschutz

    Folgte man der Gegenauffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 mit insoweit zust. Anm. Griesche NzFam2014, 559; OLG Bremen FamRZ 2011, 322) würde die Grundentscheidung über das Zurücktreten der Vorrangigkeit des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers regelmäßig an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert, obwohl nach der gesetzgeberischen Intention über den Vollstreckungsschutz, sei es nach § 712 ZPO oder § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG, grundsätzlich in der Instanz entschieden werden soll, die allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat und sich insoweit auch bereits mit der Sach- und Rechtslage ausführlich befassen konnte (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576, das im weiteren auch überzeugend begründet, weshalb die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners in der Hauptsache, die sowieso erstinstanzlich danach gesondert zu prüfenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 FamFG und schließlich die nur auf Antrag und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Gläubiger zu prüfenden Voraussetzungen für Vollstreckungsschutz keineswegs gleichzusetzen sind und deswegen eine rein schematische Zurückweisung solcher Anträge des Schuldners nicht zu erwarten wäre).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2014 - 6 UF 205/14

    Grundentscheidung über den Vollstreckungsschutz

    Folgte man der Gegenauffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 mit insoweit zust. Anm. Griesche NzFam2014, 559; OLG Bremen FamRZ 2011, 322) würde die Grundentscheidung über das Zurücktreten der Vorrangigkeit des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers regelmäßig an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert, obwohl nach der gesetzgeberischen Intention über den Vollstreckungsschutz, sei es nach § 712 ZPO oder § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG, grundsätzlich in der Instanz entschieden werden soll, die allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat und sich insoweit auch bereits mit der Sach- und Rechtslage ausführlich befassen konnte (…OLG Frankfurt aaO, das im weiteren auch überzeugend begründet, weshalb die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners in der Hauptsache, die sowieso erstinstanzlich danach gesondert zu prüfenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 FamFG und schließlich die nur auf Antrag und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils ... zu prüfenden Voraussetzungen für Vollstreckungsschutz keineswegs gleichzusetzen sind und deswegen eine rein schematische Zurückweisung solcher Anträge des Schuldners nicht zu erwarten wäre).
  • OLG Brandenburg, 14.12.2015 - 10 UFH 8/15

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kindesunterhaltstitel: …

    Rn. 4 Ob hinsichtlich des rückständigen Unterhalts eine differenzierte Handhabung angezeigt ist (vgl. OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2014, 866), kann hier dahinstehen.
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