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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 20 W 24/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15901
OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 20 W 24/14 (https://dejure.org/2014,15901)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.06.2014 - 20 W 24/14 (https://dejure.org/2014,15901)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Juni 2014 - 20 W 24/14 (https://dejure.org/2014,15901)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16a FGG, § 2 AdWirkG, § 5 AdWirkG
    Zur Anerkennung philippinischer Adoptionsentscheidung und zum Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne eines ordre-public-Verstoßes im Hinblick auf die Prüfung eines Adoptionsbedürfnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anerkennung einer philippinischen Adoptionsentscheidung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennung einer philippinischen Adoptionsentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anerkennung einer philippinischen Adoptionsentscheidung; Anforderungen an die Begutachtung der Lebensverhältnisse der Adoptiveltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1572
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2012 - 1 UF 82/11

    Vereinbarkeit einer Auslandsadoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 20 W 24/14
    Auf die umstrittene und obergerichtlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob unter den Anwendungsbereich des HAÜ fallende und vertragswidrig erfolgte Auslandsadoptionen nach dem Günstigkeitsprinzip gleichwohl nach §§ 108, 109 FamFG bzw. nach altem Recht gemäß § 16a FGG anerkannt werden können oder dies wegen eines Vorranges des HAÜ ausgeschlossen ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf StAZ 2013, 82, OLG Schleswig StAZ 2014, 89 mit Anm. Botthof StAZ 2014, 74;… Staudinger/ Henrich, BGB, Vorbem. zu Art. 22 EGBGB Rn. 46;… MünchKomm/Klinkhardt, BGB, 5. Aufl., Anh. zu Art. 22 EGBGB, Art. 1 AdÜ Rn. 9; Weitzel NJW 2008, 186/189 jeweils m. w. N.) kommt es deshalb im hiesigen Verfahren nicht an.

    Die Prüfung des Kindeswohls hat sich nach deutschem Rechtsverständnis auf das Bestehen eines Adoptionsbedürfnisses, der Elterneignung der Adoptiveltern und dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. eine diesbezügliche begründete Erwartung zu erstrecken (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522 und StAZ 2013, 82 = FamRZ 2013, 714; OLG Köln FamRZ 2013, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582; OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014 - 17 UF 50/13 - dok.

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2011 - 25 Wx 28/10

    Anerkennung einer äthiopischen Adoptionsentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 20 W 24/14
    Die Prüfung des Kindeswohls hat sich nach deutschem Rechtsverständnis auf das Bestehen eines Adoptionsbedürfnisses, der Elterneignung der Adoptiveltern und dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. eine diesbezügliche begründete Erwartung zu erstrecken (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522 und StAZ 2013, 82 = FamRZ 2013, 714; OLG Köln FamRZ 2013, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582; OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014 - 17 UF 50/13 - dok.
  • OLG Frankfurt, 06.05.2009 - 20 W 472/08

    Auslandsadoption: Anerkennungsfähigkeit einer in Indonesien nach hinduistischer …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 20 W 24/14
    Fehlt eine solche Begutachtung durch die Behörde am Lebensmittelpunkt, so stellt dies allerdings für sich genommen keinen zwingenden Versagungsgrund dar, sondern kann lediglich Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Mai 2009 StAZ 2009, 336 = FGPrax 2009, 212; Schlauss FamRZ 2007, 1699/1700 m. w. N.).
  • OLG Köln, 17.10.2012 - 4 UF 171/12

    Anerkennung einer ausländischen Adoption; Anforderungen an die Prüfung des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 20 W 24/14
    Die Prüfung des Kindeswohls hat sich nach deutschem Rechtsverständnis auf das Bestehen eines Adoptionsbedürfnisses, der Elterneignung der Adoptiveltern und dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. eine diesbezügliche begründete Erwartung zu erstrecken (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522 und StAZ 2013, 82 = FamRZ 2013, 714; OLG Köln FamRZ 2013, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582; OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014 - 17 UF 50/13 - dok.
  • OLG Karlsruhe, 02.09.2013 - 2 UF 23/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 20 W 24/14
    Die Prüfung des Kindeswohls hat sich nach deutschem Rechtsverständnis auf das Bestehen eines Adoptionsbedürfnisses, der Elterneignung der Adoptiveltern und dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. eine diesbezügliche begründete Erwartung zu erstrecken (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522 und StAZ 2013, 82 = FamRZ 2013, 714; OLG Köln FamRZ 2013, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582; OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014 - 17 UF 50/13 - dok.
  • OLG Celle, 20.01.2014 - 17 UF 50/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 20 W 24/14
    Die Prüfung des Kindeswohls hat sich nach deutschem Rechtsverständnis auf das Bestehen eines Adoptionsbedürfnisses, der Elterneignung der Adoptiveltern und dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. eine diesbezügliche begründete Erwartung zu erstrecken (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522 und StAZ 2013, 82 = FamRZ 2013, 714; OLG Köln FamRZ 2013, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582; OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014 - 17 UF 50/13 - dok.
  • AG Saarbrücken, 21.01.2025 - 10 F 46/22
    Rn. 31 Die Prüfung des Kindeswohls hat sich nach deutschem Rechtsverständnis neben dem bereits dargelegten Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses auf das Bestehen eines Adoptionsbedürfnisses und die Elterneignung der Adoptiveltern zu erstrecken (vgl. etwa OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1572; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522; OLG Köln FamRZ 2013, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582).

    Rn. 32 Zunächst liegt ein sog. Adoptionsbedürfnis vor (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1572;… Grüneberg/Götz, BGB. 84. Aufl. 2025, § 1741 Rnr. 4).

    Der Umstand, dass leibliche Eltern keine Bereitschaft zur Übernahme der Verantwortung für ein Kind zeigen, führt zu einem Adoptionsbedürfnis, weil hierdurch die Lebenssituation des Kindes unabhängig von finanziellen Erwägungen deutlich und spürbar verbessert wird (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1572).

    Dem Vorliegen eines Adoptionsbedürfnisses steht auch nicht entgegen, dass die iranische Entscheidung nur sehr wenig Angaben enthält, denn es ist auch in Deutschland üblich, sich bei der Begründung einer positiven Adoptionsentscheidung insgesamt eher kurz zu fassen, wenn eine umfassende Überprüfung vorausgegangen ist - was vorliegend durch die Überprüfung seitens der " Behzisti " Organisation und die Bezugnahme auf diese in der Entscheidung bestätigt wird - und hinsichtlich der angestrebten Adoption zwischen den Annehmenden sowie den mit der Überprüfung beauftragten Behörden Einvernehmen besteht (so auch OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1572).

    Wie bereits dargelegt (s.o. 3. a) bb)) steht die knappe Begründung der Entscheidung nicht entgegen, denn es ist auch in Deutschland üblich, sich bei der Begründung einer positiven Adoptionsentscheidung insgesamt eher kurz zu fassen, wenn eine, umfassende Überprüfung vorausgegangen ist - was vorliegend durch die Überprüfung seitens der " Behzisti " Organisation und die Bezugnahme auf diese in der Entscheidung bestätigt wird - und hinsichtlich der angestrebten Adoption zwischen den Annehmenden sowie den mit der Überprüfung beauftragten Behörden Einvernehmen besteht (so auch OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1572).

  • OLG Bremen, 26.09.2014 - 5 UF 52/14

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung muss die ausländische Adoptionsentscheidung insbesondere eine dem deutschen ordre public genügende Prüfung des Kindeswohls enthalten (OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, 17 UF 50/13, FamRZ 2014, 1131 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2014, 20 W 24/14, FamRZ 2014, 1572, 1573 f., jeweils m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt es aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar, wenn die Kindeswohlprüfung durch die Behörde am Lebensmittelpunkt des Angenommenen nach deutschen Maßstäben unvollständig ist; dies kann lediglich Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public begründen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2014, 20 W 24/14, FamRZ 2014, 1572, 1574).

  • AG Karlsruhe, 24.06.2024 - 5 F 144/23
    Insbesondere der Umstand, dass die leiblichen Eltern keine Bereitschaft zur Übernahme der Verantwortung für ... haben zeigt, dass für das Kind ein Bedürfnis für die Adoption gegeben war und hierdurch dessen Lebenssituation unabhängig von finanziellen Erwägungen deutlich und spürbar verbessert wurde (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 20 W 24/14 -, Rn. 18, juris).

    Denn es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es auch in Deutschland der Üblichkeit entspricht, sich bei der Begründung einer positiven Adoptionsentscheidung insgesamt eher kurz zu fassen, wenn eine umfassende Überprüfung vorausgegangen ist und hinsichtlich der angestrebten Adoption zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern sowie den mit der Überprüfung beauftragten Behörden Einvernehmen besteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 20 W 24/14 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Köln, 19.01.2016 - 4 UF 4/15

    Anerkennung einer ausländischen Adoption

    Dies liefe auf ein fast vollständig neues Adoptionsverfahren im Rahmen des Anerkennungsverfahrens hinaus (…)." (OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2012 - 4 UF 185/10 -, NJOZ 2012, 1341; ebenso OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.07.2012 - 1 UF 82/11 -, StAZ 2013, 82f.; OLG Celle, Beschluss vom 15.05.2013 - 17 UF 227/12 -, FamRZ 2014, 501; OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2013 - 21 UF 519/13 - OLG Bamberg, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 UF 10/12 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2014 - 20 W 24/14 -, FamRZ 2014 1572, 1573; OLG Bremen, Beschluss vom 26.09.2014 - 5 UF 52/14 -, FamRZ 2015, 425, 426).
  • OLG Braunschweig, 10.06.2015 - 1 UF 180/14
    Das Anerkennungsverfahren dient lediglich der Prüfung der ausländischen Entscheidung, demgemäß können versäumte Verfahrensschritte der Ausgangsentscheidung nicht nachgeholt werden, denn es ist nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahren, das eigentliche Adoptionsverfahren zu ersetzen, vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 32., OLG Braunschweig, OLG Report Nord 13/2013 RN 8. Soweit in der Rechtsprechung einzelne Verfahrensschritte nachträglich einer neuen Betrachtung unterworfen worden sind, war dies in der Regel der jahrelangen Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Annehmenden geschuldet, vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1572 RN 19, OLG Celle FamRZ 2014, 1131, RN 24 zit. nach juris.
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