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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 18.02.2016 - 7 WF 77/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3197
OLG Nürnberg, 18.02.2016 - 7 WF 77/16 (https://dejure.org/2016,3197)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.02.2016 - 7 WF 77/16 (https://dejure.org/2016,3197)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 7 WF 77/16 (https://dejure.org/2016,3197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 83 ; FamFG § 81
    Kostenentscheidung bei positivem Ausgang eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenentscheidung bei positivem Ausgang eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1482
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13

    Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.02.2016 - 7 WF 77/16
    Von Bedeutung ist insoweit, dass die Frage, ob die Mutter eines Kindes, welches im Vaterschaftsfeststellungsverfahren obsiegt hat, an den Verfahrenskosten zu beteiligen ist, nicht nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgenommen werden darf, sondern in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu beantworten ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 570; FamRZ 2014, 744).
  • BGH, 25.09.2013 - XII ZB 464/12

    Isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.02.2016 - 7 WF 77/16
    § 61 Abs. 1 FamFG, wonach in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt, gilt nicht, weil es sich bei einem Abstammungsverfahren nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde unabhängig von dem Beschwerdewert auch dann zulässig ist, wenn sie sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876).
  • BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14

    Kostenentscheidung in einer Abstammungssache: Prüfung der Niederschlagung von …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.02.2016 - 7 WF 77/16
    Von Bedeutung ist insoweit, dass die Frage, ob die Mutter eines Kindes, welches im Vaterschaftsfeststellungsverfahren obsiegt hat, an den Verfahrenskosten zu beteiligen ist, nicht nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgenommen werden darf, sondern in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu beantworten ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 570; FamRZ 2014, 744).
  • AG Nürnberg, 30.12.2015 - 106 F 268/15

    Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.02.2016 - 7 WF 77/16
    106 F 268/15 AG Nürnberg.
  • OLG Celle, 15.11.2021 - 21 UF 187/21

    Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung; Verbundener Antrag auf …

    Rn. 18 Demgegenüber erscheint der Umstand, ob der als Vater in Anspruch genommene Mann konkrete Umstände dafür aufzeigen kann, dass die Kindesmutter auch zu einem anderen Mann oder Männern eine intime Beziehung gehabt hatte (darauf abstellend: OLG Saarbrücken FuR 2019, 675; OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 1351; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 1482; OLG Bremen FamRZ 2016, 1481; OLG Celle FamRZ 2015, 524), nicht oder nur in Ausnahmefällen geeignet, eine der Billigkeit entsprechende Kostenregelung zu begründen.
  • OLG Frankfurt, 20.01.2017 - 1 WF 182/16

    Kostenverteilung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Bei der somit vom Senat vorzunehmenden Ermessensentscheidung sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, d.h. es gibt kein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wie etwa in den Familienstreitsachen, welches sich z.B. nur nach dem Obsiegen und Unterliegen im Verfahren richtet (…BGH FamRZ 2014, 744, zitiert nach juris Rn. 11, 13, 16; BGH FamRZ 2015, 570; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 1482;… Heilmann/Grün, a.a.O., § 183 Rn. 19).
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