Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 20.11.2015 - 1 UF 189/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1684 BGB, § 81 FamFG, § 20 FamGKG, § 6 Abs. 2 Satz 1 GG
Absehen von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten - hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
GG 6 Abs. 2 Satz 1; BGB 1684; FamFG; FamGKG 20
Umgang; Umgangsausschluss; Verfahrensverzögerung; Beschleunigungsgrundsatz; Sachverständigenkosten; Gerichtskosten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen des gänzlichen Ausschlusses des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Absehen von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Absehen von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Absehen von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 479
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14
Kostenentscheidung in einer Abstammungssache: Prüfung der Niederschlagung von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2015 - 1 UF 189/15
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens - über beide hat der Senat zu befinden (vgl. BGH, FamRZ 2015, 570) - folgt aus § 81 FamFG.Im Rahmen der Ermessensprüfung des § 81 FamFG ist - entsprechend § 20 FamGKG - in diesem Zusammenhang auch das Kriterium der unrichtigen Sachbehandlung beachtlich (BGH, FamRZ 2015, 570ff.).
- EGMR, 15.01.2015 - 62198/11
Umgangsrecht leiblicher Väter - Deutsche Gerichte zu lasch, Gesetze lückenhaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2015 - 1 UF 189/15
Die sich anschließende Verzögerung des insgesamt rund 3 1/2 Jahre währenden amtsgerichtlichen Verfahrens, die zu einem wesentlichen Teil auf die unzureichende Berücksichtigung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes in § 155 Abs. 1 FamFG durch das Gericht zurückzuführen ist (zu den Anforderungen an die Dauer eines umgangsrechtlichen Verfahrens siehe zuletzt: EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, Rn. 105 f.), führte überdies dazu, dass das Gutachten zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Beschlussfassung auf Grund des Zeitablaufs (rund 26 Monate vom Eingang des Gutachtens bis zur Entscheidung) nur noch eingeschränkt verwertbar war. - OLG Saarbrücken, 14.10.2014 - 6 UF 110/14
Umgangsrechtsregelungsverfahren: Voraussetzungen des begleiteten Umgangs; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2015 - 1 UF 189/15
Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen und den Umgang zu regeln (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344ff.). - BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2015 - 1 UF 189/15
Dabei ist eine Einschränkung oder gar ein Ausschluss des Umgangs nur veranlasst, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. dazu BVerfG, FamRZ 2010, 1622). - OLG Frankfurt, 09.07.2013 - 6 UF 140/13
Verfahren auf Verpflichtung zum Umgang durch betreuenden Elternteil
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.11.2015 - 1 UF 189/15
Nach diesen Maßstäben bedarf es im vorliegenden Amtsverfahren, in welchem "Anträge" der Beteiligten lediglich Anregungen darstellen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 576;… näher hierzu Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1684 BGB Rn. 85 m .w. Nachw.), keiner familiengerichtlichen Regelung des Umgangs.
- AG Flensburg, 14.01.2022 - 90 F 81/20
Kindschaftssache: Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss; Umgangsverfahren …
bb) Ergeben die amtswegigen gerichtlichen Ermittlungen in einem Verfahren betreffend den Elternumgang (§ 1684 BGB), dass ein solcher unter Kindesschutzgesichtspunkten nicht ohne Gefährdung des Kindeswohls stattfinden kann (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB) oder eine zumindest kurzfristige Phase nicht stattfindenden Umgangs zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB), ist infolge des gerichtlich (in beiden Konstellationen) zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (…vgl. Dürbeck aaO. Rn. 184;… Hennemann in: MüKo-BGB, 8. Aufl. § 1684 Rn. 70) mangels Erforderlichkeit eines gerichtlichen Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Umgangsrecht der Eltern von einer entsprechenden Eingriffs-Entscheidung im Sinne eines Umgangsausschlusses immer dann Abstand zu nehmen und stattdessen das (auch) unter Kindesschutzgesichtspunkten betriebene Amtsverfahren mit der Feststellung einer nicht veranlassten gerichtlichen Umgangsregelung einzustellen, wenn sich der Umgang begehrende Elternteil ? in der Erkenntnis der im Verfahren ermittelten Kindeswohlgefährdung ? von seinem Umgangsverlangen glaubhaft und nachhaltig tragfähig distanziert (…Dürbeck aaO. Rn. 184; OLG Frankfurt v. 20.11.2015, 1 UF 189/15 - juris Rn. 8 = FamRZ 2016, 479 mit Anm. Clausius in FamRB 2016, 140;… vgl. auch OLG Nürnberg v. 20.04.2016, 7 UF 270/16 - juris Rn. 187 = NZFam 2016, 1206 unter Betonung des ? dort mangels tragfähiger freiwilliger Abstandnahme des umgangsbegehrenden Vaters vom kindeswohlgefährdenden Umgang fortbestehenden ? Regelungsbedürfnisses i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB;… vgl. zum Regelungsbedürfnis auch Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. § 151 Rn. 50 m.w.N.; OLG Frankfurt v. 18.12.2019, 4 WF 162/19 - juris Rnrn.In diesen Fällen, in denen jegliche positive Regelung von Umgangskontakten (auch in begleiteter Form) zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, stellt ein gerichtlicher Umgangsausschluss immer dann eine nicht erforderliche und damit unverhältnismäßige staatliche Eingriffsentscheidung dar, wenn der zunächst Umgang mit dem Kind begehrende Elternteil ernsthaft und glaubhaft Abstand von seinem Umgangswunsch nimmt und auch darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidungsreife kein sonstiges Bedürfnis nach kinderschützenden Anordnungen (z.B. für ein vollstreckbares Kontaktverbot nach § 1684 Abs. 4 BGB) besteht (OLG Frankfurt aaO. - juris Rn. 8 f. = FamRZ 2016, 479; Dürbeck aaO. § 1684 BGB Rn. 184, Rn. 297 u. Rn. 468).
(a) Anders als in dem der vorgenannten BVerfG-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sind sich vorliegend die Eltern gerade einig (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt v. 20.11.2015, 1 UF 189/15 - juris Rn. 8 = FamRZ 2016, 479), dass ein Umgang zwischen Vater und Tochter derzeit (und für einen prognostisch nicht näher eingrenzbaren Zeitraum) nicht stattfinden kann; damit ist vorliegend gerade kein Dissens der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts zwingend durch ein gerichtliches Erkenntnis zu entscheiden, welches die (hier gerade nicht) widerstreitenden Interessen und Grundrechtspositionen der Eltern in Konkordanz bringen müsste.
- OLG Frankfurt, 08.01.2024 - 6 UF 196/23
Bedürfnis für gerichtliche Umgangsregelung
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".