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Weitere Entscheidung unten: OLG Bamberg, 28.03.2018

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18   

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https://dejure.org/2018,18873
OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18 (https://dejure.org/2018,18873)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2018 - 4 UF 23/18 (https://dejure.org/2018,18873)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 4 UF 23/18 (https://dejure.org/2018,18873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung in Unterhaltssachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenentscheidung für Unterhaltssachen in § 243 FamFG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1929
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18
    Erhebt ein dem Grunde nach Unterhaltsberechtigter gegen einen dem Grunde nach Unterhaltspflichtigen einen (unbezifferten) Stufenantrag und ergibt sich aus der daraufhin erteilten Auskunft, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, erledigt sich der unbezifferte Leistungsantrag dadurch nicht, weil er von Anfang an unbegründet war (BGH, FamRZ 1995, 348).

    Der Antragsteller muss sich entscheiden, ob er seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen eines gesonderten gerichtlichen Verfahrens (dessen Vorbereitung die Feststellung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs dienen würde) oder im Rahmen der nach einer Antragsrücknahme gemäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden prozessualen Kostenentscheidung geltend macht (Abgrenzung zu BGH, FamRZ 1995, 348).

    Der Zahlungsantrag ist daher nicht erst durch die Auskunftserteilung unbegründet geworden (vgl. BGH, FamRZ 1995, 348).

    Ihm entsteht - unabhängig vom Ergebnis der Auskunftserteilung bzw. Belegvorlage - gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ein vom auskunftspflichtigen Beteiligten zu ersetzender Verzugsschaden in Höhe der für die Erhebung des Stufenantrags aufgewendeten Kosten (BGH, FamRZ 1995, 348).

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZB 375/11

    Familienstreitsache: Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18
    Ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen sowie den Anforderungen des § 520 III 2 ZPO für eine Berufungsbegründung, obwohl § 117 Abs. 1 S. 4 nicht auf diese Vorschrift verweist (BGH, NJW 2012, 2814).

    Danach ist nicht zwingend ein förmlicher Sachantrag erforderlich; es reicht aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung angefochten werden soll (…BGH, NJW 2013, 3722 [BGH 04.09.2013 - XII ZB 87/12] , Rdnr. 10 f.; NJW 2012, 2814 [BGH 23.05.2012 - XII ZB 375/11] , Rdnr. 14;… NJW 2006, 2705 [BGH 22.03.2006 - VIII ZR 212/04] , Rdnr. 8 m.w.N.).

  • BGH, 18.04.2013 - III ZR 156/12

    Kosten des Klägers bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit: Wahlrecht zwischen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18
    Auch wenn das Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Kostenerstattungsklage oder einen entsprechenden Feststellungsantrag durch die seit dem 1.1.2002 durch § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO oder in Unterhaltssachen seit dem 1.9.2009 durch § 243 FamFG eröffnete Möglichkeit der Herbeiführung einer prozessualen Kostenentscheidung auch im Falle der Klage- bzw. Antragsrücknahme nicht entfällt (BGH, NJW 2013, 2201 [BGH 18.04.2013 - III ZR 156/12] ), stehen die dem Kläger bzw. Antragsteller nunmehr eröffneten prozessualen Möglichkeiten dennoch einer Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung des Bestehens eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs entgegen.
  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18
    Unabhängig davon, welcher Theorie zur Rechtsnatur einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im Zivilprozess man folgt, führt die einseitige Erledigungserklärung nämlich jedenfalls dazu, dass vom Gericht die Erledigung auszusprechen ist, wenn der Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, oder dass der Antrag zurückzuweisen ist, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vorliegt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 12, 13; 23, 333, 340; BGH, NJW 1982, 767, 768; NJW 1986, 588).
  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18
    Danach ist nicht zwingend ein förmlicher Sachantrag erforderlich; es reicht aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung angefochten werden soll (BGH, NJW 2013, 3722 [BGH 04.09.2013 - XII ZB 87/12] , Rdnr. 10 f.;… NJW 2012, 2814 [BGH 23.05.2012 - XII ZB 375/11] , Rdnr. 14;… NJW 2006, 2705 [BGH 22.03.2006 - VIII ZR 212/04] , Rdnr. 8 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2005 - XII ZR 295/02

    Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18
    Streitgegenstand der Entscheidung über eine einseitige Erledigungserklärung ist das beiderseitige Kosteninteresse, welches sich nach der Höhe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten richtet (BGH, Beschl. v. 10.4.2018 - II ZR 149/17, BeckRS 2018, 9503; NJW-RR 2005, 1728 [BGH 13.07.2005 - XII ZR 295/02] ).
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18
    Unabhängig davon, welcher Theorie zur Rechtsnatur einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im Zivilprozess man folgt, führt die einseitige Erledigungserklärung nämlich jedenfalls dazu, dass vom Gericht die Erledigung auszusprechen ist, wenn der Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, oder dass der Antrag zurückzuweisen ist, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vorliegt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 12, 13; 23, 333, 340; BGH, NJW 1982, 767, 768; NJW 1986, 588).
  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 212/04

    Anforderungen an die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18
    Danach ist nicht zwingend ein förmlicher Sachantrag erforderlich; es reicht aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung angefochten werden soll (…BGH, NJW 2013, 3722 [BGH 04.09.2013 - XII ZB 87/12] , Rdnr. 10 f.;… NJW 2012, 2814 [BGH 23.05.2012 - XII ZB 375/11] , Rdnr. 14; NJW 2006, 2705 [BGH 22.03.2006 - VIII ZR 212/04] , Rdnr. 8 m.w.N.).
  • BGH, 10.04.2018 - II ZR 149/17

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18
    Streitgegenstand der Entscheidung über eine einseitige Erledigungserklärung ist das beiderseitige Kosteninteresse, welches sich nach der Höhe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten richtet (BGH, Beschl. v. 10.4.2018 - II ZR 149/17, BeckRS 2018, 9503; NJW-RR 2005, 1728 [BGH 13.07.2005 - XII ZR 295/02] ).
  • BGH, 08.12.1981 - VI ZR 161/80

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nach …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18
    Unabhängig davon, welcher Theorie zur Rechtsnatur einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im Zivilprozess man folgt, führt die einseitige Erledigungserklärung nämlich jedenfalls dazu, dass vom Gericht die Erledigung auszusprechen ist, wenn der Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, oder dass der Antrag zurückzuweisen ist, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vorliegt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 12, 13; 23, 333, 340; BGH, NJW 1982, 767, 768; NJW 1986, 588).
  • BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54

    Ostenteignung

  • OLG Schleswig, 13.11.2020 - 15 WF 200/20

    Kostenentscheidung in einem Unterhaltsverfahren nach Billigkeitsgesichtspunkten

    Es kann dahinstehen, ob ein Antrag auf Feststellung, dass der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war, in Unterhaltssachen überhaupt zulässig ist (so OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 1929) oder ob einem solchen Antrag das Feststellungsinteresse fehlt, weil bei der Kostenentscheidung nach § 243 FamFG ohnehin alle relevanten Umstände einschließlich des Eintritts einer Erledigung zu berücksichtigen sind (so Neumann, Der Wegfall des Anlasses zur Antragseinreichung und die Erledigung in der Hauptsache in Unterhaltsstreitsachen vor dem Hintergrund des § 243 FamFG, FPR 2013, 163, unter Ziffer 4.).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 28.03.2018 - 2 UF 17/18   

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https://dejure.org/2018,30113
OLG Bamberg, 28.03.2018 - 2 UF 17/18 (https://dejure.org/2018,30113)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.03.2018 - 2 UF 17/18 (https://dejure.org/2018,30113)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28. März 2018 - 2 UF 17/18 (https://dejure.org/2018,30113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 264
  • FamRZ 2018, 1929
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB …

    Bei Annahme einer volljährigen Person werden dafür angesichts des regelmäßig bereits über längere Zeit geführten bisherigen Namens persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen oder auch der wissenschaftliche Ruf des Angenommenen als ausreichend erachtet (siehe etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 UF 17/18 -, Rn. 8 f.; OLG Bremen…, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 4 UF 73/19 -, Rn. 16; LG Regensburg…, Beschluss vom 5. August 2008 - 7 T 320/08 -, Rn. 3); ebenso, wenn die angenommene Person unter ihrem bisherigen Familiennamen bekannt geworden ist und bekannt bleiben will (BayObLG…, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 1Z BR 56/01 -, Rn. 23; OLG Koblenz…, Beschluss vom 28. August 2019 - 13 UF 400/19 -, Rn. 7;… siehe auch Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1757 Rn. 28).
  • OLG Celle, 10.01.2023 - 17 UF 231/22

    Erfolgreiche Beschwerde wegen unrechtmäßiger Zurückweisung des Antrags auf …

    Das Familiengericht kann - bei der Volljährigenadoption auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden (OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 UF 17/18, FamRZ 2018, 1929 Rn. 6) - mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Anzunehmenden erforderlich ist.

    Nach allgemeiner Meinung ist bei der Volljährigenadoption insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, da der Anzunehmende schon länger unter dem bisherigen Namen aufgetreten ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 UF 17/18, aaO Rn. 9;… Maurer in MünchKommBGB, aaO, § 1757 Rn. 70).

  • OLG Koblenz, 28.08.2019 - 13 UF 400/19

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen namensrechtlichen Ausspruch im Rahmen der …

    Auswirkungen für die Praxis Bei der Adoption eines Erwachsenen ist zu beachten, dass für eine angestrebte Namensänderung oder Namensergänzung nach § 1757 Abs. 3 BGB neben dem Annehmenden auch der Anzunehmende einen gleichlautenden Antrag stellen muss (OLG Bamberg, Beschl. v. 28.03.2018 - 2 UF 17/18 Rn. 5;… Helms in: Staudinger, BGB, 2019, § 1757 Rn. 30).
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