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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 31.07.2019 - 3 W 33/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,47011
OLG Rostock, 31.07.2019 - 3 W 33/19 (https://dejure.org/2019,47011)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2019 - 3 W 33/19 (https://dejure.org/2019,47011)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - 3 W 33/19 (https://dejure.org/2019,47011)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vaterschaft wird nicht im Erbscheinverfahren überprüft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 792
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14

    Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2019 - 3 W 33/19
    Für die Entscheidung ist jedoch das Familiengericht zuständig, so dass eine Überprüfung des Statusbeschlusses im Erbscheinverfahren nicht erfolgt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.09.2016, 20 W 59/14, MDR 2017, 283).
  • OLG Hamburg, 20.04.2011 - 3 W 30/11

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen: Aufrechterhaltung eines …

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2019 - 3 W 33/19
    Rn. 7 Auch der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2012 zum Aktenzeichen 3 W 30/11 keineswegs ausgeführt, dass die Feststellung der biologischen Abstammung in einem Abstammungsgutachten zwingende Voraussetzung der Erteilung des beantragten Erbscheins wäre.
  • OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21

    Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem Abstammungsverfahren; …

    Diesem verfahrensrechtlichen Vorrang entspricht die materiell-rechtlich geregelte Rechtsausübungssperre in den §§ 1599 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB, sodass grundsätzlich die Abstammung nicht in einem anderen Verfahren - etwa einem Unterhaltsverfahren oder einer Nachlasssache (vgl. OLG Rostock FamRZ 2020, 792; OLG Bremen FamRZ 1995 1291) - rechtlich verbindlich festgestellt werden kann (…vgl. Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 169 Rn. 2, 4;… Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 6. Aufl., § 169 Rn. 1, 19 ff.).
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