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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9822
OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98 (https://dejure.org/1999,9822)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.1999 - 2 WF 114/98 (https://dejure.org/1999,9822)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - 2 WF 114/98 (https://dejure.org/1999,9822)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert - Abänderungsklage - unselbständige Anschlußberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1289
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84

    ... neuer Umstände bei der Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98
    Wurde das Abänderungsbegehren ursprünglich im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt, die nach Rücknahme der Berufung wirkungslos ist (522 Abs. 1 ZPO ), ist wegen der von der Rechtsprechung (BGH FamRZ 1986, 43, 44: 1988, 601, 602; FamRZ 1988, 817 ) vorgenommenen Gleichsetzung des Zeitpunkts der Anschließung im Vorverfahren mit der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des 323 Abs. 3 S. 1 ZPO auch für die Streitwertfestsetzung der Jahresbetrag nach 17 Abs. 1 S. 1 GKG ab Zustellung der unselbständigen Anschlußberufung zu berechnen.

    Für den Fall, daß das Abänderungsbegehren bereits im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt wurde, die nach Rücknahme der Berufung jedoch wirkungslos ist (§ 522 Abs. 1 ZPO ), wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise der Zeitpunkt der Anschließung im Vorverfahren der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 3 ZPO gleichgesetzt (BGH FamRZ 1988, 601, 602; BGH FamRZ 1988, 817 ; im Ansatz bereits BGH FamRZ 1986, 43, 44; OLG Hamm FamRZ 1987, 829, 830).

    Der Grund hierfür ist, daß eine Partei, die sich auf eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz beruft, nicht die Wahl zwischen einer selbständigen Abänderungsklage und einer Anschließung an die Berufung des Gegners hat, sondern zur Vermeidung der Präklusionswirkung diese im Wege der Anschließung an das gegnerische Rechtsmittel vorbringen muß (BGH FamRZ 1986, 43 ,44;… Musielak, ZPO , § 323 Rn. 12).

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98
    Wurde das Abänderungsbegehren ursprünglich im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt, die nach Rücknahme der Berufung wirkungslos ist (522 Abs. 1 ZPO ), ist wegen der von der Rechtsprechung (BGH FamRZ 1986, 43, 44: 1988, 601, 602; FamRZ 1988, 817 ) vorgenommenen Gleichsetzung des Zeitpunkts der Anschließung im Vorverfahren mit der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des 323 Abs. 3 S. 1 ZPO auch für die Streitwertfestsetzung der Jahresbetrag nach 17 Abs. 1 S. 1 GKG ab Zustellung der unselbständigen Anschlußberufung zu berechnen.

    Für den Fall, daß das Abänderungsbegehren bereits im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt wurde, die nach Rücknahme der Berufung jedoch wirkungslos ist (§ 522 Abs. 1 ZPO ), wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise der Zeitpunkt der Anschließung im Vorverfahren der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 3 ZPO gleichgesetzt (BGH FamRZ 1988, 601, 602; BGH FamRZ 1988, 817 ; im Ansatz bereits BGH FamRZ 1986, 43, 44; OLG Hamm FamRZ 1987, 829, 830).

  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87

    Vorwirkung einer Abänderungsklage auf einen Zeitpunkt im Vorprozeß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98
    Für den Fall, daß das Abänderungsbegehren bereits im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt wurde, die nach Rücknahme der Berufung jedoch wirkungslos ist (§ 522 Abs. 1 ZPO ), wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise der Zeitpunkt der Anschließung im Vorverfahren der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 3 ZPO gleichgesetzt (BGH FamRZ 1988, 601, 602; BGH FamRZ 1988, 817 ; im Ansatz bereits BGH FamRZ 1986, 43, 44; OLG Hamm FamRZ 1987, 829, 830).

    Die Abweichung vom Wortlaut des § 323 Abs. 3 ZPO muß jedoch aus den höherrangigen Gründen der Prozeßökonomie und des Gebots einheitlicher Entscheidung im Interesse einer sachgerechten Lösung zur Vermeidung sonst unabwendbarer Nachteile für die betroffene Partei hingenommen werden (BGH FamRZ 1988, 601, 602 f.;… Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 ZPO Rn. 98).

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98
    Die Voraussetzungen des § 818 Abs. 4 BGB liegen erst ab Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage vor (BGH FamRZ 1985, 368 f.; BGH FamRZ 1992, 1152 ,1154).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.1985 - 2 UF 123/85

    Klageerweiterung; Unterhaltsrückstände; Streitwert; Unterhalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98
    Da der Kläger darüberhinaus aber die Abänderung bereits ab 1.2.1996 begehrt, ist für den (unzulässigen) Zeitraum vor Erhebung der Anschlußberufung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG ein weiterer Streitwert für die geltend gemachte Differenz von 1.175.- DM (Unterhaltsbetrag für den Monat Februar 1996) festzusetzen; der Unterhalt für den Monat, in dessen Verlauf nach dem Monatsersten die Klage eingereicht wird, ist Rückstand im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG (OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 194, 195).
  • OLG Hamm, 05.03.1987 - 3 UF 373/86

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Berufung; Unselbständige Anschlußberufung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98
    Für den Fall, daß das Abänderungsbegehren bereits im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt wurde, die nach Rücknahme der Berufung jedoch wirkungslos ist (§ 522 Abs. 1 ZPO ), wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise der Zeitpunkt der Anschließung im Vorverfahren der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 3 ZPO gleichgesetzt (BGH FamRZ 1988, 601, 602; BGH FamRZ 1988, 817 ; im Ansatz bereits BGH FamRZ 1986, 43, 44; OLG Hamm FamRZ 1987, 829, 830).
  • OLG Koblenz, 25.09.1985 - 13 WF 905/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98
    Der Ansicht des OLG Bamberg (JurBüro 1986, 415), die Rückstände aus der Zeit vor Einreichung der Klage bei zuvor ohne Vorbehalt erbrachten Unterhaltsleistungen seien nur mit einem Bruchteil (vom OLG Bamberg wurde 1/4 angenommen) hinzuzurechnen, kann nicht gefolgt werden.
  • OLG Nürnberg, 03.03.2009 - 10 UF 356/08

    Unterhaltsabänderungsklage: Streitwert nach Rücknahme einer unselbstständigen …

    Zum Streitwert einer Abänderungsklage, die nach BGH FamRZ 88, 601 trotz § 323 Abs. 3 ZPO Rückwirkung hat (gegen OLG Karlsruhe FamRZ 99, 1289).

    Der Kläger kann sich allerdings auf den in FamRZ 99, 1289 abgedruckten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe berufen, in dem ausgeführt wird, wenn (namentlich in BGH FamRZ 88, 601) "die Wirkungen der Klageeinreichung im Hinblick auf die Abänderungsmöglichkeit des Urteils i.S.d. § 323 Abs. 3 ZPO vorverlegt" würden, rechtfertige sich für die Bestimmung des Streitwerts keine andere Behandlung, so dass für den Streitwert der Abänderungsklage der Jahresbetrag ab Zustellung der Anschlussberufung maßgeblich sei; ein Rückstandsbetrag sei nur dann hinzuzusetzen, wenn (unzulässigerweise) eine Abänderung für einen davor liegenden Zeitpunkt begehrt werde.

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