Weitere Entscheidung unten: KG, 19.09.2011

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   OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - I-24 U 106/10   

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https://dejure.org/2011,14119
OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - I-24 U 106/10 (https://dejure.org/2011,14119)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-24 U 106/10 (https://dejure.org/2011,14119)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2011 - I-24 U 106/10 (https://dejure.org/2011,14119)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung; Angabe der Gesamtkosten oder Vorauszahlungen; Fälligkeit der Nachforderung; Bestreiten der Heizkosten

  • mietrechtsiegen.de

    Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung -Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung ohne Gesamtkostenangabe ist unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ungewöhnliches Anwachsen der Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung muss nicht ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2011, 1616
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10
    Daraus folgt, dass mit dem Zugang der formell wirksamen Betriebskostenabrechnung am 23. November 2009 auch deren Fälligkeit eingetreten ist (vgl. BGH NJW 2006, 1419, 1421 [Rz. 20] m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10
    a) Im Ergebnis unschädlich für die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung ist, dass die Vorauszahlungen des Beklagten nicht schon in der Einzelabrechnung, sondern erst in dem Anschreiben vom 1. Juli 2009 berücksichtigt worden sind (vgl. BGH NJW 2009, 283 [juris Tz 27] und BGH, Beschl. v. 11.08.2010, Az. VIII ZR 45/10 [juris Tz 18]); auch die fehlende Subtraktion ist formell unschädlich, weil sich das Resultat aus der Einzelabrechnung und dem Anschreiben gleichsam von selbst ergibt.
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - 10 U 94/99

    Zur Umlagefähigkeit von Beleuchtungskosten, Instandhaltungs- bzw.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10
    Kosten der insgesamt bezogenen Energie (incl. Nebenkosten) Verbrauch des jeweiligen Nutzers zutreffende Kosten- und Verbrauchserfassung zutreffende Umlegung der Gesamtkosten auf den einzelnen Nutzer b) Dem Beklagten ist es verfahrensrechtlich versagt, die inhaltliche Richtigkeit der abgerechneten Heizkosten bloß pauschal mit deren angeblich ungewöhnlichen Höhe zu bestreiten, ohne sich dabei konkret auf die Unrichtigkeit bestimmter zugrundeliegender Berechnungsfaktoren zu beziehen (vgl. Senat NZM 2010, 866, 868 sub B I 2 b bb; ZMR 2003, 570; OLG Düsseldorf -10. ZS- OLGR Düsseldorf 2001, 59 und 2006, 492 jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10
    a) Im Ergebnis unschädlich für die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung ist, dass die Vorauszahlungen des Beklagten nicht schon in der Einzelabrechnung, sondern erst in dem Anschreiben vom 1. Juli 2009 berücksichtigt worden sind (vgl. BGH NJW 2009, 283 [juris Tz 27] und BGH, Beschl. v. 11.08.2010, Az. VIII ZR 45/10 [juris Tz 18]); auch die fehlende Subtraktion ist formell unschädlich, weil sich das Resultat aus der Einzelabrechnung und dem Anschreiben gleichsam von selbst ergibt.
  • BGH, 23.09.2004 - VII ZR 173/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren; Fälligkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10
    aa) Nach dieser Bestimmung sind im Berufungsrechtszug vorgebrachte neue Angriffs- und Verteidigungsmittel u. a. nur dann zuzulassen, wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, insbesondere also dann, wenn das erstinstanzliche Gericht entweder einen nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen oder einen rechtlich unzutreffenden Hinweis erteilt hat und der defizitäre Vortrag auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 927 f und NJW-RR 2005, 167, 168).
  • BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10
    aa) Nach dieser Bestimmung sind im Berufungsrechtszug vorgebrachte neue Angriffs- und Verteidigungsmittel u. a. nur dann zuzulassen, wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, insbesondere also dann, wenn das erstinstanzliche Gericht entweder einen nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen oder einen rechtlich unzutreffenden Hinweis erteilt hat und der defizitäre Vortrag auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 927 f und NJW-RR 2005, 167, 168).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 24 U 99/02

    Zum Recht auf außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses trotz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10
    Kosten der insgesamt bezogenen Energie (incl. Nebenkosten) Verbrauch des jeweiligen Nutzers zutreffende Kosten- und Verbrauchserfassung zutreffende Umlegung der Gesamtkosten auf den einzelnen Nutzer b) Dem Beklagten ist es verfahrensrechtlich versagt, die inhaltliche Richtigkeit der abgerechneten Heizkosten bloß pauschal mit deren angeblich ungewöhnlichen Höhe zu bestreiten, ohne sich dabei konkret auf die Unrichtigkeit bestimmter zugrundeliegender Berechnungsfaktoren zu beziehen (vgl. Senat NZM 2010, 866, 868 sub B I 2 b bb; ZMR 2003, 570; OLG Düsseldorf -10. ZS- OLGR Düsseldorf 2001, 59 und 2006, 492 jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 160/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Betriebskostennachzahlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10
    Kosten der insgesamt bezogenen Energie (incl. Nebenkosten) Verbrauch des jeweiligen Nutzers zutreffende Kosten- und Verbrauchserfassung zutreffende Umlegung der Gesamtkosten auf den einzelnen Nutzer b) Dem Beklagten ist es verfahrensrechtlich versagt, die inhaltliche Richtigkeit der abgerechneten Heizkosten bloß pauschal mit deren angeblich ungewöhnlichen Höhe zu bestreiten, ohne sich dabei konkret auf die Unrichtigkeit bestimmter zugrundeliegender Berechnungsfaktoren zu beziehen (vgl. Senat NZM 2010, 866, 868 sub B I 2 b bb; ZMR 2003, 570; OLG Düsseldorf -10. ZS- OLGR Düsseldorf 2001, 59 und 2006, 492 jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08

    Formeller Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10
    Zwar war die Abrechnung vom 3. Juli 2009 in der Gestalt, in der sie dem Beklagten präsentiert worden ist, formell unwirksam, weil ihr die Abrechnung der Gesamtkosten fehlte (vgl. zum notwendigen Inhalt einer Betriebskostenabrechnung Senat MDR 2009, 1355 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Dies gilt nicht nur für Erkenntnisse aus einem vorangegangenen Rechtsstreit der Mietvertragsparteien über Nebenkostenabrechnungen für früherer Zeiträume (BGH, Urt. v. 11.8.2010, VIII ZR 45/10, Rn. 18; v. 13.10.2010, VIII ZR 46/10, Rn. 18; Senat, Urt. v. 4.7.2013, I-10 U 52/13; Palandt-Weidenkaff, § 556 BGB, Rn. 9), sondern auch für Angaben während des laufenden Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz (BGH Urt. v. 23.11.1981, VIII ZR 298/80; Senat aaO.; OLG Dresden, Urt. v. 12.3.2002 - 5/23 U 2557/01; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.2011, I-24 U 106/10; Palandt-Weidenkaff, § 535 BGB, Rn. 93).

    v. 13.9.2009 aaO., Rn. 6; Senat, Urt. v. 8.6.2000, 10 U 94/99; v. 15.12.2005, I-10 U 80/05; v. 22.6.2006, I-10 U 164/05; v. 4.7.2013 aaO., mwN.; v. 21.5.2015, I-10 U 29/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.5.2006, I-24 U 99/02; v. 21.4.2009, I-24 U 160/08; v. 12.4.2011,I-24 U 106/10; Palandt-Weidenkaff, § 535 BGB, Rn. 99; Staudinger-Emmerich, § 535 BGB, Rn. 79a mwN.).

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 10 U 29/15

    Umfang der Umlage von Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

    Dieser Obliegenheit kann sich der Mieter nicht dadurch entziehen, das er den Kostenansatz der Abrechnung schlichtweg bestreitet; setzt er sich vielmehr durch Verzicht auf die Belegeinsichtnahme zur Erhebung konkreter Rügen außer Stande, ist ihm über § 138 Abs. 3 ZPO auch im Rechtsstreit der Einwand unrichtiger Kostenabrechnung abgeschnitten (BGH, Hinweisbeschluss vom 13.9.2009 aaO. Rn. 6; Senat , Urteile vom 8.6.2000 - 10 U 94/99, vom 15.12.2005 - 10 U 80/05, vom 22.6.2006 - 10 U 164/05 - und vom 4.7.2013 aaO. mwN.; OLG Düsseldorf [24. ZS], Urteile vom 6.5.2006 - 24 U 99/02, vom 21.4.2009 - 24 U 160/08 - und vom 12.4.2011 - 24 U 106/10; Palandt-Weidenkaff, § 535 BGB, Rn. 99; Staudinger-Emmerich, § 535 BGB, Rn. 79a mwN.).

    Dies gilt nicht nur für Erkenntnisse aus einem vorangegangenen Rechtsstreit der Mietvertragsparteien über Nebenkostenabrechnungen für früherer Zeiträume (BGH, Urteile vom 11.8.2010 - VIII ZR 45/10 - Rn. 18 und vom 13.10.2010 - VIII ZR 46/10 - Rn. 18; Senat , Urteil vom 4.7.2013 10 U 52/13; Palandt-Weidenkaff, § 556 BGB, Rn. 9), sondern auch für Angaben während des laufenden Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz (BGH Urteil vom 23.11.1981 - VIII ZR 298/80; Senat aaO.; OLG Dresden, Urteil vom 12.3.2002 - 5/23 U 2557/01; OLG Düsseldorf [24. ZS], Urteil vom 12.4.2011 - 24 U 106/10; Palandt-Weidenkaff, § 535 BGB, Rn. 93).

  • LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 4 AS 107/20

    Betriebskosten; Kappungsgrenze; Mietspiegel; Nettokaltmiete; schlüssiges Konzept;

    Bei formeller Richtigkeit der Abrechnung wird eine Betriebskostennachforderung im Regelfall gemäß § 271 BGB auch mit Zugang der Abrechnung fällig (vgl. BeckOK MietR/Pfeifer, 33. Ed. 01.08.2023, BGB, § 556 Rn. 1627, 1628 unter Verweis auf BGH in NJW 2005, 1499 und Oberlandesgericht Düsseldorf in BeckRS 2011, 25211).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 10 U 52/13

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten

    Der Vermieter kann nämlich die Mängel seiner Betriebskostenabrechnung durch Nachholung der erforderlichen Angaben im Rechtsstreit beheben, ohne dass es der Vorlage einer neuen (korrigieren) Abrechnung bedarf; in diesem Fall wird die Nachforderung mit dem mit dem Zugang der Erläuterungen beim Prozessbevollmächtigten des Mieters fällig (BGH, Urt. vom 23.11.1981 - VIII ZR 298/80 - ZMR 192, 108 = NJW 1982, 573; OLG Düsseldorf [24. ZS], Urt. vom 12.4.2011 - 24 U 106/10 - NJOZ 2012, 603; OLG Dresden, Urt. vom 12.3.2002 - 5/23 U 2557/01 - NJW-RR 2002, 801 NZM 2002, 437).
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Rechtsprechung
   KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4851
KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11 (https://dejure.org/2011,4851)
KG, Entscheidung vom 19.09.2011 - 8 W 57/11 (https://dejure.org/2011,4851)
KG, Entscheidung vom 19. September 2011 - 8 W 57/11 (https://dejure.org/2011,4851)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nutzungsentschädigung bei Räumungsklage

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • grundeigentum-verlag.de

    Gebührenstreitwert für Klage auf Leistung zukünftiger Nutzungsentschädigung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3; BGB § 546 a
    Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zahlung von zukünftiger Nutzungsentschädigung: Streitwert?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung: Streitwertbestimmung? (IMR 2011, 479)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2011, 1616
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 5 U 158/10

    Gewerberaummiete: Streitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung für

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen (KG ZMR 2006, 207; 2007, 366; OLG Stuttgart MDR 2011, 513, jew. m.w.N.).

    Es handelt sich also um den "Normalfall", wie er etwa den Entscheidungen KG ZMR 2006, 207 und 2007, 366 sowie OLG Stuttgart MDR 2011, 513 zugrunde lag, dass der Mieter über Monate keine Zahlungen mehr erbrachte, als die Klage eingereicht wurde.

  • KG, 20.12.2006 - 12 W 66/06

    Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen (KG ZMR 2006, 207; 2007, 366; OLG Stuttgart MDR 2011, 513, jew. m.w.N.).

    Es handelt sich also um den "Normalfall", wie er etwa den Entscheidungen KG ZMR 2006, 207 und 2007, 366 sowie OLG Stuttgart MDR 2011, 513 zugrunde lag, dass der Mieter über Monate keine Zahlungen mehr erbrachte, als die Klage eingereicht wurde.

  • KG, 22.12.2005 - 12 W 46/05

    Gebührenstreitwert für Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen (KG ZMR 2006, 207; 2007, 366; OLG Stuttgart MDR 2011, 513, jew. m.w.N.).

    Es handelt sich also um den "Normalfall", wie er etwa den Entscheidungen KG ZMR 2006, 207 und 2007, 366 sowie OLG Stuttgart MDR 2011, 513 zugrunde lag, dass der Mieter über Monate keine Zahlungen mehr erbrachte, als die Klage eingereicht wurde.

  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZB 66/02

    Klageweise Geltendmachung der künftig fällig werdenden Nutzungsentschädigung

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Der Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Herausgabe (vgl. BGH NJW 2003, 1395) ist nach § 3 ZPO ausgehend von dem Zeitraum zu bemessen, der nach den im Zeitpunkt der Klageeinreichung (s. § 40 GKG) ersichtlichen Umständen bis zu einer Vollstreckung der Räumungspflicht voraussichtlich vergehen wird.
  • LG Mühlhausen, 13.01.2011 - 1 T 250/10

    Streitwertbestimmung in einer Mietsache wegen Mietminderung und zukünftiger

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Dahin stehen kann, ob es bei einem auf Titulierung einer Zahlungspflicht für künftig fällige Beträge überhaupt möglich ist, das Interesse des Klägers auf einen unter dem Zahlbetrag liegenden Wert anzunehmen (dagegen etwa LG Mühlhausen, Beschl. v. 13.01.2011, 1 T 250/10, bei Juris Tz 14).
  • KG, 31.05.1999 - 8 W 3707/99

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Denn nach § 40 GKG bemisst sich das streitwertrelevante Interesse des Klägers allein nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung und kann durch Umstände zwischen Einreichung und Zustellung der Klage nicht mehr vermindert werden (s. Senat NJW-RR 2000, 215).
  • LG Berlin, 03.02.2015 - 67 T 29/15

    Außerordentliche Kündigung des Wohnraummietvertrages: Unerlaubte entgeltliche

    Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der mit dem Kosteninteresse der Klägerin - ausgehend von einem erstinstanzlichen Gebührenstreitwert von 14.208,00 EUR (Räumung: 6.192,00 EUR (12 x 516, 00 EUR), §§ 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG; künftige Nutzungsentschädigung: 8.016,00 EUR (12 x 668, 00 EUR), § 3 ZPO, vgl. KG, Beschl. v. 19. September 2011 - 8 W 57/11 -, GE 2011, 1616)) - zu bemessen war, beruht auf § 3 ZPO.
  • KG, 30.05.2016 - 8 W 13/16

    Klage des Mieters auf Feststellung der Mietminderung wegen eines Sachmangels:

    Von diesen Grundsätzen ausgehend entspricht es zu Recht anerkannter Rechtsprechung, dass die mit einer Räumungsklage verbundene Klage des Vermieters auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 3 ZPO zu bewerten und im Regelfall, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) für die Prozessführung einschließlich einer Zwangsvollstreckung keine kürzere oder längere Dauer bis zur Herausgabe zu erwarten ist, ein Jahresbetrag anzusetzen ist (s. KG, Beschl. v. 20.12.2006 - 12 W 66/06, MDR 2007, 645; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011 - 5 U 158/10, MDR 2011, 513; Senat, Beschl. v. 19.09.2011 - 8 W 57/11, GE 2011, 1616; OLG Dresden, Beschl. v. 02.08.2012 - 5 W 745/12, NJW-RR 2012, 1214; OLG Celle, Beschl. v. 17.02.2014 - 2 W 32/14, MDR 2014, 568).
  • KG, 18.09.2023 - 8 W 31/23

    Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung

    Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung richtet sich nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO (siehe Senatsbeschluss vom 19.09.2011 - 8 W 57/11, Grundeigentum 2011, 1616; Rn 3; OLG Stuttgart Beschluss vom 17.01.2011 - 5 U 158/10, MDR 2011, 513, Rn 9 OLG Dresden Beschluss vom 02.08.2012 - 5 W 745/12, NJW-RR 2012, 1214, Rn 10 jeweils m.w.N.; s. Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage, § 3 ZPO, Rn 16.177 Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage, Anh. § 3, Rn 83).

    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist regelmäßig von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen (Senatsbeschluss vom 19.09.2011 - 8 W 57/11, a.a.O., Rn 3; OLG Stuttgart; OLG Hamburg Beschluss vom 12.04.2016 - 8 W 62/15, WuM 2016, 447).

  • KG, 11.06.2012 - 8 W 44/12

    Streitwertfestsetzung: Klage eines Mieters auf Feststellung von Mietminderung

    In dieser Fallgestaltung kann als anerkannt gelten, dass es nach § 3 ZPO auf den absehbaren Endzeitpunkt und nicht den in § 9 S. 1 ZPO genannten Zeitraum ankommt, wobei verbreitet im Regelfall ein Zeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt wird (vgl. Senat, Grundeigentum 2011, 1616; OLG Stuttgart MDR 2011, 513; insoweit auch Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn 16 -Mietstreitigkeiten, Unterpunkt Feststellungsklagen-).
  • LG Würzburg, 05.07.2018 - 3 T 1087/18

    Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Streitwert

    Die Beschwerdekammer des Landgerichtes ... ist jedoch hinsichtlich der hierfür angemessenen Dauer anderer Ansicht als die Beschwerdeführerin und nimmt insoweit auf die Entscheidung des Kammergerichtes ... vom 19.09.2011 (8 W 57/11) Bezug.
  • LG Bochum, 20.04.2017 - 9 T 8/17
    Für die Bestimmung des Streitwerts ist das Interesse der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bis zur tatsächlichen Räumung maßgebend, also die Bemessung der Zeitspanne von Klageeinreichung bis Vollstreckung, betrachtet aus der Perspektive bei Klageeinreichung (KG Berlin, Beschluss v. 19.09.2011, 8 W 57/11).
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