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Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.09.2000

Rechtsprechung
   BGH, 29.05.2000 - XII ZR 35/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,555
BGH, 29.05.2000 - XII ZR 35/00 (https://dejure.org/2000,555)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2000 - XII ZR 35/00 (https://dejure.org/2000,555)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2000 - XII ZR 35/00 (https://dejure.org/2000,555)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1363
  • NJW-RR 2000, 1463
  • NZM 2000, 961
  • GE 2000, 1614
 
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Wird zitiert von ... (61)

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter …

    Rn. 10 Die vorliegende Fallgestaltung weiche daher maßgeblich von den den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 ( XII ZR 35/00 - NJW-RR 2000, 1463) und vom 7. April 2004 (VIII ZR 146/03 - NZM 2004, 418) jeweils zugrunde liegenden Fällen ab, in denen der Mieter über einen längeren Zeitraum in Rechnung gestellte Nebenkosten bezahlt habe, obwohl deren Umlagefähigkeit nicht vereinbart gewesen sei.

    Auch in diesen Fällen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass allein durch die jahrelange vorbehaltlose Zahlung von in Rechnung gestellten, aber vertraglich nicht geschuldeten Nebenkostenpositionen keine stillschweigende vertragliche Erweiterung der umlagefähigen Nebenkosten gesehen werden kann, sondern dass dafür weitere Umstände vorliegen müssen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2000 - XII ZR 35/00 - NJW-RR 2000, 1463; BGH Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06 - NJW 2008, 283).

    Solche lagen in dem von der Revision angeführten durch Senatsbeschluss vom 29. Mai 2000 (XII ZR 35/00 - NJW-RR 2000, 1463) entschiedenen Fall vor.

  • BGH, 10.09.2014 - XII ZR 56/11

    Formularmietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum: …

    Ein Änderungsvertrag, der eine erweiterte Umlage von Betriebskosten zum Gegenstand hat, kann zwar grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen (…BGH Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06 - NJW 2008, 283 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 29. Mai 2000 - XII ZR 35/00 - NJW-RR 2000, 1463).
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

    Ein Änderungsvertrag, der eine erweiterte Umlage von Betriebskosten zum Gegenstand hat, kann zwar grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen (Senatsurteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2000 - XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463, unter II).

    Anders verhält es sich, wenn aufgrund besonderer Umstände der Änderungswille des Vermieters für den Mieter erkennbar ist, wie dies in der von der Revision angeführten Entscheidung der Fall war (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2000, aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2000 - II ZR 324/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1273
BGH, 11.09.2000 - II ZR 324/98 (https://dejure.org/2000,1273)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2000 - II ZR 324/98 (https://dejure.org/2000,1273)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2000 - II ZR 324/98 (https://dejure.org/2000,1273)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auflösung, Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, BGB-Gesellschaft, Durchsetzungssperre, GbR, Gemeinschaft, Mietvertrag, Teilungsversteigerung, unselbständiger Rechnungsposten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 369
  • MDR 2001, 151
  • NZM 2001, 45
  • ZMR 2001, 90
  • WM 2000, 2379
  • WM 2001, 2379
  • BB 2000, 2436 (Ls.)
  • GE 2000, 1614
  • NZG 2001, 72
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.03.1983 - II ZR 102/82

    Bestehen einer Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem Grundstück - Überzahlung …

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 324/98
    Danach existiert zwar nach der Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks zwischen den Parteien keine "Grundstücksgemeinschaft" mehr; jedoch besteht eine Gemeinschaft sowohl an dem Versteigerungserlös als auch an den sonstigen aus dem früheren Miteigentum am Grundstück ableitbaren gemeinschaftlichen Gegenständen (Forderungen) fort, bis sie auch insoweit nach den §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird (so schon Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 - II ZR 102/82, WM 1983, 604 m.N.).

    Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen der Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der gemeinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB (vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 aaO S. 604 m.N.); jedoch kann ein Teilhaber der Gemeinschaft - zumal wenn, wie hier, der andere Teilhaber die Mitwirkung bei der Einziehung verweigert - eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend machen (BGHZ 121, 22, 25 m.N.;… vgl. auch MüKo-K. Schmidt, BGB 3. Aufl. § 754 Rdn. 4).

  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91

    Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 324/98
    Mietzinsansprüche der Miteigentümergemeinschaft gegen einen der Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar der gemeinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB (…vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1983 aaO S. 604 m.N.); jedoch kann ein Teilhaber der Gemeinschaft - zumal wenn, wie hier, der andere Teilhaber die Mitwirkung bei der Einziehung verweigert - eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend machen (BGHZ 121, 22, 25 m.N.;… vgl. auch MüKo-K. Schmidt, BGB 3. Aufl. § 754 Rdn. 4).
  • BGH, 02.10.1997 - II ZR 249/96

    BGB -Gesellschaft als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft; …

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 324/98
    Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der nach Auflösung die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998, 376 m.N.), erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur (§ 752 BGB) oder - wo eine solche ausgeschlossen ist - durch Verkauf (§§ 753, 754 Satz 1 BGB) in bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert; Forderungen auf im Rechtssinne unteilbare Leistungen werden im Falle ihrer Einziehung gemäß § 754 Satz 2 BGB wiederum nach den Regeln der §§ 752, 753 BGB verwertet.
  • BGH, 17.12.1973 - II ZR 59/72

    Anspruch auf Ersatz entgangener Erträge aus einem gemeinschaftlich verwalteten …

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 324/98
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die entgeltliche Überlassung von Räumen auf einem Grundstück durch eine Gemeinschaft an einen Miteigentümer Miete ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 u. st. Rspr.); ob die Parteien die Vergütung ausdrücklich als Miete oder als Nutzungsentgelt bezeichnen, ist für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses unerheblich.
  • BGH, 08.01.1969 - VIII ZR 184/66

    Festsetzung einer Grundmiete als Entschädigung - Gewährung einer …

    Auszug aus BGH, 11.09.2000 - II ZR 324/98
    Die rechtliche Unteilbarkeit der Forderung ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Mieter selbst Teilhaber der Gemeinschaft ist; dieser befindet sich als Mieter der Gemeinschaft in der Rechtsposition eines außenstehenden Dritten (vgl. dazu schon BGH, Urt. v. 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298, 299).
  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer …

    Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande (Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Januar 1969, VIII ZR 184/66, WM 1969, 298 unter 2 b; vom 17. Dezember 1973, II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter [A] II 2 b; vom 15. September 1997, II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom 11. September 2000, II ZR 324/98, NZM 2001, 45 unter II 1 b …und vom 15. September 2010, VIII ZR 16/10, NZM 2010, 898 Rn. 14).

    Rn. 26 d) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, seit langem anerkannt, dass eine Miteigentümergemeinschaft ihr Grundstück oder darauf befindliche gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder durch vertragliche Vereinbarung mit diesem entgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen kann und in einem solchen Fall regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande kommt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 16/10, NZM 2010, 898 Rn. 14; so auch bereits BGH, Urteile vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298 unter 2 b; vom 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter [A] II 2 b; vom 15. September 1997 - II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NZM 2001, 45 unter II 1 b; ebenso Palandt/Sprau, aaO, § 744 Rn. 2; vgl. auch MünchKommBGB/Schmidt, 7. Aufl., § 743 Rn. 15; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.

  • OLG München, 14.06.2018 - 32 U 2516/16

    "Ein-Mann-Beschluss" in der Bruchteilsgemeinschaft

    Jedoch ist ein Teilhaber der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NZM 2001, 45).

    Die rechtliche Unteilbarkeit der Forderung ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Mieter selbst Teilhaber der Gemeinschaft ist; dieser befindet sich als Mieter der Gemeinschaft in der Rechtsposition eines außenstehenden Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98 -, Rn. 6, NZM 2001, 45).

  • BGH, 10.07.2026 - V ZR 45/25

    Ist der Miteigentümer eines Grundstücks prozessführungsbefugt?

    Jedoch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gemeinschaft an den gemeinschaftlichen Gegenständen fort, bis sie in Bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert nach den §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NJW-RR 2001, 369; Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 102/82, WM 1983, 604).

    Ein Teilhaber der Gemeinschaft kann eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 1011, § 432 Abs. 1 BGB allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NJW-RR 2001, 369, 370).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2015 - 3 U 11/14

    Bewertung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück

    Dies hat zur Folge, dass der Mietzinsanspruch der Vermietergemeinschaft, bei dem es sich um eine im Rechtssinne unteilbare Leistung handelt (BGH NJW 2005, 3781; NJW-RR 2001, 369;… L.Böttcher, a.a.O. Rdz. 7), zwar von einem Teilhaber der Gemeinschaft allein, indes auch hinsichtlich seines eigenen Anteils nur zur Leistung an alle gerichtlich geltend gemacht werden kann (BGH, NJW-RR 2001, 369; Gehrlein in BeckOK BGB Stand 01.02.2015 § 432 Rn 3).
  • OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 U 580/12

    Ausgestaltung von Miteigentümerrechten an einer Immobilie; Veräußerung eines …

    Jedoch ist ein Teilhaber der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NZM 2001, 45).
  • BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 16/10

    Mietvertrag zwischen zwei Erbbauberechtigten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt vielmehr mit der Überlassung eines gemeinschaftlichen Grundstücks an einen der Miteigentümer regelmäßig ein Mietvertrag zustande (Senatsurteil vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298 unter 1 b; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter II 2 b; vom 15. September 1997 - II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NZM 2001, 45 unter II 1 b).
  • OLG Rostock, 12.07.2005 - 1 W 4/04

    Pfändung des Kaufpreisanspruchs bei mehreren Grundstücksveräußerern

    Der Antragstellerin und dem Vollstreckungsschuldner ist durch den Verkauf ihres gemeinsamen Miteigentumsanteils vielmehr eine gemeinschaftliche Kaufpreisforderung erwachsen, die rechtlich den Charakter eines auf eine unteilbare Leistung i. S. d. § 432 BGB gerichteten Anspruchs hat (vgl. BGH, NJW 1998, 1482 [1483]; NJW 1984, 1356 [1357]; NJW-RR 2001, 369 [370]).
  • OLG Hamburg, 07.05.2008 - 2 U 2/08
    Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur (§ 752 BGB) oder ­ wo eine solche ausgeschlossen ist ­ durch Verkauf (§§ 753, 754 Satz 1 BGB) in Bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert (vgl. BGH NJW-RR 2001, 369).
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