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Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 04.05.2006

Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,993
BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05 (https://dejure.org/2005,993)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2005 - IV ZR 45/05 (https://dejure.org/2005,993)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 45/05 (https://dejure.org/2005,993)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Judicialis

    BGB § 97; ; BGB § 98 Nr. 1; ; BGB § 1120; ; BGB § 1192 Abs. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 97, 98 Nr. 1, 1120, 1192
    Zubehöreigenschaft bei gewerblichem Betrieb nicht nur aufgrund Bauweise, sondern auch aufgrund der Ausstattung mit Maschinen etc.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zubehör: Inventargegenstände eines Gewerbebetriebs; Aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften als für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtetes Gebäude; Inventargegenstände als Zubehör

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 1192 Abs. 1, 1120, 97, 98 Nr. 1
    Grundstückszubehör; Gebäude; Grundschuld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1192 Abs. 1 § 1120 § 97 § 98 Nr. 1
    Umfang des Hypothekenhaftungsverbandes; Begriff des für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichteten Gebäudes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gehören Maschinen zum Haftungsverband der Grundschulden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 97, 98 Nr. 1, 1120, 1192
    Zubehöreigenschaft bei gewerblichem Betrieb nicht nur aufgrund Bauweise, sondern auch aufgrund der Ausstattung mit Maschinen etc.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 261
  • NJW 2006, 993
  • MDR 2006, 645
  • DNotZ 2006, 366
  • VersR 2006, 552
  • WM 2006, 1106
  • Rpfleger 2006, 213
  • GE 2006, 712
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.12.1973 - V ZR 44/72

    Grundstückszubehör

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Von dieser - bereits vom Reichsgericht (vgl. Urteil vom 8. Mai 1912 - V 512/11 - RG WarnR 1912 Nr. 286) vertretenen und in der Literatur (…vgl. Strecker in Planck, BGB 4. Aufl. § 98 Anm. 2 c;… Baur in Soergel, BGB 10. Aufl. § 98 Rdn. 3;… Holch in MünchKomm-BGB, 4. Aufl. § 98 Rdn. 5 u. 7;… Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB Bearb. 2004 § 98 Rdn. 7;… Kregel in RGRK, 12. Aufl. § 98 Rdn. 5;… Ott in AK-BGB, § 98 Rdn. 2;… Ring in AnwaltKomm, BGB § 98 Rdn. 11-14;… Vieweg in jurisPK-BGB, 2. Aufl. § 98 Rdn. 4) auf Zustimmung gestoßenen - Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof weder in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 14. Dezember 1973 (BGHZ 62, 49 ff.) noch in dem auf diese Entscheidung verweisenden Urteil vom 13. Januar 1994 (BGHZ 124, 381, 392 f.) abgerückt.

    Zwar heißt es dort, es sei für die Beurteilung der Zubehöreigenschaft maßgebend, ob im Einzelfall "durch Gliederung, Einteilung oder Eigenart im übrigen des Gebäudes oder durch die sonstige bauliche Beschaffenheit einer Anlage" schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert sei, der nach dem Sinn der einzelnen Anwendungsbestimmungen nicht zerschlagen, sondern erhalten bleiben solle (BGHZ 62, 49, 53).

    Ein solcher Schluss ist deshalb nicht angezeigt, weil im Urteil vom 14. Dezember 1973 (aaO) sowohl auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Oktober 1968 (…aaO) als auch auf das Urteil des Reichsgerichts vom 8. Mai 1912 (…aaO) zustimmend Bezug genommen wird.

    Ob ein Gebäude oder eine Gebäudeanlage für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 124, 381, 392; 62, 49, 53;… BayObLG, aaO S. 312); für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum (RGZ 66, 356, 358; 51, 272, 274).

  • BGH, 23.10.1968 - VIII ZR 228/66
    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    § 98 BGB enthält Beispiele für eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1968 - VIII ZR 228/66 - NJW 1969, 36 = LM BGB § 98 Nr. 1 unter 2).

    Ein solcher Schluss ist deshalb nicht angezeigt, weil im Urteil vom 14. Dezember 1973 (…aaO) sowohl auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Oktober 1968 (aaO) als auch auf das Urteil des Reichsgerichts vom 8. Mai 1912 (…aaO) zustimmend Bezug genommen wird.

  • BGH, 02.11.1982 - VI ZR 131/81

    Kraftfahrzeugpark - § 97 BGB, Kraftfahrzeugpark ist nicht Zubehör des …

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Es muss vielmehr auch geprüft werden, ob zwischen Inventar und Betriebsgrundstück ein enger Bezugszusammenhang im dargestellten Sinne besteht (vgl. BGHZ 85, 234, 238; BGH, Urteil vom 17. September 1979 - VIII ZR 339/78 - NJW 1979, 2514 unter III 2).
  • BGH, 17.09.1979 - VIII ZR 339/78

    Begriff des Zubehörs zu einem Betriebsgrundstück - Ausdehnung der Haftung für …

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Es muss vielmehr auch geprüft werden, ob zwischen Inventar und Betriebsgrundstück ein enger Bezugszusammenhang im dargestellten Sinne besteht (vgl. BGHZ 85, 234, 238; BGH, Urteil vom 17. September 1979 - VIII ZR 339/78 - NJW 1979, 2514 unter III 2).
  • RG, 03.05.1902 - V 59/02

    Zubehör

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Ob ein Gebäude oder eine Gebäudeanlage für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 124, 381, 392; 62, 49, 53;… BayObLG, aaO S. 312); für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum (RGZ 66, 356, 358; 51, 272, 274).
  • RG, 05.10.1907 - V 67/07

    Materialreserve; Zubehör

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Ob ein Gebäude oder eine Gebäudeanlage für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 124, 381, 392; 62, 49, 53;… BayObLG, aaO S. 312); für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum (RGZ 66, 356, 358; 51, 272, 274).
  • RG, 22.05.1901 - V 92/01

    Zubehör; Gastwirtschaftsinventar

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05
    Entscheidend ist, ob sich aus den baulichen Besonderheiten oder/und aus der Ausstattung mit Inventar ergibt, dass das Gebäude einem gewerblichen Betrieb auf Dauer dienen soll (…BGH aaO; vgl. auch RGZ 48, 207, 209; BayObLG, Urteil vom 24. April 1911 - BayObLGZ 12, 306, 313).
  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 180/07

    Zubehöreigenschaft einer von einem Mieter in seine Wohnung eingebrachten Küche; …

    Gemäß § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (BGHZ 165, 261, 263) .

    Für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht zwar ein weiter Spielraum (BGHZ 165, 261, 265) .

  • BFH, 03.06.2020 - II B 54/19

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen …

    Für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht ein weiter Spielraum (BGH-Urteil vom 14.12.2005 - IV ZR 45/05, BGHZ 165, 261, unter II.3.).
  • OLG Frankfurt, 16.11.2022 - 12 U 20/22

    Betriebsschließung wegen COVID-19 nicht durch Betriebsschließungsversicherung …

    Der tragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf ihren Inhalt (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 14.6.2006 - IV ZR 45/05, zitiert nach juris, Rn. 15 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - I-10 U 174/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,572
OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - I-10 U 174/05 (https://dejure.org/2006,572)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2006 - I-10 U 174/05 (https://dejure.org/2006,572)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - I-10 U 174/05 (https://dejure.org/2006,572)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • grundeigentum-verlag.de

    BGB § 535
    Unwirksamer starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen bei Gewerbemiete; Formularklausel

  • RA Kotz

    Schönheitsreparaturen - Unwirksamkeit eines starren Fristenplans

  • rechtsportal.de

    Zur Wirksamkeit der Renovierungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag

  • ibr-online

    Gewerbemiete: Renovierungsklausel mit starren Fristen unwirksam!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Renovierungsfristen

  • IWW (Kurzinformation)

    Apothekenmietvertrag - "Starre-Fristen-Rechtsprechung" gilt für Gewerbemietraum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Starre Renovierungspflichten bei Gewerberaum

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Starre Fristen auch bei Gewerbeverträgen unzulässig

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Starrer Fristenplan bei einem gewerblichen Mieter

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Mietverträge: Starre-Fristen-Rechtsprechung gilt auch hier

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Starre Renovierungsfristen auch bei Gewerbemiete

  • lw.com PDF, S. 7 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Unwirksamkeit "starren" Fristenplans - Änderungschneiderei

  • baurechtsexperte.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Miete: Schönheitsreparaturen

  • rpmed.de (Kurzinformation)

    "Starrer" Fristenplan auch in gewerblichen (Praxis-)Mietverträgen unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Starrer Fristenplan auch bei gewerblichem Mietvertrag unwirksam

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Gewerbliches Mietrecht: Schönheitsreparaturen, Verpflichtung nach starren Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen binnen starrer Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig

  • 123recht.net (Zusammenfassung, 24.10.2006)

    Starre Fristen für die Schönheitsreparaturen sind auch bei gewerblichen Mietverträgen unwirksam

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.5.2006)

    Klausel zu Schönheitsreparatur auch bei Ladenlokal unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; Wirksamkeit einer zu Lasten des Mieters einen starren Fristenplan enthaltenden Renovierungsklausel oder Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag nach § 307 BGB

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Fristen für Schönheitsreparaturen bei gewerblicher Miete

Besprechungen u.ä. (3)

  • recht-schreiber.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    "Starrer Fristenplan" für Schönheitsreparaturen unwirksam?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Starrer Fristenplan auch bei der Gewerberaummiete unwirksam! (IMR 2006, 78)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen auch im Gewerberaummietrecht unwirksam! (IMR 2009, 4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2047
  • NJW 2008, 3808 (Ls.)
  • NZM 2006, 462
  • NZM 2008, 904 (Ls.)
  • ZMR 2006, 521
  • GE 2006, 712
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Etwas anderes ist jedoch nach der Rechtsprechung des für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats anzunehmen, wenn der Wohnungsmietvertrag einen starren Fristenplan enthält, der dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach Ablauf genau fixierter Zeiträume verbindlich vorschreibt (BGH, Urt. v. 23.6.2004, DWW 2004, 221 = GE 2004, 1023 = NZM 2004, 653 = WuM 2004, 463 = ZMR 2004, 736).

    Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen sind nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Urt. v. 23.6.2004, a.a.O.) in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (…Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthalten, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).

    Jedoch kann es insbesondere dann an einem Renovierungsbedarf fehlen, wenn der Mieter die Räume mit besonders "langlebigen" Tapeten oder Farben dekoriert hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2004, a.a.O.).

    Dies wäre jedoch eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel (BGH, Urt. v. 23.6.2004, a.a.O.).

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Zwar ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans auch im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, selbst wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter - wie hier gemäß § 13 Nr. 2 MV - vertraglich ausgeschlossen ist (BGHZ 101, 253).

    Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen sind nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (…Urt. v. 23.6.2004, a.a.O.) in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (…Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthalten, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).

  • BGH, 10.11.1982 - VIII ZR 252/81

    Anfänglich subjektiv unmögliche Gebrauchsüberlassung der Mietsache - …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Der Kläger hält die Schönheitsreparaturklausel unter Hinweis auf BGH, NJW 1983, 446 für wirksam.

    Der einen anderen Sachverhalt betreffenden Entscheidung BGH, NJW 1983, 446, lässt sich für den Streitfall Gegenteiliges nicht entnehmen.

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 308/02

    Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung in einem …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Für die Übertragung der "Starre-Fristen-Rechtsprechung" auf den hier vorliegenden gewerblichen Mietvertrag spricht auch die Entscheidung des für das gewerbliche Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenat vom 6.4.2005 (BGH, DWW 2005, 289 = GuT 2005, 160 = MDR 2005, 1041 = NJW 2005, 2006 = NZM 2005, 504 = WuM 2005, 667 = ZMR 2005, 527).
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen sind nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (…Urt. v. 23.6.2004, a.a.O.) in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (…Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthalten, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).
  • KG, 29.03.2004 - 8 U 286/03

    Geschäftsraummietvertrag: Auslegung der Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Die Fristen des Mustermietvertrages können aber auch zur Prüfung der Angemessenheit von Ausführungsfristen in gewerblichen Mietverträgen herangezogen werden, weil es sich um weitgehend übliche Fristen handelt (KG, GuT 2004, 172).
  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NJW 2006, 2047 veröffentlicht ist, hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet: .
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2010 - 10 U 66/10

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Pächter in einem …

    Der Senat hat bereits die Auffassung des VIII. Zivilsenats zur Unwirksamkeit starrer Fristenregelungen auf gewerbliche Mietverträge angewendet ( Urt. v. 4.5.2006, NJW 2006, 2047 - I-10 U 174/05 ) und dies u.a. damit begründet, dass der gewerbliche Mieter bei vergleichbarer Vertragsgestaltung nicht weniger schutzbedürftig sei als ein Wohnraummieter.
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2007 - 10 U 102/06

    Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel in Mietvertrag über gewerbliche …

    genutzten Räumen spätestens nach 4 Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten/Nebenräumlichkeiten/Balkonen/Loggien nach 7 Jahren auszuführen bzw. ausführen zu lassen", enthält einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt (Fortführung von Senat, I-10 U 174/05, Urt. v. 4.5.2005, GE 2006, 712 = GuT 2006, 127 = NZM 2006, 462 = ZMR 2006, 521).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (I-10 U 174/05, Urt. v. 4.5.2006, GE 2006, 712 = GuT 2006, 127 = NZM 2006, 462 = ZMR 2006, 521, Revision eingelegt unter XII ZR 84/06;… ebenso OLG München, Urt. v. 22.9.2006, GuT 2006, 234), auf die die Parteien mit Verfügung vom 7.11.2006 hingewiesen worden sind (GA 342), gilt die Starre-Fristen-Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats auch für gewerbliche Mietverhältnisse, weil der gewerbliche Mieter bei vergleichbarer Vertragsgestaltung nicht weniger schutzbedürftig ist als ein Wohnraummieter.

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