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Rechtsprechung
   AG Berlin-Schöneberg, 19.06.2006 - 16b C 55/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,28896
AG Berlin-Schöneberg, 19.06.2006 - 16b C 55/06 (https://dejure.org/2006,28896)
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.06.2006 - 16b C 55/06 (https://dejure.org/2006,28896)
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19. Juni 2006 - 16b C 55/06 (https://dejure.org/2006,28896)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 241, 242, 368; ZPO § 511 Abs. 4
    Kein Anspruch des Mieters gegen ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"; Betriebskostenrückstand; Betriebskostenabrechung; Rechtsschutzbedürfnis; Quittung; Solvenz des Mieters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ; Rückstände aus Betriebskostenabrechnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter hat keinen Anspruch auf so genannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung - Bescheinigung hat nur geringen Aussagewert

Papierfundstellen

  • GE 2006, 975
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08

    Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer …

    Teilweise wird eine solche Verpflichtung hingegen verneint, weil der Mieter auf eine solche Bescheinigung nicht zwingend angewiesen sei, sondern seine Mietschuldenfreiheit auch anders, etwa durch Vorlage des alten Mietvertrages, von Kontounterlagen oder ihm auszustellender Zahlungsquittungen, belegen könne, und zudem eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nur sehr eingeschränkt geeignet sei, über die Zuverlässigkeit und Solvenz eines Mieters verlässlich Auskunft zu geben (AG Schöneberg, GE 2006, 975 f.; AG Tiergarten, GE 2008, 203; Daub, GE 2006, 961 f.; zweifelnd auch Herrlein, WuM 2007, 54, 56).
  • AG Berlin-Spandau, 15.04.2011 - 15 C 8/11

    Kein Mietschuldenerlass durch Mietschuldenfreiheitsbescheinigung!

    a) Der Zweck einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung besteht darin, einen neuen Vermieter über das Fehlen von Zahlungsrückständen aus dem bisherigen Mietverhältnis aufzuklären (vgl. LG Berlin, Urt. 11.7.2008 - 63 S 475/07, BeckRS 2009, 00128; AG Berlin-Schöneberg, GE 2006, 975).
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