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   BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02   

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https://dejure.org/2005,254
BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02 (https://dejure.org/2005,254)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - I ZR 252/02 (https://dejure.org/2005,254)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - I ZR 252/02 (https://dejure.org/2005,254)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Handy-Werbung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Handy-Werbung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Handy für 1 DM!" Was der zugehörige Netzkartenvertrag kostet, stand im Kleingedruckten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hinweis- und Auflklärungspflichten bei Kopplungsgeschäften

  • steinhoefel.de (Leitsatz)

    Aktivierungskosten II

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Alle Kosten bei Handy-Werbung müssen auf einen Blick zu erfassen sein

  • beck.de (Leitsatz)

    Aktivierungskosten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Kopplungsgeschäften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kopplungsangebot und Preisangabenverordnung: Handy-Werbung muss alle Kosten deutlich zeigen - Bei Werbung für Handys auf Anschlusskosten hinweisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1597 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 257
  • ZIP 1998, 2109
  • MDR 2006, 463
  • GRUR 2006, 164
  • MMR 2006, 105
  • K&R 2006, 85
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
    Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an BGHZ 139, 368 - Handy für 0, 00 DM).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Antragsfassung in diesem Punkt der Antragstellung, über die der Senat in der Entscheidung "Handy für 0, 00 DM" (BGHZ 139, 368, 370) zu befinden hatte.

    Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (vgl. BGHZ 139, 368, 376 f. - Handy für 0, 00 DM; 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.65; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO § 5 UWG Rdn. 7.33; Dreyer in Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 204).

    Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0, 00 DM; BGH WRP 1999, 512, 516 - Aktivierungskosten; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 = WRP 2004, 1479 - Grundeintrag Online).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97

    übertriebenes Anlocken

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
    Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform - etwa eingeleitet durch die Wörter "insbesondere wie" - nur als Beispiel heranziehen (dazu BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten), wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel "wie" in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen.

    Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0, 00 DM; BGH WRP 1999, 512, 516 - Aktivierungskosten; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 = WRP 2004, 1479 - Grundeintrag Online).

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 210/97

    Werbung für Mobiltelefon bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
    Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, in der beanstandeten Werbung liege ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung und gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG a.F. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung verneint, die Verurteilung jedoch mit der Begründung bestätigt, die Werbung verstoße unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG a.F. Im ersten Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 210/97).

    a) Der Senat hat bereits im ersten Revisionsurteil (BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 210/97, Umdruck S. 4/5) deutlich gemacht, dass Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags die konkrete Verletzungsform ist.

  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
    b) Allerdings bestimmt sich der Streitgegenstand nicht allein durch den Antrag, sondern auch durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika, m.w.N.).

    So setzt die Annahme einer Irreführung voraus, dass eine entsprechende Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise vorgetragen worden ist (vgl. BGH GRUR 2001, 181, 182 f. - dentalästhetika).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 94/97

    übertriebenes Anlocken

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
    Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform - etwa eingeleitet durch die Wörter "insbesondere wie" - nur als Beispiel heranziehen (dazu BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten), wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel "wie" in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen.
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 115/99

    Jubiläumsschnäppchen; Jubiläumsverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
    Der Antrag wird aber im Streitfall durch den konkretisierenden Hinweis "... wie geschehen in der Allgäuer Zeitung vom 30.11.1995 ..." näher bestimmt; dies deutet darauf hin, dass eine Werbeanzeige untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 173/01

    Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
    Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (vgl. BGHZ 139, 368, 376 f. - Handy für 0, 00 DM; 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.65; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO § 5 UWG Rdn. 7.33; Dreyer in Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 204).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
    Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (vgl. BGHZ 139, 368, 376 f. - Handy für 0, 00 DM; 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.65; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO § 5 UWG Rdn. 7.33; Dreyer in Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 204).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 71/01

    BGH lockert Rechtsprechung zu Geschenken im Handel

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
    Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (vgl. BGHZ 139, 368, 376 f. - Handy für 0, 00 DM; 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.65; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO § 5 UWG Rdn. 7.33; Dreyer in Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 204).
  • BGH, 08.07.2004 - I ZR 142/02

    "Grundeintrag Online"; Irreführung der Gestaltung eines Formulars über

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
    Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0, 00 DM; BGH WRP 1999, 512, 516 - Aktivierungskosten; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 = WRP 2004, 1479 - Grundeintrag Online).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2020 - 2 U 257/19

    Reifensofortverkauf - Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung mit Inserat auf

    Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform - etwa eingeleitet durch die Wörter "insbesondere wie" - nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel "wie" in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 - I ZR 252/02, juris Rn. 14 - Aktivierungskosten II; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, juris Rn. 36 - Erinnerungswerbung im Internet).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform, wie hier, abstrakt formulierten Merkmale haben bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH GRUR 2006, 164, 165 Tz. 14 - Aktivierungskosten II).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09

    Irische Butter

    Was die Beschreibung der konkreten Verletzungsform angeht, handelt es sich daher um eine unschädliche Überbestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II).
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