Rechtsprechung
BGH, 20.10.2005 - I ZR 112/03 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
Schulfotoaktion
UWG § 4 Nr. 1, Nr. 11; BbgSchulG § 47 Abs. 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- webshoprecht.de
Zur wettbewerbswidrigen Überlassung eines PCs an eine Schule durch ein Fotostudio gegen Vermittlung einer Schulfotoaktion
- IWW
- aufrecht.de
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion
- Kanzlei Prof. Schweizer
Überlassung eines PC an Schule durch Fotostudio - Schulfotoaktion
- Wolters Kluwer
Unangemessene unsachliche Einflussnahme eines Fotostudios auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren Eltern; Vermittlung einer Schulfotoaktion zwecks Verkauf an Schüler und Eltern als Gegenleistung für die Überlassung eines Computers; Ausnahmen vom Verbot ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 4 Nr. 1, Nr. 11; BbgSchulG § 47 Abs. 3
"Schulfotoaktion"; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Überlassung eines PC für die Durchführung einer Fotoaktion in einer Schule - rechtsportal.de
UWG § 4 Nr. 1, Nr. 11 ; BbgSchulG § 47 Abs. 3
"Schulfotoaktion"; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Überlassung eines PC für die Durchführung einer Fotoaktion in einer Schule - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schulfotoaktion
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
PC für Schulfotoaktion zulässig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion
- ra-staudte.de (Kurzinformation)
§§ 4 Nr. 1, Nr. 11 UWG; § 47 Abs. 3 BbgSchulG
Angebot eines Fotostudios, der Schule einen PC zu überlassen, wenn diese eine Schulfotoaktion vermittelt; Wettbewerbsrecht - onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kostenloser PC für die Schule - Fotostudio darf dafür "Fotoaktion" veranstalten - kein unlauterer Wettbewerb
- dr-bahr.com (Pressemitteilung)
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion wettbewerbsgemäß
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Kostenloser PC für Schule vor Fotoaktion
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion wettbewerbsrechtlich zulässig
- juraforum.de (Kurzinformation)
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion ist nicht wettbewerbswidrig
- beck.de (Kurzinformation)
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion
- ar-law.de (Kurzinformation)
Kostenfreie Schulfotoaktion wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion wettbewerbsgemäß
- juraforum.de (Kurzinformation)
Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion ist nicht wettbewerbswidrig
Besprechungen u.ä.
- uni-goettingen.de (Entscheidungsbesprechung)
Zur Strafbarkeit von Schulfotografen wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung gemäß §§ 333, 334 StGB (Dr. Kai Ambos, Pamela Ziehn; NStZ 2008, 498)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 21.08.2002 - 52 O 23/02
- LG Potsdam, 21.08.2002 - 6 U 137/02
- OLG Brandenburg, 08.04.2003 - 6 U 137/02
- BGH, 20.10.2005 - I ZR 112/03
Papierfundstellen
- NJW 2006, 225
- MDR 2006, 165
- GRUR 2006, 77
- FamRZ 2006, 34 (Ls.)
- DÖV 2006, 476
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10
Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte); …
Es hat sich dabei an dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2005 (I ZR 112/03, NJW 2006, 225) orientiert und die Auffassung vertreten, dass die Angeklagten keinen Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB angeboten, versprochen oder gewährt hätten.Einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG beim I. Zivilsenat, ob dieser an seiner im Urteil vom 20. Oktober 2005 (I ZR 112/03, NJW 2006, 225, 227) geäußerten Rechtsauffassung festhalte, bedurfte es nicht.
- BGH, 06.07.2006 - I ZR 145/03
Kunden werben Kunden
Vielmehr wird die Schwelle zur wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit erst überschritten, wenn ein unangemessener unsachlicher Einfluss in einem solchen Maße ausgeübt wird, dass die betreffende Wettbewerbshandlung geeignet ist, die freie Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers zu beeinträchtigen, § 4 Nr. 1 UWG (vgl. BGH GRUR 2006, 75, 76 - Artenschutz; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 112/03, GRUR 2006, 77, 78 = WRP 2006, 72 - Schulfotoaktion), oder sonstige die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. - BGH, 12.07.2012 - I ZR 54/11
Solarinitiative
Die damit verbundene allgemeine Förderung der Tätigkeit privater Unternehmen durch die öffentliche Hand ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die durch das Lauterkeitsrecht gezogenen allgemeinen Grenzen eingehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 239 = WRP 2000, 170 - Giftnotruf-Box; Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 112/03, GRUR 2006, 77 Rn. 16 ff. = WRP 2006, 72 - Schulfotoaktion; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 3195, 3196).
- BGH, 12.07.2007 - I ZR 82/05
"Tony Taler"-Werbeaktion gegenüber Schülern
Da die Schule die Sportgeräte ohne eigene Gegenleistung erhält und die Anzahl und die Attraktivität der Prämien mit der Anzahl der gesammelten Punkte steigen, hat die einzelne Schule ein erhebliches Interesse daran, auf ihre Schüler und deren Eltern Einfluss zu nehmen, sich an der Sammelaktion zu beteiligen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 112/03, GRUR 2006, 77 Tz. 19 f. = WRP 2006, 72 - Schulfotoaktion). - OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
Vorteilsgewährung: Sach- oder Geldleistungen an eine Schule im Zusammenhang mit …
Sach- oder Geldleistungen an eine Schule im Rahmen einer Schulfotoaktion begründen den hinreichenden Tatverdacht einer Vorteilsgewährung und einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 ff StGB (entgegen BGH, Beschluss vom 20.10.2005, I ZR 112/03, veröffentlicht u.a. in NJW 2006, 225 ff).Zwar hat der für Wettbewerbssachen zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einer Entscheidung vom 20.10.2005 (I ZR 112/03) im Rahmen einer Inzidentprüfung auf der Grundlage von § 4 Nr. 11 UWG für einen gleichgelagerten Fall - es ging um das Angebot eines Fotostudios an eine Schule, dieser eine Geld- oder Sachspende zu überlassen, wenn die Schule eine Schulfotoaktion vermittelt - ausgeführt, eine solche Spende begründe keinen Vorteil i. S. der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB, weil aufgrund eines entgeltlichen Vertrages eine Gegenleistung für eine geldwerte Leistung erbracht werde, die Gegenleistung im konkreten Fall als Entgelt nicht unangemessen und allein der Vertragsschluss als solcher nicht als Vorteil anzusehen sei.
- BGH, 18.11.2020 - 2 StR 246/20
Bestechung und Vorteilsgewährung gegenüber Schulen (Schulfördervereine; …
c) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte könne mit dem sogenannten Schulfotografen-Fall (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 112/03, NJW 2006, 225) eine höchstrichterliche Entscheidung für sich in Anspruch nehmen, kann eine Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums nicht begründen. - LG Hildesheim, 11.05.2010 - 16 KLs 4252 Js 103632/04
Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit dem Abschluss von entgeltlichen Verträgen …
Ausgehend von dieser Definition hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 20.10.2005 (BGH NJW 2006, 225, 228) zu einer den Anklagesachverhalten vergleichbaren Konstellation folgendes ausgeführt:. - OLG Köln, 03.02.2006 - 6 U 190/05
Verrechnungsstelle für Anwaltshonorare
Ein Anspruch aus § 4 Nr. 11 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Verstoß gegen eine Vorschrift gerügt wird, welche zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH GRUR 2006, 82, 84 - Betonstahl; BGH GRUR 2006, 77, 78 - Schulfotoaktion; BGH GRUR 2005, 875 - Diabetesteststreifen; GRUR 2005, 960 - Friedhofsruhe). - OLG Stuttgart, 30.08.2007 - 2 U 17/07
Wettbewerbsverletzung: Erbringen von Beförderungsleistungen außerhalb eines …
Einen hinreichenden Bezug zum Marktverhalten hat der BGH in § 47 Abs. 3 BbgSchulG gesehen, wonach grundsätzlich das Vertreiben von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte auf dem Schulgelände nicht erlaubt sind (BGH GRUR 2006, 77 [Tz. 23 und 25] - Schulfotoaktion ), wenn etwa von einem Unternehmen in der Schule Klassenfotos erstellt werden, es sei denn dass eine beanstandungsfreie Genehmigung der Schulverwaltung vorliegt.