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   BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15   

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https://dejure.org/2018,50757
BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15 (https://dejure.org/2018,50757)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2018 - I ZR 165/15 (https://dejure.org/2018,50757)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - I ZR 165/15 (https://dejure.org/2018,50757)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Debrisoft II

  • IWW

    Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV, Art. 13 Abs. 1 GMV, Verordnung (EU) 2015/2424, Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Verordnung (EG) Nr. 2868/95, Verordnung (EG) Nr. 40/94, Verordnung ... (EG) Nr. 2869/95, Art. 13 Abs. 2 GMV, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze der Erschöpfung des Markenrechts im Falle des Parallelimports von Arzneimitteln auch auf Medizinprodukte bzgl. Umpackens der Ware durch den Importeur (hier: "Debrisoft" Verbandsmaterial zur Wundversorgung); Umfassen des Begriffs ...

  • rewis.io

    Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze der Erschöpfung des Markenrechts im Falle des Parallelimports von Medizinprodukten: Begriff des Umpackens der Ware durch den Importeur - Debrisoft II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze der Erschöpfung des Markenrechts im Falle des Parallelimports von Arzneimitteln auch auf Medizinprodukte bzgl. Umpackens der Ware durch den Importeur (hier: "Debrisoft" Verbandsmaterial zur Wundversorgung); Umfassen des Begriffs ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Debrisoft II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendung der Erschöpfungsgrundsätze im Falle des Parallelimports von Medizinprodukten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anwendung der Erschöpfungsgrundsätze im Falle des Parallelimports von Medizinprodukten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 515
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.05.2018 - C-642/16

    Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 17. Mai 2018 (C-642/16, GRUR 2018, 736 = WRP 2018, 929 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International) wie folgt entschieden:.

    (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im vorliegenden Rechtsstreit ausgesprochen, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Anbringen eines Aufklebers auf der Originalverpackung eines Medizinprodukts nicht um ein Umpacken im Sinne seiner Rechtsprechung handele, weil - anders als in den bislang von ihm beurteilten Fällen - die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt worden sei als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung, der die Marke nicht verdecke und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweise (vgl. EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 31 bis 35 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International).

    Bei einer solchen Fallgestaltung sei das Markenrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV erschöpft (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 bis 38 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bei seiner Entscheidung den Inhalt des hier in Rede stehenden Aufklebers berücksichtigt; er hat angenommen, aufgrund seines Inhalts stelle der Aufkleber keine Gefahr für die Herkunftsgarantie des mit der Marke versehenen Medizinprodukts dar (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 34 bis 36 und 39 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 165/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 (GRUR 2017, 71 = WRP 2017, 189 - Debrisoft I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 26. Februar 2009; im weiteren auch GMV) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Im vorliegenden Rechtsstreit findet im Hinblick auf den für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Zeitraum, der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/2424 vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren liegt, die Gemeinschaftsmarken-Verordnung Anwendung (BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 12 - Debrisoft I).

    Die Beklagte hat ein mit der Gemeinschaftsmarke der Klägerin identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, und hat damit den Tatbestand einer Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV verwirklicht (BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 12 - Debrisoft I).

    Eine der Erschöpfung entgegenstehende Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke setzt voraus, dass der angesprochene Verkehr die unzutreffenden Angaben auf dem Aufkleber zur Firmenbezeichnung des Parallelimporteurs der Klägerin als Markeninhaberin zurechnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 43 und 49 = WRP 2013, 902 - Barilla; BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 21 - Debrisoft I; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 94).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15
    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es liegen die nachfolgend wiedergegebenen fünf Voraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II):.

    Diese Grundsätze finden somit nur Anwendung, wenn der Importeur die Ware umgepackt hat, wobei der Begriff des Umpackens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst (GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15
    Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15
    Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • BGH, 22.11.2012 - I ZR 72/11

    Barilla

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15
    Eine der Erschöpfung entgegenstehende Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke setzt voraus, dass der angesprochene Verkehr die unzutreffenden Angaben auf dem Aufkleber zur Firmenbezeichnung des Parallelimporteurs der Klägerin als Markeninhaberin zurechnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 43 und 49 = WRP 2013, 902 - Barilla; BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 21 - Debrisoft I; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 94).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15
    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es liegen die nachfolgend wiedergegebenen fünf Voraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II):.
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 U 95/14

    Verletzung einer Marke durch Neuetikettierung vom Markeninhaber selbst auf den

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15
    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Unterlassungsverpflichtung und die Folgeansprüche lediglich auf Deutschland beziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 - I-20 U 95/14, juris).
  • LG Düsseldorf, 04.06.2014 - 34 O 117/13

    Untersagung der wettbewerbswidrigen Benutzung und Bewerbung im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15
    Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben (LG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2014 - 34 O 117/13, juris).
  • LG Hamburg, 09.05.2019 - 327 O 389/18

    Anspruch auf Unterlassung des Imports eines Arzneimittels wegen unzulässigen

    Die PZN dient als solche lediglich dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2016, I ZR 165/15, BeckRS 2016, 20626).

    Die zuvor wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden nämlich nur Anwendung, wenn der Importeur die Ware umgepackt hat, wobei der Begriff des Umpackens auch die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst (BGH, Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 165/15 Rz. 21 - Debrisoft II ).

    Das Anbringen eines solchen Aufklebers beeinträchtigt nicht die Herkunftsfunktion der Marke und ist für den Markeninhaber kein berechtigter Grund im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV, sich dem weiteren Vertrieb zu widersetzen (BGH, Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 165/15 Rz. 21 - Debrisoft II im Anschluss an EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 24 bis 37 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International ).

  • LG Hamburg, 09.05.2019 - 327 O 374/18

    Anspruch auf Unterlassung wegen unzulässigen Eingriffs in den eingerichteten und

    Die PZN dient als solche lediglich dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen zu ermöglichen (vgl. BGH , Beschl. v. 06.10.2016, I ZR 165/15, BeckRS 2016, 20626).

    Die zuvor wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden nämlich nur Anwendung, wenn der Importeur die Ware umgepackt hat, wobei der Begriff des Umpackens auch die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst ( BGH , Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 165/15 Rz. 21 - Debrisoft II ).

    Das Anbringen eines solchen Aufklebers beeinträchtigt nicht die Herkunftsfunktion der Marke und ist für den Markeninhaber kein berechtigter Grund im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV, sich dem weiteren Vertrieb zu widersetzen (vgl. BGH , Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 165/15 Rz. 21 - Debrisoft II im Anschluss an EuGH , GRUR 2018, 736 Rn. 24 bis 37 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International ).

  • OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 6 U 165/20

    Zulässiges Überkleben einer Marke mit einer neuen PZN auf der Verpackung eines

    Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH ausgesprochen, dass es sich bei dem Anbringen eines Aufklebers auf der Originalverpackung eines Medizinproduktes nicht um ein Umpacken im Sinne seiner Besprechung handele, weil die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt worden sei als durch das Anbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung, der die Marke nicht verdeckte und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eine Strichcodes und einer PZN als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweist (BGH, Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 165/15, Rn 22 - Debrisoft II).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch weder aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2018, 736 - Debrisoft) noch des BGH (GRUR 2019, 515, Rn 22 - Debrisoft II), dass jede Überdeckung der Marke zwangsläufig dazu führt, dass eine Erschöpfung ausgeschlossen ist.

  • OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 6 U 173/20

    Verdecken der Marke bei Anbringen eines Aufklebers mit PZN-Nummer

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch weder aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2018, 736 - Debrisoft) noch des BGH (GRUR 2019, 515, Rn 22 - Debrisoft II), dass jede Überdeckung der Marke zwangsläufig dazu führt, dass eine Erschöpfung ausgeschlossen ist.
  • VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18

    Arzneimittel; Multi Market Packs; Parallelvertrieb; Zentrale Zulassung;

    Hierfür bedarf es jedoch keines Umpackens, weil sich die Pharmazentralnummer des Parallelvertreibers auch durch einen kleinen Aufkleber auf der äußeren Verpackung anbringen lässt und dies - anders als eine Neuetikettierung - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.5.2018 - C-642/16 -, juris Rn. 34 bis 36), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 165/15 -, juris Rn. 22 ff.), markenrechtlich kein Umpacken darstellt.
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