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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1378
VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95 (https://dejure.org/1997,1378)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.12.1997 - 9 S 785/95 (https://dejure.org/1997,1378)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - 9 S 785/95 (https://dejure.org/1997,1378)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer: Wahlprüfung - gerichtliche Überprüfung und Entscheidungsmöglichkeiten; Friedenswahl verstößt gegen Demokratieprinzip; Listenwahl verletzt Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Grundsätze für die Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 118
  • NVwZ-RR 1998, 366
  • VBlBW 1998, 229
  • DVBl 1998, 542 (Ls.)
  • DÖV 1998, 395
  • GewArch 1998, 65
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (16)

  • BSG, 15.11.1973 - 3 RK 57/72

    Versicherungsträger - Vertreterversammlung - Wahl - Anfechtung - Friedenswahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
    Die weitere Anforderung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, daß nämlich demokratische Legitimation nur durch Wahlen vermittelt werden kann, die (zumindest) - bezogen auf den Kreis der zum jeweiligen Legitimationsträger Gehörigen, bei zulässiger Gliederung nach Gruppen auf den Kreis der Gruppenzugehörigen - allgemein und gleich sind, ergibt sich indes schon unmittelbar aus dem demokratischen Prinzip selbst und gilt damit für jedwede Staatsgewalt, auch für die mittelbar-staatliche Gewalt im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung (dies übersieht BSGE 36, 242 ).

    Rn. 43 Ob als ein derartiger Sachzwang auch ein Kosten-Nutzen-Vergleich angesehen werden kann, wie er für die funktionale Selbstverwaltung im Bereich der Sozialversicherung ins Feld geführt wird (BSGE 36, 242 ;… Ruland in: Wannagat, SGB IV, § 46 Rdnr. 21 m.w.N.), erscheint zweifelhaft, mag aber dahinstehen; für den überschaubaren Bereich einer Handwerkskammer fallen die Kosten einer ''streitigen'' Wahl offenkundig nicht ins Gewicht.

    Rn. 44 Als Sachzwang im erwähnten Sinne kommt indes ein typischerweise geringes Interesse an einer Wahl in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.03.1980 - 5 C 2.79 -, GewArch 1980, 296 = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 7 ; BSGE 36, 242 ).

    Das setzt aber voraus, daß zuvor sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind, einem zu besorgenden geringen Wahlinteresse aufzuhelfen (…ebenso Ruland a.a.O., § 46 Rn 22; Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, S. 440 f.; vgl. BSGE 23, 92 ; 36, 242 ).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
    Diese Grundsätze gelten als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG hinaus; sie gelten damit nicht nur für politische Wahlen und Abstimmungen im Bund und in den Ländern, Kreisen und Gemeinden, sondern - unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten - auch für Wahlen im Bereich der sog. funktionalen Selbstverwaltung und damit auch für die Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 30, 227 ; 60, 162 ; 71, 81 ).

    Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, daß einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (BVerfGE 60, 162 m.w.N.).

    Diese Besonderheit rechtfertigt es, die Wahl der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer zugleich unter dem Gesichtspunkt der möglichsten Effizienz der Interessenvertretung zu organisieren (vgl. BVerfGE 60, 162 ).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
    Rn. 35 I. Die sog. Friedenswahl der Vollversammlung einer Handwerkskammer (§ 20 Anlage C zur HwO) verstößt gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; offen gelassen von BVerfGE 71, 81 ); sie ist in ihrem Zusammenwirken mit anderen wahlrechtlichen Vorschriften der Handwerksordnung auch nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig.

    Diese Grundsätze gelten als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG hinaus; sie gelten damit nicht nur für politische Wahlen und Abstimmungen im Bund und in den Ländern, Kreisen und Gemeinden, sondern - unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten - auch für Wahlen im Bereich der sog. funktionalen Selbstverwaltung und damit auch für die Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 30, 227 ; 60, 162 ; 71, 81 ).

    Rn. 52 Quoren sind allerdings als zulässig zu erachten, wenn sie dem Nachweis der Ernsthaftigkeit der Kandidatur und damit zugleich dem Ziel dienen, den Kreis der Bewerber auf Personen mit programmatischen Vorstellungen zu beschränken, die sich auf den gesetzlichen Aufgabenkreis der Handwerkskammer beziehen (vgl. BVerfGE 71, 81 ).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
    Damit ist den Anforderungen des Demokratiegebots im Grundsatz genügt; daß die Mitglieder der Handwerkskammer keinen Ausschnitt des ''Volkes'' im Sinne des Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, insbesondere sich einerseits nach berufsständischen Gesichtspunkten bestimmen, andererseits auch Nichtdeutsche umfassen können, ist durch die Eigentümlichkeit der funktionalen Selbstverwaltung bedingt und steht dieser Feststellung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 83, 37 ).

    Diese Bestimmung formt das Demokratieprinzip der Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für den Sachbereich der politischen Wahlen zu Landtagen, Kreistagen und Gemeinderäten näher aus (BVerfGE 83, 37 ).

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
    Die Wahlprüfung wie der Wahleinspruch dienen damit in erster Linie dem Zweck, die gesetzmäßige Zusammensetzung des gewählten Organs zu gewährleisten und diesbezüglich aufgetretene Einwände binnen angemessener Zeit zu klären; das Einspruchsverfahren dient daneben auch der Sicherung der subjektiven Wahlrechte des Einspruchsberechtigten, ändert aber nichts an dem Ziel, möglichst rasch zu einer Klärung zu gelangen (vgl. BVerfGE 85, 148 ).

    Für das Wahlprüfungsrecht bei Bundestagswahlen hat das Bundesverfassungsgericht hieraus eine Beschränkung der Wahlprüfung auf die fristgerecht substantiiert vorgebrachten Einwendungen gefolgert, obwohl das Wahlprüfungsgesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht (BVerfGE 85, 148 m.w.N.; 89, 291 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 14 S 1029/89

    Handwerksrecht: Wahl des Gesellenausschusses - Rechtsschutz, vorläufiger …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
    Dabei mag dahinstehen, ob es sich um einen feststellenden oder einen gestaltenden Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 25.04.1989 - 14 S 1029/89 - ).

    Es kommt auch nicht in Betracht, in dem Einspruch selbst schon einen Widerspruch (gegen die Feststellung des Wahlergebnisses) zu sehen (so aber für den Einspruch gegen die Wahl zum Gesellenausschuß einer Innung: VGH Bad.-Württ., Urt. vom  04.11.1981  - 6 S 825/81 - Beschl. vom 25.04.1989 - 14 S 1029/89 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1981 - 6 S 825/81

    Aktives Wahlrecht zur Wahl des Gesellenausschusses einer Innung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
    An seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung (…VGH Bad.-Württ., Urt. vom 31.03.1976 - VI 378/75 -, GewArch 1976, 193) hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof schon seit 1981 nicht mehr festgehalten (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 04.11.1981 - 6 S 825/81 -).

    Es kommt auch nicht in Betracht, in dem Einspruch selbst schon einen Widerspruch (gegen die Feststellung des Wahlergebnisses) zu sehen (so aber für den Einspruch gegen die Wahl zum Gesellenausschuß einer Innung: VGH Bad.-Württ., Urt. vom  04.11.1981  - 6 S 825/81 - Beschl. vom 25.04.1989 - 14 S 1029/89 -).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
    Diese Grundsätze gelten als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG hinaus; sie gelten damit nicht nur für politische Wahlen und Abstimmungen im Bund und in den Ländern, Kreisen und Gemeinden, sondern - unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten - auch für Wahlen im Bereich der sog. funktionalen Selbstverwaltung und damit auch für die Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 30, 227 ; 60, 162 ; 71, 81 ).
  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
    Das läßt sich mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbaren (BVerfGE 13, 1 ; vgl. Hoß, DÖV 1960, 848).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 2.79

    Vollversammlung einer Industriekammer - Voraussetzungen einer Wahl - Friedenswahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
    Rn. 44 Als Sachzwang im erwähnten Sinne kommt indes ein typischerweise geringes Interesse an einer Wahl in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.03.1980 - 5 C 2.79 -, GewArch 1980, 296 = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 7 ; BSGE 36, 242 ).
  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 21/63

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Angelegenheit der Sozialversicherung - Wahl …

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1995 - 1 S 1578/95

    Wahlanfechtung: kein Recht eines erfolglosen Bewerbers für einen Gemeinderatssitz …

  • VG Freiburg, 20.02.1995 - 10 K 1866/94

    Anfechtung der Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer; Beginn der Wahl …

  • BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 1.84

    Wahlrecht für die Wahl zum Gesellenausschuss einer Innung "fachfremde Gesellen" - …

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98

    Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen

    Ob dabei auch der Wahlmodus dem Demokratiegebot entspricht, wie das Berufungsgericht in dem den Einspruch des Klägers betreffenden Parallelverfahren bezweifelt (vgl. Vorlagebeschluß vom 2. Dezember 1997, GewArch 1998, 65), kann dahinstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00

    Anfechtung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung - …

    Der zunächst zuständige 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 02.12.1997 (- 9 S 785/95 -, GewArch 1998, 65) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Anl. C HwO ("Friedenswahl") vorgelegt, der nach seiner Ansicht im Zusammenwirken mit den anderen Wahlrechtsvorschriften der Handwerksordnung gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 und 28 Abs. 1 S. 1 GG verstoße.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts (- 10 K 1866/94 -), die Akten des 9. Senats (- 9 S 785/95 -) sowie die Senatsakte verwiesen.

  • BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01

    Handwerkskammer, Vollversammlung, Wahl zur Vollversammlung, Materielle …

    Der seinerzeit zuständige 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 2. Dezember 1997 (GewArch 1998, 65) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Anlage C HwO (Friedenswahl) vorgelegt, der nach Auffassung des Gerichts im Zusammenwirken mit den anderen Wahlrechtsvorschriften der Handwerksordnung gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG verstoße.
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