Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
GewO § 33 c Abs. 1
- vdai.de
Einordnung eines Spielautomaten bei dem nicht nur Freispiele, sondern auch frühere bis zu 50 Euro zurückgewonnen werden können als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO unter Beachtung der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG gewährleisteten Freiheiten.
- doerre.com
Erlaubnispflichtigkeit eines Spielgeräts durch Gewinnchance auf Freispiele
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Geldspielautomat mit Gewinnmöglichkeit
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Geldspielautomat mit Gewinnmöglichkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begriff des Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO); Spielautomat, bei dem der Spieler Freispiele gewinnen und frühere Einsätze bis zu einer Gesamthöhe von 50 Euro zurückgewinnen kann als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeiten; ...
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 12.01.2004 - 4 VG 1230/03
- OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2004, 570
- GewArch 2004, 299
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- LG Krefeld, 10.03.2003 - 26 StK 7/03
Auszug aus OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04
Der Senat vermag sich der Auffassung des LG Krefeld (Urt. v. 10.3.2003, GewArch 2003, S. 294 zu § 284 StGB) nicht anzuschließen, dass der Rückerhalt des Einsatzes bei einem Spiel keinen Gewinn für den Spieler darstelle, da sein Vermögen vor und nach dem Spiel unverändert sei. - BVerwG, 22.10.1991 - 1 C 1.91
Gewerberecht: Regelungsumfang einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 …
Auszug aus OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04
Ein solches Interesse hat das Bundesverwaltungsgericht für Hauptsacheverfahren mit 4.000,-- DM je Gerät bewertet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 C 1.91 = GewArch. 1992 S. 62). - BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 11.83
Gewerberecht - Spielhalle - Erlaubnis - Versagung - Übermäßiges Ausnutzen des …
Auszug aus OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04
Dabei ist der Grad der Gefährdungen maßgeblich, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass durch übersteigerte Gewinnerwartung ein Anreiz geschaffen wird, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (BVerwG, Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985, S. 64, 65 zu § 33 i GewO).
- OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Fun-Game-Automaten stellen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar, die in …
Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279;… Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3.2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).Dies hat der Senat auch bei der im Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung vergleichbarer Fun Games mit Hinterlegungsspeicher in einer anderen Spielhalle festgestellt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Dies ergeben die von der Beklagten gefertigten Fotos und ist dem Senat aus der genannten in dem Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung von Fun Games bekannt.
- OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
Zulässigkeit von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; "Fun-Games"
Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279;… Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3. 2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).Dies hat der Senat auch bei der im Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung vergleichbarer Fun Games mit Hinterlegungsspeicher in einer anderen Spielhalle festgestellt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Dies ergeben die von der Beklagten gefertigten Fotos und ist dem Senat aus der genannten in dem Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung von Fun Games bekannt.
- OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
Rechtmäßige Auflage zur Entfernung von Fun-Spielautomaten und eines Münzschiebers …
Vielmehr hätten die Spieler die Hinterlegungsspeicher wieder auffüllen können, wie das Berufungsgericht bei dem in der Spielhalle der Klägerin in dem Beschwerdeverfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Ortstermin festgestellt habe.Diese waren - wie die Ortsbesichtigung in dem Beschwerdeverfahren 1 Bs 47/04, während derer ein Teil dieser Spielgeräte noch vorgefunden war, bestätigt hat - sämtlich mit einem Hinterlegungsspeicher ausgestattet bzw. mit einem solchen derart verbunden, dass die Spieler den hinterlegten Höchsteinsatz nach Verbrauch eines Teiles der verbuchten Spielpunkte durch den Einsatz weiteren Geldes oder weiterer Spielmarken (Token) wieder auffüllen konnten.
Dieses Verständnis entspricht zum einen natürlicher Betrachtungsweise, wie der Senat bei der im Verfahren 1 Bs 47/04 durch geführten Besichtigung der Spielhalle der Klägerin festgestellt hat.
- VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04
Gewerberechtliche Anordnung bezüglich des Betriebs von Spielautomaten mit …
Dann liegt kein Gewinn, sondern ein schlichtes Weiterspielen vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299;… Tettinger in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7 Auflage 2004, § 33c GewO Rdnr. 10 und 11;… Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, § 33c GewO Rdnr. 6 ff, Stand Februar 2004).Danach dürfte die frühere Betriebsform der Token-Geräte in den drei Spielhallen der Z ohne Zweifel als Spiel mit Gewinnmöglichkeit einzuordnen gewesen sein, da das Chipkartensystem und die Art und Weise, wie der Token-Manager früher betrieben wurde, den Umtausch von Token in Geld ermöglichten und zwar auch von solchen Token, die dem Spieler aufgrund gewonnener Spielpunkte zugefallen waren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299 und vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 -, GewArch 2004, 246).
Eine Saldierung der Einsätze und des Werts der gewonnen Spielpunkte bzw. Token über mehrere Spiele hinweg ist nicht zulässig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; OVG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299).
Die Verkörperung eines Geldwertes in der Form des Token führt beim Spieler zu einem Zuwachs seines Vermögens, denn er muss nicht erneut eigenes Geld einsetzen, wenn er weiterspielen will (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004, a.a.O.).
- VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04
Untersagung des Betriebs von Spielgeräten mit Weiterspielmarken (Token)
Dann liegt kein Gewinn, sondern ein schlichtes Weiterspielen vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299;… Tettinger in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7 Auflage 2004, § 33c GewO Rdnr. 10 und 11;… Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, § 33c GewO Rdnr. 6 ff, Stand Februar 2004).Rn. 22 Danach dürfte die frühere Betriebsform der Token-Geräte in der Spielhalle "F. W." der Antragstellerin ohne Zweifel als Spiel mit Gewinnmöglichkeit einzuordnen gewesen sein, da das Chipkartensystem und die Art und Weise, wie der Token-Manager früher betrieben wurden, den Umtausch von Token in Geld ermöglichen und zwar auch von solchen Token, die dem Spieler aufgrund gewonnener Spielpunkte zugefallen waren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299 und vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 -, GewArch 2004, 246).
Die Verkörperung eines Geldwertes in der Form des Token führt beim Spieler zu einem Zuwachs seines Vermögens, denn er muss nicht erneut eigenes Geld einsetzen, wenn er weiterspielen will (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004, a.a.O.).
- VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05 Für die Frage, ob ein vermögenswerter Vorteil im Verhältnis zu dem eingesetzten Geldbetrag erzielt wird, ist dabei - wie das OVG Hamburg in seinem oben genannten Beschluss vom 31.03.2004 (- 1 Bs 47/04 -, a. a. O.) ausgeführt hat - auf das einzelne Spiel, für das der Geldeinsatz zu leisten ist, und nicht auf den gesamten, von dem Spieler willkürlich zu bestimmenden Spielvorgang vom Beginn des Spielens durch den Geldeinsatz bis zur Beendigung des Spielens an einem bestimmten Gerät abzustellen.
Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb es für die gewerberechtliche Bewertung maßgeblich sein sollte, dass "für keine der Vertragsparteien (rechts-) verbindliche "Zwischenstände" sich wegen ihrer Vorläufigkeit "nicht wirklich" zu einer Saldierung eignen sollten (so Wallau, Anmerkung zu OVG Hamburg, B. v. 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, a. a. O., GewO 2004, 301).
- VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 246/05
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Für die Frage, ob ein vermögenswerter Vorteil im Verhältnis zu dem eingesetzten Geldbetrag erzielt wird, ist dabei - wie das OVG Hamburg in seinem oben genannten Beschluss vom 31.03.2004 (- 1 Bs 47/04 -, a. a. O.) ausgeführt hat - auf das einzelne Spiel, für das der Geldeinsatz zu leisten ist, und nicht auf den gesamten, von dem Spieler willkürlich zu bestimmenden Spielvorgang vom Beginn des Spielens durch den Geldeinsatz bis zur Beendigung des Spielens an einem bestimmten Gerät abzustellen.Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb es für die gewerberechtliche Bewertung maßgeblich sein sollte, dass "für keine der Vertragsparteien (rechts-) verbindliche "Zwischenstände" sich wegen ihrer Vorläufigkeit "nicht wirklich" zu einer Saldierung eignen sollten (so Wallau, Anmerkung zu OVG Hamburg, B. v. 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, a. a. O., GewO 2004, 301).
- OVG Hamburg, 18.01.2007 - 1 Bs 281/06
Verbot von Jackpot-Systemen in Spielhallen
Der Senat bewertet dieses finanzielle Interesse mit 2.000 Euro, nachdem das Bundesverwaltungsgericht für Hauptsacheverfahren 4.000,-- DM je Gerät angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 C 1.91 = GewArch. 1992 S. 62; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2004 - 1 Bs 47/04 - ).
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Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 20.01.2004 - 1 Bf 387/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
GewO § 33 c Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewO § 33c Abs. 1
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Untersagung des ohne Erlaubnis betriebenen Gewerbes zur Aufstellung und zum Betrieb von Geldspielgeräten gegenüber einer GmbH; Erwerb einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten durch den Geschäftsführer einer GmbH; Selbständiges Erwirken der erforderlichen ...
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 13.05.2003 - 5 VG 642/01
- OVG Hamburg, 20.01.2004 - 1 Bf 387/03
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2004, 744
- GewArch 2004, 299
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 3.81
Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Adressat
Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2004 - 1 Bf 387/03
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1976 (…GewArch 1977, S. 14) anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht selbst das Gewerbe der GmbH betreibt (vgl. Landmann-Rohmer-Marcks, GewO, Komm., § 33 c Rdz 13;… § 14 Rdz. 56), es sei denn es handelt sich um ein sog. Strohmannverhältnis, bei dem sowohl der Strohmann als auch der Hintermann als Gewerbetreibende anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, S. 12 f.). - BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84
Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig - …
Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2004 - 1 Bf 387/03
Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE 70 S. 24 ff.; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997 S. 621). - BVerwG, 30.09.1976 - I C 32.74
Gewerbetreibender - Vorstand einer Aktiengesellschaft - Gesellschafter einer GmbH …
Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2004 - 1 Bf 387/03
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1976 (GewArch 1977, S. 14) anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht selbst das Gewerbe der GmbH betreibt (vgl. Landmann-Rohmer-Marcks, GewO, Komm., § 33 c Rdz 13;… § 14 Rdz. 56), es sei denn es handelt sich um ein sog. Strohmannverhältnis, bei dem sowohl der Strohmann als auch der Hintermann als Gewerbetreibende anzusehen sind (…BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, S. 12 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 - 6 S 760/25
Erlöschen der Erlaubnisfiktion nach dem Prostituiertenschutzgesetz bei …
Daher ist die Identität zwischen der natürlichen Person als Erlaubnisinhaber und dem Geschäftsführer der GmbH aus gewerberechtlicher Sicht unerheblich, weil diese Identität, ist der Rechtsformwechsel erst einmal vollzogen, nicht von Dauer sein muss und dies im Rechtsverkehr kaum erkennbar sowie für die Behörde kaum überwachbar wäre (vgl. zum Ganzen: Odenthal, Das Schicksal personenbezogener gewerberechtlicher Erlaubnisse bei der Umwandlung von Gesellschaften, GewArch 2005, 132 ; vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 20.01.2004 - 1 Bf 387/03 -, NVwZ-RR 2004, 744 ).
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