Rechtsprechung
| OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00 - 71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StPO § 120; § 270
Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufhebung eines Haftbefehls aufgrund einer von Anfang an vorhandenen Kenntnis der zu einer Verweisung führenden Umstände oder einer fehlerhaften Verweisung
Verfahrensgang
- LG Bonn, 17.03.2000 - 21 F 2/00
- OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00 - 71
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91
Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger …
Auszug aus OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00
Rn. 21 Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsentscheidung MDR 91, 662 [663]).Rn. 23 Dabei folgt aus dem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546[547]).
- BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Auszug aus OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00
Rn. 21 Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsentscheidung MDR 91, 662 [663]). - BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00
Rn. 23 Dabei folgt aus dem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546[547]).
- BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00
Rn. 21 Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsentscheidung MDR 91, 662 [663]). - BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00
Rn. 21 Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsentscheidung MDR 91, 662 [663]). - OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90
Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
Auszug aus OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00
Rn. 21 Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsentscheidung MDR 91, 662 [663]).
- OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02
Strafprozessrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über …
Rn. 11 Denn die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397 (398), vgl. auch BVerfGE 46, 194 (195); BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletzt SenE HEs 55/00 - 71 - vom 28. April 2000).
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