Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.04.2006

Rechtsprechung
   BFH, 26.07.2006 - X R 1/04   

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https://dejure.org/2006,8037
BFH, 26.07.2006 - X R 1/04 (https://dejure.org/2006,8037)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2006 - X R 1/04 (https://dejure.org/2006,8037)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - X R 1/04 (https://dejure.org/2006,8037)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Übergabe eines nicht ausreichend ertragreichen Gesellschaftsanteils und eines Betriebsgrundstücks bei Vereinbarung einer Surrogation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der Anerkennung einer dauernden Last; Ertraglose Wirtschaftsgüter (unbebaute Grundstücke, Kunst- oder Sammlerobjekte) als Gegenstand einer unentgeltlichen ...

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 22 (Entscheidungsbesprechung)

    Vorweggenommene Erbfolge unter Einbeziehung von drei Generationen (Notarassessor Lucas Wartenburger, Rosenheim)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Dauernde Last; Grundstück; Kaufvertrag; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2007, 20
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 1/04
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 7. März 2006 X R 12/05, BFH/NV 2006, 1395).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 kann eine unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich "im Übergabevertrag verpflichtet", ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft.

    In seiner Folgerechtsprechung zu dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 hat der erkennende Senat das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private Versorgungsrente") als flexibles Instrument der Vermögensnachfolge fortentwickelt, mit dem die Vertragsbeteiligten auf Änderungen ihrer Interessen- und Bedarfslage reagieren können.

    Zudem kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Vermögensübergaben, die vor Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, vereinbart worden sind, nicht gefordert werden, dass im Übergabevertrag bereits geregelt wird, was mit dem übergebenen Vermögen geschehen soll.

    Der Große Senat des BFH hat sich in der Entscheidung in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, mit dem Problem befasst, ob ertraglose Wirtschaftsgüter (unbebaute Grundstücke, Kunst- oder Sammlerobjekte) Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein können und diese Frage für den Fall bejaht, dass sich der Übernehmer im Übergabevertrag zur Veräußerung des ertraglosen Vermögens und zum Erwerb einer der Art nach bestimmten Vermögensanlage verpflichtet, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft.

    Zu den Problemkreisen, mit denen sich der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, nicht befasst hat, gehört der im Streitfall zu entscheidende Sachverhalt, dass zwar eine "existenzwahrende", aber nicht ausreichend ertragreiche Wirtschaftseinheit vom Übernehmer veräußert wird.

    Dies ist jedoch unschädlich, da der Übergabevertrag zwischen der Klägerin und A.S. im Dezember 1995 und somit lange vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, geschlossen worden ist.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 1/04
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 7. März 2006 X R 12/05, BFH/NV 2006, 1395).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt in Fällen, in denen Eltern Vermögen gegen Rente auf ihre Kinder übertragen, die widerlegbare Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden kaufmännisch abgewogen werden, sondern dass die Rente --unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens-- nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. der Gründe; BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10, m.w.N. der Rechtsprechung).

  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 1/04
    Ausreichend ist vielmehr, dass die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und --nach einer diesbezüglichen Ertragsprognose-- ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).

    Diese Frage hat der erkennende Senat in der Entscheidung in BFH/NV 2005, 1789, dahin gehend beantwortet, dass die Annahme einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch in diesen Fällen möglich ist, wenn die Veräußerung in Absprache mit dem Übergeber erfolgt und sich die Vertragsparteien darin einig sind, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und --nach einer diesbezüglichen Ertragsprognose-- ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen.

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 2/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 1/04
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 7. März 2006 X R 12/05, BFH/NV 2006, 1395).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 1/04
    Im Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) hat der Senat zu erkennen gegeben, dass er eine die Steuerfolgen der Vermögensübergabe nicht berührende Surrogation des ertragbringenden Vermögens für angemessen hält.
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 1/04
    Die Abänderbarkeit der Zahlungen folgt aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3., 4.), da sich aus dem Übergabevertrag nicht ergibt, dass die Parteien ausnahmsweise gleich bleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteil vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284).
  • BFH, 07.03.2006 - X R 12/05

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 1/04
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 7. März 2006 X R 12/05, BFH/NV 2006, 1395).
  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 1/04
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 7. März 2006 X R 12/05, BFH/NV 2006, 1395).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 135/98

    Versorgungsvertrag - Von der Leibrente zu einer dauernden Last

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 1/04
    Haben die Vertragsparteien zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und damit eine Leibrente vereinbart, können sie sich im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft auf die Abänderbarkeit der Leistungen verständigen und damit die Leibrente in eine dauernde Last umwandeln (Senatsurteil vom 3. März 2004 X R 135/98, BFHE 205, 447, BStBl II 2004, 824).
  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93

    Ermittlung des Rentenbarwerts - Rentenverpflichtungen - Vorsichtsgebot -

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 1/04
    Nach ständiger Rechtsprechung gilt in Fällen, in denen Eltern Vermögen gegen Rente auf ihre Kinder übertragen, die widerlegbare Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden kaufmännisch abgewogen werden, sondern dass die Rente --unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens-- nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. der Gründe; BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2003 - 5 K 386/02

    Zur Abgrenzung einer entgeltlichen Anschaffung gegenüber einer

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    aa) Neben der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit, ertragloses Vermögen in Absprache mit dem Übergeber in ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten (vgl. oben unter II.4.a), hält der Senat auch die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen grundsätzlich für zulässig (vgl. die Andeutungen in den Senatsurteilen vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830; vom 26. Juli 2006 X R 1/04, BFH/NV 2007, 19; vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und Tz. 28 ff. des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 922).
  • BFH, 20.02.2008 - X R 13/05

    Verpächterwahlrecht - Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich

    Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Kriterium der Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund bei der Beurteilung von im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten wiederkehrenden Bezügen als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. Juli 2006 X R 1/04, BFH/NV 2007, 19) kann für den Streitfall nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
  • FG Münster, 29.10.2009 - 8 K 5237/06

    Vermögensübergabe bei Versorgungsleistungen an Person im

    Hiernach kommt außerhalb der "Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen" bei wiederkehrenden Leistungen (Renten und dauernden Lasten) ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG grundsätzlich nicht in Betracht (zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 26.11.2003 X R 11/01 BStBl. II 2004, 820 und BFH-Urteil vom 26.07.2006 X R 1/04, BFH/NV 2007, 19 m. w. N. zu den dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze).
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Rechtsprechung
   BFH, 05.04.2006 - IX R 80/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12439
BFH, 05.04.2006 - IX R 80/01 (https://dejure.org/2006,12439)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2006 - IX R 80/01 (https://dejure.org/2006,12439)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2006 - IX R 80/01 (https://dejure.org/2006,12439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 2; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    Erwerbsfinanzierung von Anteilen an der Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsen aus der Erwerbsfinanzierung von Anteilen an der Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 19, EStG § 20
    Anteilserwerb; Einkunftsart; Schuldzinsen; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2007, 20
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - IX R 80/01
    Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf die Gründe seiner zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom heutigen Tage IX R 111/00 (neutralisierter Abdruck liegt bei).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - IX R 80/01
    Folgerichtig müsste diese Beteiligung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vermitteln, so dass auch die Gewinnanteile bei dieser Einkunftsart erfasst werden müssten (vgl. dazu die Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Behandlung von Bausparzinsen, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355; BFH-Beschluss vom 19. April 1996 VIII B 41/95, BFH/NV 1996, 745).
  • BFH, 19.04.1996 - VIII B 41/95

    Guthabenzinsen aus Bausparvertrag als Kapitaleinkünfte

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - IX R 80/01
    Folgerichtig müsste diese Beteiligung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vermitteln, so dass auch die Gewinnanteile bei dieser Einkunftsart erfasst werden müssten (vgl. dazu die Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Behandlung von Bausparzinsen, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355; BFH-Beschluss vom 19. April 1996 VIII B 41/95, BFH/NV 1996, 745).
  • BFH, 17.05.2017 - VI R 1/16

    Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum

    Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb der Beteiligung (arbeitsvertragliche) Voraussetzung für die Erlangung der angestrebten Position ist (Senatsurteile in BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431; in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644; BFH-Urteile in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und vom 5. April 2006 IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817) oder wenn der Steuerpflichtige sich beteiligt, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit gleichzeitig seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten (BFH-Urteil in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654).
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 7/15

    Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf

    Die Lebensversicherungen treten daher auch bei einer solchen Sichtweise als eigenständige Erwerbsquellen steuerpflichtiger Einnahmen zwischen die Schuldzinsen und die Renteneinnahmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, unter II.2.) und verdrängen damit den (etwaigen) --entfernteren-- Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einnahmen aus den Rentenversicherungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, unter II.2., und in BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 29 bis 31, 34; BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817, unter II.2.b, sowie vom 3. September 2015 VI R 58/13, BFHE 251, 429, BStBl II 2016, 305, Rz 17, a.E.; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560, Rz 27).
  • BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09

    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter -

    Ist maßgebend für die Abgrenzung die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und vom 5. April 2006 IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817, m.w.N.), so haben Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bereits systematisch Vorrang vor den sonstigen Einkünften, wie sich aus § 22 Nr. 3 EStG explizit ergibt.
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