Rechtsprechung
   BFH, 17.09.2007 - I B 93/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,15581
BFH, 17.09.2007 - I B 93/07 (https://dejure.org/2007,15581)
BFH, Entscheidung vom 17.09.2007 - I B 93/07 (https://dejure.org/2007,15581)
BFH, Entscheidung vom 17. September 2007 - I B 93/07 (https://dejure.org/2007,15581)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,15581) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 79b; ; FGO § 86 Abs. 1; ; FGO § 86 Abs. 2; ; FGO § 86 Abs. 3; ; FGO § 86 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 135 Abs. 1; ; FGO § 135 Abs. 2; ; FGO § 143 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 71 Abs. 2, § 86, § 128
    Aktenvorlage des FA; unterlassene Anordnung seitens des FG

  • datenbank.nwb.de

    Antragsverfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist ein selbständiges Zwischenverfahren; Aktenvorlage des Finanzamts; Unterlassen einer Anordnung des Finanzgerichts gegenüber dem Finanzamt nicht beschwerdefähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.03.1973 - II B 64/72

    Erkennendes Gericht - Urkunden - Akten - Anordnung der Vorlage - Beschwerde

    Auszug aus BFH, 17.09.2007 - I B 93/07
    Im Übrigen wäre auch eine Ablehnung eines Antrags der Klägerin, die Vorlage bestimmter Akten anzuordnen --wie die Ablehnung eines Beweisantrags auch (vgl. § 128 Abs. 2 FGO)-- grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar (BFH-Beschluss vom 26. Januar 1971 VII B 137/69, BFHE 101, 209, BStBl II 1971, 306; vom 7. März 1973 II B 64/72, BFHE 109, 12, BStBl II 1973, 504; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 71 FGO Rz 7; Stöcker in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 71 FGO Rz 25).

    Ein solcher Antrag setzt eine konkrete Anordnung des FG nach § 86 Abs. 1 oder Abs. 2 FGO an die betreffende Behörde voraus (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 109, 12, BStBl II 1973, 504), deren Befolgung von der Behörde verweigert wird.

  • BFH, 04.10.2001 - V B 85/01

    Einkommensteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Umsatzsteuermeßbescheid -

    Auszug aus BFH, 17.09.2007 - I B 93/07
    Im bloßen Unterlassen der Anordnung der Aktenvorlage durch das FG kann eine beschwerdefähige Entscheidung nicht gesehen werden, weil die Finanzgerichtsordnung eine Untätigkeitsbeschwerde nicht kennt (BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2001 V B 85/01, BFH/NV 2002, 364; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 3).
  • BFH, 30.06.1998 - IX B 29/98

    Akteneinsicht - Vorlage von Akten - Prozeßleitende Verfügung - Förderung des

    Auszug aus BFH, 17.09.2007 - I B 93/07
    Dass durch eine etwaige Verweigerung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör der Klägerin berührt würde, weil sie ihr Rechtsschutzbegehren nicht effektiv formulieren könnte und ihr deshalb ausnahmsweise eine isolierte Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1998 IX B 29/98, BFH/NV 1999, 62; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 71 FGO Rz 7), ist nicht erkennbar.
  • BFH, 26.01.1971 - VII B 137/69

    Unzulässige Beschwerde - Erledigung der Hauptsache - Erklärung ohne Wirkung -

    Auszug aus BFH, 17.09.2007 - I B 93/07
    Im Übrigen wäre auch eine Ablehnung eines Antrags der Klägerin, die Vorlage bestimmter Akten anzuordnen --wie die Ablehnung eines Beweisantrags auch (vgl. § 128 Abs. 2 FGO)-- grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar (BFH-Beschluss vom 26. Januar 1971 VII B 137/69, BFHE 101, 209, BStBl II 1971, 306; vom 7. März 1973 II B 64/72, BFHE 109, 12, BStBl II 1973, 504; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 71 FGO Rz 7; Stöcker in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 71 FGO Rz 25).
  • BFH, 25.02.2014 - V B 60/12

    Kostenentscheidung bei sog. in camara-Verfahren - Beiladung

    Der I. und der X. Senat des BFH haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie an ihrer gegenteiligen Auffassung in den Beschlüssen vom 17. September 2007 I B 93/07 (BFH/NV 2008, 387) und vom 15. Oktober 2009 X S 9/09 (BFH/NV 2010, 54) nicht festhalten (BFH-Beschlüsse vom 7. November 2013 X ER-S 3/13 und vom 13. November 2013 I ER-S 1/13).
  • BFH, 28.07.2009 - I B 64/09

    Fehlende Beschwerdefähigkeit von Prozesshandlungen und Unterlassungen des FG

    Bei den übrigen gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen (Ablehnung der Beiladung von Gesellschaftern, von Anträgen auf Sitzungsunterbrechung, von weiter gehenden Fragen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Ehegatten der ehrenamtlichen Richterin, Ablehnung der Erteilung eines richterlichen Hinweises, Verweigerung der Übergabe des vom Berichterstatter erstellten Sachberichts an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Ablehnung des Antrags, den für das FA auftretenden Personen die Teilnahme am Termin zu untersagen) handelt es sich entweder um gemäß § 128 Abs. 1 FGO nicht beschwerdefähige prozessleitende Maßnahmen oder die diesbezüglichen Rechtsmittel sind deshalb nicht statthaft, weil die FGO eine "Untätigkeitsbeschwerde" nicht kennt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387, m.w.N.).
  • BFH, 12.03.2019 - XI B 9/19

    Umfang der dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO zu übersendenden Akten; kein Antrag gemäß

    a) Ein solcher Antrag setzt eine konkrete Anordnung des FG nach § 86 Abs. 1 oder Abs. 2 FGO an die Behörde voraus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2007 IX B 88/07, BFH/NV 2007, 1920, Rz 4; vom 15. Mai 2008 III S 18/08, juris, Rz 4; vom 6. März 2013 X B 14/13, BFH/NV 2013, 956, Rz 35), deren Befolgung von der Behörde verweigert wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387; vom 7. Februar 2013 IV S 23/12, BFH/NV 2013, 761, Rz 7).
  • BFH, 16.01.2013 - III S 38/11

    In-camera-Verfahren - Klage auf Ausstellung und Aushändigung einer Bescheinigung

    Bei dem Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf (so BVerwG-Beschlüsse vom 1. Februar 2011  20 F 17/10, nicht veröffentlicht, juris; vom 16. Dezember 2010  20 F 15/10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report 2011, 261; BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473; Kopp/Schenke, a.a.O., § 99 Rz 21; a.A. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 X S 9/09, BFH/NV 2010, 54; vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 86 Rz 15b).
  • BFH, 16.04.2020 - VII S 35/19

    Anforderung von Steuerakten durch FG - In-camera-Verfahren vor dem BFH

    Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist, ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf (s. BFH-Beschluss vom 25.02.2014 - V B 60/12, BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, unter Hinweis darauf, dass der I. und X. Senat des BFH an ihrer gegenteiligen Auffassung --BFH-Beschlüsse vom 17.09.2007 - I B 93/07, BFH/NV 2008, 387, und vom 15.10.2009 - X S 9/09, BFH/NV 2010, 54-- nicht mehr festhalten; zustimmend: Stiepel in Gosch, FGO § 86 Rz 80; Gräber/Herbert, a.a.O., § 86 Rz 20, und ebenso Gräber/Ratschow, a.a.O., § 143 Rz 8; ohne Einschränkung von einem unselbständigen Zwischenverfahren ohne Kostenentscheidung ausgehend: BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 701; offengelassen im BFH-Beschluss vom 12.03.2019 - XI B 9/19, BFH/NV 2019, 837).
  • BFH, 15.10.2009 - X S 9/09

    Kosten eines Antrags auf Aktenvorlage gem. § 86 Abs. 3 FGO

    Der Zwischenstreit gemäß § 86 Abs. 3 FGO ist ein selbständiges Nebenverfahren, so dass eine Kostenentscheidung notwendig ist (BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387).
  • BFH, 07.02.2013 - IV S 23/12

    Antrag auf Feststellung unzulässig verweigerter Aktenvorlage - Vertretungszwang

    Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387).
  • BFH, 19.08.2008 - III S 38/08

    Antrag auf Vorlage von Akten - Anfechtbarkeit eines einen solchen Antrag

    Soweit der Kläger meint, er könne wegen Ablehnung seines beim FG gestellten Antrags, die vollständige Aktenvorlage anzuordnen, und die ihm dadurch unmöglich gemachte Akteneinsicht sein Rechtsschutzbegehren nicht effektiv begründen, verweist der Senat auf den BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07 (BFH/NV 2008, 387).
  • BFH, 15.05.2008 - III S 18/08

    Aktenvorlage des Finanzamts

    Ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Aktenvorlage nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt eine konkrete Anordnung des FG nach § 86 Abs. 1 oder 2 FGO an die betreffende Behörde voraus, deren Befolgung von der Behörde verweigert wird (z.B. BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387).
  • BFH, 28.07.2009 - I B 66/09

    Fehlende Beschwerdefähigkeit von Prozesshandlungen und Unterlassungen des FG

    d) Bei den übrigen gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen (Ablehnung der Beiladung von Gesellschaftern, von Anträgen auf Sitzungsunterbrechung, von weiter gehenden Fragen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Ehegatten der ehrenamtlichen Richterin, Ablehnung der Erteilung eines richterlichen Hinweises, Verweigerung der Übergabe des vom Berichterstatter erstellten Sachberichts an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Ablehnung des Antrags, den für das FA auftretenden Personen die Teilnahme am Termin zu untersagen) handelt es sich entweder um gemäß § 128 Abs. 1 FGO nicht beschwerdefähige prozessleitende Maßnahmen oder die diesbezüglichen Rechtsmittel sind deshalb nicht statthaft, weil die FGO eine "Untätigkeitsbeschwerde" nicht kennt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht