Rechtsprechung
| BFH, 08.02.2006 - I B 91/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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EStG 1997 § 50c Abs. 11; ; EStG 1997 § 52 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 74; ; UmwStG 1995 § 12 Abs. 2 Satz 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Musterverfahren vor BVerfG - Aussetzung des Verfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Aussetzung des Klageverfahrens bei Musterverfahren vor BVerfG
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 07.06.2005 - 6 K 7118/02
- BFH, 08.02.2006 - I B 91/05
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.07.2001 - I R 38/99
Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995
Auszug aus BFH, 08.02.2006 - I B 91/05
Die dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 2001 I R 38/99 (BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27) zur Entscheidung vorgelegte Frage, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a UntStRFoG gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße, sei vorgreiflich, denn die im Streitfall maßgebende Regelung des § 50c Abs. 11 EStG 1997 sei durch das UntStRFoG vom 29. Oktober 1997 in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden.Dem BVerfG liegt ein Normenkontrollverfahren vor, dem der Vorlagebeschluss des erkennenden Senats in BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27 zugrunde liegt.
- BFH, 20.02.2004 - II R 44/01
Aussetzung des Klageverfahrens; Musterverfahren bei BVerfG
Auszug aus BFH, 08.02.2006 - I B 91/05
Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 74 FGO auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschluss vom 20. Februar 2004 II R 44/01, BFH/NV 2004, 967, m.w.N.; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Tz. 19). - BFH, 09.01.2001 - II B 36/00
Untätigkeitsklage; Aussetzung des Klageverfahrens
Auszug aus BFH, 08.02.2006 - I B 91/05
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2001 II B 36/00, BFH/NV 2001, 800, m.w.N.).
- BFH, 28.10.2009 - I R 27/08
Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen …
Es bedarf daher auch keiner Entscheidung darüber, ob das Revisionsverfahren im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 5/08 entsprechend § 74 FGO auszusetzen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 I B 91/05, BFH/NV 2006, 1115). - BFH, 28.06.2010 - III B 73/10
Aussetzung eines Klageverfahrens nach § 74 FGO
Rn. 7 Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung des BFH eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO in Betracht, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 I B 91/05, BFH/NV 2006, 1115, m.w.N.). - BFH, 22.08.2006 - I B 23/06
Ruhen des Verfahrens
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 I B 91/05, BFH/NV 2006, 1115, m.w.N.). - BFH, 09.08.2007 - III B 187/06
Ruhen des Verfahrens
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 I B 91/05, BFH/NV 2006, 1115, m.w.N.). - BFH, 22.08.2006 - I B 24/06
Ruhen des Verfahrens bei beiderseitigem Antrag
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 I B 91/05, BFH/NV 2006, 1115, m.w.N.).
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