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Rechtsprechung
   BFH, 05.11.2025 - I R 37/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,48612
BFH, 05.11.2025 - I R 37/22 (https://dejure.org/2025,48612)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2025 - I R 37/22 (https://dejure.org/2025,48612)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2025 - I R 37/22 (https://dejure.org/2025,48612)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1, KStG § 17 S 1, GewStG § 2 Abs 2 S 2, HGB § 355 Abs 2, KStG VZ 2009, KStG VZ 2010, KStG VZ 2011, GewStG VZ 2009, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011
    Ertragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ertragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG 2002, § 17 S 1 KStG 2002, § 2 Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 355 Abs 2 HGB, KStG VZ 2009
    Ertragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

  • IWW

    § 14 Abs. 1 Satz 1 N... r. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 14 KStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 17 Satz 1 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, §§ 14, 17 KStG, § 355 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 118 Abs. 2 FGO, § 355 HGB, § 135 Abs. 2 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1
    Ertragsteuerrechtliche Organschaft; Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerrechtliche Organschaft; Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

  • datenbank.nwb.de

    Ertragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ertragsteuerrechtliche Organschaft - und die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags

Besprechungen u.ä.

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ertragssteuerliche Organschaft: Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 2 S 2 ; KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 ; KStG § 17 Abs 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1, KStG § 17 Abs 1, GewStG § 2 Abs 2 S 2
    Gewinnabführungsvertrag, Tatsächliche Durchführung, Organschaft

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2026, 955
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.11.2022 - I R 37/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.11.2022 I R 29/19 - Tatsächliche …

    Auszug aus BFH, 05.11.2025 - I R 37/22
    Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 02.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409).

    Zusätzlich müssen diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Senatsurteil vom 02.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409).

    Dies zeigt bereits der Hinweis auf das Senatsurteil vom 10.05.2017 - I R 51/15 (BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30) in den Gründen des Senatsurteils vom 02.11.2022 - I R 37/19 (BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409).

    Dabei standen im Senatsurteil vom 02.11.2022 - I R 37/19 (BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409) --ebenso wie im Streitfall-- die Hauptpflichten zur Abführung des Gewinns beziehungsweise zur Verlustübernahme im Mittelpunkt.

    Rn. 16 c) Allerdings ist dem Senatsurteil vom 02.11.2022 - I R 37/19 (BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409) nicht zu entnehmen, dass bereits fehlerhafte Angaben zur Organschaft in der Steuererklärung deren Anerkennung in Frage stellen (so aber Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 Rz 649; Herkens, Ubg 2023, 218, 219).

    "Verrechnung" ist in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es sich um eine einer tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung handeln muss; die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung ist dagegen nicht ausreichend (Senatsurteil vom 02.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409, Rz 14, m.w.N.).

    Rn. 31 e) Ob und inwieweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können, braucht nicht abschließend entschieden zu werden (ebenso schon Senatsurteil vom 02.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409, Rz 22, m.w.N. zum Stand der Diskussion).

    Eine Rückwirkung auf davor liegende Veranlagungszeiträume scheidet aus, da die Mindestvertragslaufzeit in den Streitjahren bereits abgelaufen war (Senatsurteil vom 02.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409, Rz 26).

  • BFH, 02.11.2022 - I R 29/19

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz

    Auszug aus BFH, 05.11.2025 - I R 37/22
    Die zeitlichen Angaben im Senatsurteil vom 02.11.2022 - I R 29/19 (BFHE 278, 469, BStBl II 2023, 405), auf die teilweise verwiesen wird (vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 447a), bezogen sich lediglich darauf, dass es für das Erfordernis der Durchführung des GAV nicht auf die Maßnahmen innerhalb des Zeitraums ankommt, für den die Anerkennung einer Organschaft in Frage steht, sondern auf die für diesen Zeitraum erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

    Es bestünde somit nicht nur die Möglichkeit, innerhalb des Mindestzeitraums von fünf Jahren zum Normalfall der getrennten Besteuerung der einzelnen Steuersubjekte zurückzukehren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 02.11.2022 - I R 29/19, BFHE 278, 469, BStBl II 2023, 405), sondern die weit darüber hinausgehende Option, sich noch Jahrzehnte nach Abschluss des GAV durch ein Unterlassen der endgültigen Tilgung der Ansprüche rückwirkend gegen eine Besteuerung als Organschaft zu entscheiden.

    Rn. 32 Aus dem gleichen Grund braucht nicht abschließend entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen ein GAV durchgeführt wird, wenn es aufgrund besonderer Umstände zu Verzögerungen bei der Fälligkeit der Ansprüche kommt (vgl. auch Senatsurteil vom 02.11.2022 - I R 29/19, BFHE 278, 469, BStBl II 2023, 405, zu einer etwaigen Verpflichtung, eine vorläufige Bilanz aufzustellen).

  • FG Köln, 21.06.2022 - 10 K 1406/18

    Streit über die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

    Auszug aus BFH, 05.11.2025 - I R 37/22
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.06.2022 - 10 K 1406/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 7 Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 21.06.2022 - 10 K 1406/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1940) als unbegründet ab.

  • BGH, 02.11.1967 - II ZR 46/65

    Verjährung beim Kontokorrent

    Auszug aus BFH, 05.11.2025 - I R 37/22
    Insbesondere ist es auch nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss gekommen, wie er in § 355 HGB für Kontokorrentkonten vorgesehen ist, was zivilrechtlich Voraussetzung für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.11.1967 - II ZR 46/65, BGHZ 49, 24).
  • BFH, 10.05.2017 - I R 51/15

    Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

    Auszug aus BFH, 05.11.2025 - I R 37/22
    Dies zeigt bereits der Hinweis auf das Senatsurteil vom 10.05.2017 - I R 51/15 (BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30) in den Gründen des Senatsurteils vom 02.11.2022 - I R 37/19 (BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409).
  • FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16

    Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige …

    Zusätzlich müssen diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht und bilanziert und jeweils innerhalb von zwölf Monaten ab Fälligkeit erfüllt werden (BFH, Urteile vom 25. November 2025, I R 37/22, BFH/NV 2026, 649; vom 2. November 2022, I R 37/19, BStBl II 2023, 409).

    Erfüllung kann auch durch Abschluss von entsprechenden Darlehnsverträgen erfolgen (sog. Novation, vgl. BFH, Urteil vom 25. November 2025, I R 37/22, BFH/NV 2026, 649).

  • FG Hessen, 01.08.2024 - 4 K 115/19

    Anerkennung der Organschaft einer Kommanditgesellschaft

    Daher kann offenbleiben, ob die Versagung auch auf die vom Beklagten geäußerten Zweifel an der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags gestützt werden könnte, insbesondere ob - entgegen des Urteils des Finanzgericht Köln vom 21.06.2022 10 K 1406/18 (Az. des BFH: I R 37/22) und eines Teils der Literatur (vgl. die Zitate in Ziffer 2 der Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 02.11.2022 I R 37/19, BStBl. II 2023, 409) - die Durchführung keine zeitnahe Zahlung oder Umschuldung (Novation) voraussetzt, woran es nach Aktenlage vorliegend jedenfalls für den Anspruch auf Übernahme des Verlustes im Geschäftsjahr 2014 fehlen würde.
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