Rechtsprechung
| BFH, 02.07.2014 - I R 57/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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2. Rechtsgang in der Rechtssache "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. und sog. Doppelumwandlungsmodell
- openjur.de
2. Rechtsgang in der Rechtssache "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. und sog. Doppelumwandlungsmodell
- Bundesfinanzhof
EStG § 50c Abs 1, EStG § 50c Abs 4, EStG § 50c Abs 7, EGVtr Art 73b, EG Art 56, AEUV Art 63, UmwStG § 4 Abs 5
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2. Rechtsgang in der Rechtssache "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. und sog. Doppelumwandlungsmodell
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§ 50c Abs 1 EStG 1990 vom 13.09.1993, § 50c Abs 4 EStG 1990 vom 13.09.1993, § 50c Abs 7 EStG 1990 vom 13.09.1993, Art 73b EGVtr, Art 56 EG
2. Rechtsgang in der Rechtssache "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. und sog. Doppelumwandlungsmodell - IWW
§ 50c des Einkommensteuergesetzes 1990, § ... 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 50c EStG 1990, § 50c Abs. 1 EStG 1990, § 50c Abs. 7 EStG 1990, § 50c Abs. 4 EStG 1990, Art. 73b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 56 EG, Art. 63 AEUV, § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990, § 4 Abs. 5 des Umwandlungssteuergesetzes, § 7 des Gewerbesteuergesetzes 1991, Art. 267 AEUV, § 135 Abs. 1 FGO
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Sperrbetrag nach § 50c EStG a.F. (zweiter Rechtsgang in der Rs. "Glaxo Wellcome")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BFH, 03.02.2010 - I R 21/06
Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das …
Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 57/12
NV: Zu der im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 eingeräumten Möglichkeit des Steuerpflichtigen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692), den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen 15 22 23 .Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Europäischen Gerichtshof --nunmehr Gerichtshof der Europäischen Union-- (EuGH) vom 23. Januar 2008 I R 21/06 (BFHE 220, 280), dem anschließenden Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome" (Slg. 2009, I-8591) sowie dem das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisenden Senatsurteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06 (BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692) zugrunde liegt.
Auch dies folgt aus den Gründen des Senatsurteils in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692.
Dies folgt abermals aus den Gründen des Senatsurteils in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692.
Der Senat hat allerdings in seinem Urteil in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692 darauf hingewiesen, dass mit der Erfassung der stillen Reserven im Sperrbetrag nicht auf die Wertsteigerung der Anteile zugegriffen wird, die der Besteuerungsbefugnis des Sitzstaates des Anteilsveräußerers unterliegen.
Dazu hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692 darauf verwiesen, dass jedenfalls in der Situation des § 4 Abs. 5 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 eine Ausschüttung zu Buchwerten erfolgt, so dass der Gesichtspunkt der Sicherstellung der (inländischen) Einmalbesteuerung nicht berührt ist.
Rn. 22 c) Nach den Feststellungen des FG ist der Klägerin der ihr hiernach obliegende (s. insoweit Senatsurteil in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692, dort Rz 40) Nachweis nicht gelungen.
Das FG hat der Klage auf der Grundlage der bezifferten Anträge vollen Umfangs entsprochen; sie entsprechen damit der begehrten Einkünfteminderung (Fortfall der Sperrbeträge; Ansatz der Folge-Abschreibungen für Abnutzung nach Vornahme eines sog. Step-up) ohne zeitgleiche Korrektur der Gewerbesteuer-Rückstellungen, was bezogen auf jene Rückstellungen den Vorgaben des Senatsurteils in BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692 entspricht.
- EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 57/12
Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Europäischen Gerichtshof --nunmehr Gerichtshof der Europäischen Union-- (EuGH) vom 23. Januar 2008 I R 21/06 (BFHE 220, 280), dem anschließenden Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome" (Slg. 2009, I-8591) sowie dem das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisenden Senatsurteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06 (BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692) zugrunde liegt.Rn. 15 a) Wie der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2009, I-8591 entschieden hat, ist Art. 73b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (bzw. später Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) dahin auszulegen, dass er § 50c EStG 1990 nicht entgegensteht, soweit sich diese Regelung auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und um rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen.
Rn. 16 b) Auf dieser Basis gilt nach den Vorgaben, die der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2009, I-8591 gegeben hat, im Einzelnen Folgendes:.
Indem der Sperrbetrag anhand der Anschaffungskosten der betreffenden Anteile errechnet und hierbei allein darauf abgestellt wird, dass der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile übersteigt, beruht er auf der (gesetzlichen) Vermutung, "dass jede Erhöhung des Verkaufspreises unweigerlich die Berücksichtigung der Steuergutschrift umfasst", obgleich "die nicht ausgeschütteten Gewinne und die Möglichkeit, in den Genuss einer mit den Anteilen zusammenhängenden Steuergutschrift zu kommen, nur ein Bestandteil des Verkaufspreises der Anteile" sein kann (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-8591, dort Rz 94 bis 96).
Rn. 20 bb) Nach den weiteren Vorgaben des EuGH-Urteils in Slg. 2009, I-8591 (dort Rz 97 f.) kann in eine Prüfung, ob sich § 50c EStG 1990 auf das beschränkt, was erforderlich ist, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, gegebenenfalls auch die Wirkung weiterer Steuerarten einzubeziehen sein.
Rn. 21 cc) Wie der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2009, I-8591 sodann (dort in Rz 99 f.) ausgeführt hat, kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Regelungsziel --die Verhinderung rein künstlicher, jeder wirtschaftlichen Realität barer Gestaltungen-- nur dadurch entsprochen werden, dass es einem nationalen Gericht möglich ist, eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage objektiver Elemente durchzuführen.
- BFH, 23.01.2008 - I R 21/06
Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 57/12
NV: Zu der im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 eingeräumten Möglichkeit des Steuerpflichtigen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692), den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen 15 22 23 .Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Europäischen Gerichtshof --nunmehr Gerichtshof der Europäischen Union-- (EuGH) vom 23. Januar 2008 I R 21/06 (BFHE 220, 280), dem anschließenden Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome" (Slg. 2009, I-8591) sowie dem das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisenden Senatsurteil vom 3. Februar 2010 I R 21/06 (BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692) zugrunde liegt.
- BFH, 10.01.2007 - I R 87/03
Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen …
Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 57/12
Dieser Prüfungsauftrag lässt Raum für die der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Senats entsprechende "geltungserhaltende Reduktion" einer nationalen Norm, um dem Anwendungsvorrang unionsrechtlichen Primärrechts (und damit hier der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) vor nationalem Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten unionsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene nationale Norm Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Januar 2007 I R 87/03, BFHE 216, 312, BStBl II 2008, 22; vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838; s.a. Gosch, Deutsches Steuerrecht 2007, 1553, 1555; derselbe, Die Unternehmensbesteuerung 2009, 73, 77 f., jeweils m.w.N.). - BFH, 09.08.2006 - I R 31/01
Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer …
Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 57/12
Dieser Prüfungsauftrag lässt Raum für die der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Senats entsprechende "geltungserhaltende Reduktion" einer nationalen Norm, um dem Anwendungsvorrang unionsrechtlichen Primärrechts (und damit hier der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) vor nationalem Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten unionsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene nationale Norm Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Januar 2007 I R 87/03, BFHE 216, 312, BStBl II 2008, 22; vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838; s.a. Gosch, Deutsches Steuerrecht 2007, 1553, 1555; derselbe, Die Unternehmensbesteuerung 2009, 73, 77 f., jeweils m.w.N.). - FG München, 25.05.2012 - 8 K 1509/10
Urteil im 2. Rechtsgang in der Rechtssache "Glaxo Wellcome": Keine …
Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 57/12
Rn. 5 Das FG hat daraufhin der Klage stattgegeben und die Gewinne der Klägerin unter Abänderung des Feststellungsbescheids vom 6. November 2002 für die Streitjahre auf ./. … DM (1995), + … DM (1996), … DM (1997) und … DM (1998) festgestellt (Urteil des FG München vom 25. Mai 2012 8 K 1509/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1849).
- BFH, 24.07.2018 - I R 24/16
Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell - …
Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass mit der Erfassung der stillen Reserven im Sperrbetrag nicht auf die Wertsteigerung der Anteile zugegriffen wird, die der Besteuerungsbefugnis des Sitzstaates des Anteilsveräußerers unterliegen (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 I R 57/12, BFH/NV 2015, 11; vom 3. Februar 2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692).Dabei kommt es in Betracht, bei der Prüfung beide rechtfertigenden Gesichtspunkte --die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ebenso wie die Notwendigkeit der Verhinderung einer Steuerumgehung-- im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" zu würdigen (s. bereits Senatsurteil in BFH/NV 2015, 11).
Die Qualifizierung als "künstlich" betrifft dabei nicht die Unternehmensumstrukturierung als solche, sondern nur die dadurch ausgelösten Steuerfolgen: Es wird ein Steuervorteil durch künstliche Konstruktion erlangt, der nach der Grundkonzeption den Anteilsverkäufern nicht zustehen würde, nämlich die Anrechnung der Körperschaftsteuer durch Verkauf des Anrechnungsguthabens, und damit die Verhinderung einer Einmalbesteuerung im Inland als Gestaltungsanreiz (Senatsurteil in BFH/NV 2015, 11).
Etwaige missbräuchliche Wirkungen der "künstlichen Struktur" hätten sich dann im Kaufpreis nicht niedergeschlagen (Senatsurteil in BFH/NV 2015, 11).
Danach hätten die Anschaffungskosten jedenfalls teilweise ein Anrechnungsguthaben abgegolten und die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Nennwert wäre nicht ausschließlich "zukunftsbezogen" veranlasst (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2015, 11, Rz 24).
- FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen …
Rn. 92 e) Führt - wie im vorliegenden Streitfall - die einfachgesetzliche Auslegung einer Norm zu keinem eindeutigen Ergebnis und verstößt eine der denkbaren Auslegungsmöglichkeiten gegen die Grundfreiheiten des EGV (bzw. jetzt des AEUV), so ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts der Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (…vgl. auch allgemein zur Auslegung i.S. einer geltungserhaltenden Reduktion BFH-Urteile vom 05.05.2010 I R 104/08, BFH/NV 2010, 2043; vom 02.07.2014 I R 57/12, BFH/NV 2015, 11). - BVerfG, 13.06.2016 - 2 BvR 2894/14
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung der Rüge …
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 2014 - I R 57/12 -. - BFH, 07.06.2018 - IV R 11/14
Revisionsbegründung zu allen kumulativ entscheidungserheblichen Streitfragen …
Rn. 13 Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht (FG), das Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung des BFH in dem Verfahren I R 57/12 ruhen zu lassen und hilfsweise den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 3. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2012 dahingehend zu ändern, dass der bislang festgestellte Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt ... DM um ... DM auf ./. ... DM herabgesetzt wird. - FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 12 K 12136/12
Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des …
Aus ihrer, der Klägerin, Sicht biete es sich diesbezüglich an, den Rechtsstreit bis zu einer abschließenden Entscheidung des BFH über die Revision im Verfahren "Glaxo Wellcome" (I R 57/12) ruhen zu lassen.
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