Rechtsprechung
| BGH, 24.02.2025 - I ZB 63/24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 45 Abs. 1 ZPO, § 573 Abs. 1, 3 ZPO, § 299 Abs. 1, 4 ZPO, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 7 DSGVO, § 97 Abs. 1 ZPO
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AG Dieburg, 20.10.2023 - 33 M 1948/23
- LG Darmstadt, 26.01.2024 - 5 T 703/23
- BGH, 10.01.2025 - I ZB 63/24
- BGH, 24.02.2025 - I ZB 63/24
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 08.07.2021 - I ZR 196/15
A) Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des …
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - I ZB 63/24
Rn. 8 IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15, NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 7]) gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. - BGH, 24.05.2023 - I ZB 18/23
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig; Völlig ungeeignetes oder …
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - I ZB 63/24
Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, sondern die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 9 mwN). - BGH, 21.07.2021 - I ZB 28/21
Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - I ZB 63/24
Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
- BGH, 22.03.2023 - I ZR 91/22
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - I ZB 63/24
Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2 mwN). - BGH, 06.04.2017 - I ZB 102/16
Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift; Befangenheitsbesorgnis gegen …
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - I ZB 63/24
Rn. 7 III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte H. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig. - BGH, 30.06.2016 - IX ZR 49/16
Auslegung der sofortiogen Beschwerde als statthafte Anhörungsrüge; Einlegung der …
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - I ZB 63/24
Rn. 4 2. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2025 die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2 mwN). - BGH, 04.01.2024 - I ZB 68/23
Verwerfung der Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - I ZB 63/24
Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4 mwN).
- BGH, 05.02.2026 - I ZB 98/25
Kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen einen Richter sondern gegen die …
Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3 mwN).Rn. 4 2. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2026 die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN).
Sie ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN).
Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 6 mwN).
Rn. 7 III. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Justizangestellte H. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 7 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.
- BGH, 19.03.2026 - I ZB 108/25 Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3 mwN).
Rn. 4 2. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN).
Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN).
Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 6 mwN).
Rn. 7 III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 7 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.
- BGH, 17.03.2026 - I ZB 101/25 Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3 mwN).
Rn. 4 2. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2026 die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN).
Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN).
Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 6 mwN).
Rn. 7 III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 7 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.
- BGH, 07.04.2026 - I ZB 36/25 Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) besteht auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Beschluss vom 14. Mai 2024 - XI ZB 16/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3, jeweils mwN).
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