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Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1977 - I ZR 119/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2202
BGH, 14.10.1977 - I ZR 119/76 (https://dejure.org/1977,2202)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1977 - I ZR 119/76 (https://dejure.org/1977,2202)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1977 - I ZR 119/76 (https://dejure.org/1977,2202)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 202
  • GRUR 1978, 192
  • DB 1978, 84
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.02.1995 - V ZR 222/93

    Anpassung des Erbbauzinses wegen erheblicher oder wesentlicher Änderung der …

    Zwar kann das Gericht nicht "Dritter" im Sinne des § 317 BGB sein, weil sein gesetzlicher Aufgabenbereich nicht der Parteidisposition unterliegt (BGH, Urt. v. 5. Januar 1955, VI ZR 256/53, LM BGB § 317 Nr. 3 undv. 14. Oktober 1977, I ZR 119/76, LM BGB § 339 Nr. 21; RGZ 169, 232, 237); doch kann eine Anpassungsklausel vorsehen, daß die Festsetzung des Erbbauzinses, sofern darüber keine Einigung erzielt wird, entsprechend den §§ 315 Abs. 3, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Urteil erfolgen soll (…st. Rechtspr. des Senats, vgl.Urt. v. 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, WM 1978, 228 und BGHZ 71, 276, 284).
  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 123/82

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterwerfungserklärung

    Es ist dabei ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß bei einem Vertragsstrafeversprechen die Bestimmung der Strafe nach §§ 315, 317 BGB einer der Vertragsparteien überlassen werden kann (BGH Urt. v. 14.10.1977 - I ZR 119/76, GRUR 1978, 192, 193 = WRP 1978, 38 - Hamburger Brauch).
  • BGH, 06.11.1997 - III ZR 177/96

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Bestimmung der angemessenen Vergütung …

    Diese Vereinbarung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Hinblick auf den Grundsatz unwirksam, daß ein staatliches Gericht an sich im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht als "Dritter" im Sinne von § 317 BGB zur Bestimmung der Leistung benannt werden kann, weil der gesetzliche Aufgabenbereich des Gerichts nicht der Parteidisposition unterliegt (BGH, Urteile vom 5. Januar 1955 - VI ZR 256/53 -LM BGB § 317 Nr. 3 , vom 14. Oktober 1977 - I ZR 119/76 - WM 1978, 64 und vom 3. Februar 1995 - V ZR 222/93 - NJW 1995, 1360).
  • BAG, 25.09.1980 - 3 AZR 133/80

    Handlungsgehilfe - Wettbewerbsabrede - Wettbewerbsverbot - Vertragsstrafe - …

    Die Parteien können aber nicht von vornherein die Festsetzung der Vertragsstrafe dem Gericht übertragen (im Anschluß an BGH vom 14. Ok tober 1977 - I ZR 119/76 - BB 1978, 12).
  • BGH, 11.12.1981 - I ZR 150/79

    Unlauterer Wettbewerb des Apothekers - Veranlassung durch den Apotheker, dass …

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß hinreichend strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen die im Wettbewerbsrecht grundsätzlich bestehende Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräften und, solange nicht besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, die Gefahr der Wiederholung der von der Unterlassungsverpflichtung erfaßten Handlungen entfallen lassen (vgl. BGH GRUR 1959, 544, 547 - Modenschau; GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium; GRUR 1978, 192, 193 - Hamburger Brauch -).
  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 65/15

    Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln zu Vermehrungszwecken durch einen Landwirt …

    Zwar ist eine Drittbestimmung der Strafe grundsätzlich zulässig, jedoch darf der Dritte nicht das ordentliche Gericht innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises sein (BGH, GRUR 1978, 192 - Hamburger Brauch;… Köhler/Bornkamm/Bornkamm, 34. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 1.144).
  • KG, 03.10.1986 - 5 W 4195/86

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung einer einstweiligen Verfügung; …

    Die Antragsgegnerin hat eine Unterlassungserklärung nach dem sogenannten "alten Hamburger Brauch" abgegeben, Unterlassungserklärungen in dieser Form werden von der Rechtsprechung als nicht geeignet angesehen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (BGH WRP 1978, 38 = GRUR 1978, 192).
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