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Rechtsprechung
   BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,433
BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65 (https://dejure.org/1968,433)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1968 - I ZR 163/65 (https://dejure.org/1968,433)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1968 - I ZR 163/65 (https://dejure.org/1968,433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Bierlieferungsvertrag, Sittenwidrigkeit eines Provisionsversprechens, Schmiergeld

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1572
  • MDR 1968, 561
  • GRUR 1968, 587
  • GRUR Int. 1968, 238
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Auszug aus BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65
    Enthält hiernach das deutsche Recht eine offenbar besonders strenge Ahndung der Schmiergeldgewährung, so er scheint es nicht geboten, sie s c h l e c h t h i n auch dann anzuwenden, wenn die Auswirkungen der Vorteilsgewährung sich im Einzelfall auf dem ausländischen Markt zeigen« Denn auch die Vorschrift des § 12 ÜWG dient der Reinhaltung des Wettbewerbs auf dem in Betracht kommenden Markt; es ist deshalb geboten, jeden falls bei ihrer Anwendung im Rahmen des § 138 Abs, 1 BGB auch die Rechtsordnung des Staates zu berücksichtigen, auf dessen Gebiet der Wettbewerb stattfindet, wo bei im Streitfall dahingestellt bleiben kann, ob diese Mitberücksichtigung auch in Fällen schwerer Bestechung dazu führen kann, die Sittenv/idrigkeit nach deutschem Recht zu verneineno Hiernach kommt es für die Anwendung des § 138 Abs" 1 BGB UoCio auch darauf an, oh bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nach der Vorstellung der Parteien ausschließlich oder in erster Linie ein Wettbewerb deutscher Biererzeuger in Betracht kam, um dessen Ausschaltung mittels des Provisionsversprechens es der Beklagten gegangen wäre« Sollte das zu bejahen sein, so könnte bei der Präge der Sittenwidrigkeit dem Umstand, daß das Bier in Italien abgesetzt werden sollte, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden; insoweit können keine anderen Maßstäbe gelten als im Palle der unmittelbaren Anwendung deutscher wettbewerbsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des Bcliktsstatuts (BGHZ 40, 391 - Stahlexport)« Baß es im Streitfall nur um einen Wettbewerb unter deutschen Biererzeugern gegangen sei, hat das Berufungsgericht jedoch nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt« Baß das Provisionsversprechen in abgegeben worden ist, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne erhebliche Bedeutung (BGHZ 40, 391 - Stahlexport)« Bas würde schon dann gelten, wenn beide Parteien ihren Sitz im Inland hätten (…BGH aaO), gilt im vorliegenden Palle aber erst recht, weil der Kläger seinen geschäftlichen Sitz in R f hatte«.
  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

    Auszug aus BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65
    Allgemein hat der Bundesgerichtshof für den Bereich der Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Vor- Schriften bereits ausgesprochen, daß im Rahmen des Arto 12 EGBGB (Deliktsstatut) das ausländische Recht dann anzuwenden ist, wenn sich der Wettbewerb zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Ausland und einem inländischen Unternehmen auf dem ausländischen Markt vollzieht, während er dahingestellt gelassen hat, wie es zu beurteilen ist, wenn inländische Wettbewerber auf dem ausländischen Markt untereinander in Wettbewerb treten und diesen Wettbev/erb durch Handlungen im Inland vorbereiten (BGHZ 35, 329, 335, 336)0 Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für einen Ball täuschender Werbung angenommen, daß nach dem Wesen des Wettbewerbs als Begehungsort nur der Ort in Betracht komme, wo der Täuschende unmittelbar in die Stellung eines Mitbewerbers eingreife oder das dort bestehende Interesse der Allgemeinheit, vor Täuschung bewahrt zu werden, vex'letzt habe0 Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Anwendung v/eniger strenger ausländischer Wettbewerbsvorschriften, wonach Wettbewerbshandlungen erlaubt seien, die im Inland als gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßend angesehen werden, mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden schlechthin unvereinbar sei (…aaO 337).
  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Auszug aus BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65
    Io Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Provisionsversprechen habe einen Verstoß gegen § 12 UWG zum Inhalt; dieser Verstoß führe zur Nichtigkeit nach § 138 Abso 1 BG-Bo Im einzelnen führt es aus, inländische Gewerbetreibende müßten auch im Ausland ihren Y/ettbewerb nach inländischen Rechtsgrundsätzen ein richten (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß)o Allerdings sei auf die Anschauungen des Auslandes Rücksicht zu nehmen o Wie die italienische Auffassung über die Annahme von Schmiergeldern sei, könne aber dahingestellt bleiben, weil ein feil der Yfettbev/erbshandlung, nämlich das Versprechen der Provision, im Inland begangen sei, weil beide Parteien Deutsche seien und weil sich die Provisionsabsprache speziell gegen die deutschen Mitbewerber der Beklagten auf dem italienischen Markt gerichtet habe0 Daß der Kläger seinen Sitz im Ausland habe, sei demgegenüber unerheblich ,.
  • RG, 29.01.1934 - 2 D 1293/33

    1. Kann sich die Tätigkeit des gewählten Vorstandsmitglieds einer …

    Auszug aus BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65
    Nach § 12 UWG- macht sich strafbar, wer iia geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes Vorteile gev/ährt oder verspricht, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren eine Bevorzugung zu erlangen" Nach dem deutschen Recht ist der Begriff des Beauftragten allerdings weit zu fasseno Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der befugtermaßen für einen Geschäftsbetrieb tätig ist und weder Angestellter noch Inhaber des Betriebes ist (RGSt 68, 119; 68, 70 )<, Auch der Handelsvertreter fällt darunter (RG MuW 1926, 147 148 - für den in soweit gleich liegenden Fall des § 13 Abs" 3 UWG)<, Im Gegensatz zu den für Beamte geltenden Bestechungs Vorschriften setzt die Anwendung des klar als Absichts delikt gefaßten § 12 UWG jedoch weiter voraus, daß das "Schmiergeld" u m einer in der Z u k u n f t liegen den Bevorzugung gegenüber Mitbewerbern w i l l e n gewährt oder versprochen wird (RGSt 66, 84)o Deshalb genügt eine ohne solche Absicht gewährte bloße B e l o h n u n g für b e r e i t s a u s g e f ü h r t e Leistungen nicht (RGSt 68, 70, 76)« Das ist besonders bei Personen zu beachten, die eine Vermittlungstätigkeit entfalten und nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines Vertrauensverhältnisses rechtlich verpflichtet sind ausschließlich die Interessen einer der Vertragsparteien wahrzunehraen, mögen sie Kaufmann sein oder nicht« Dies ergibt sich schon aus § 653 BGB, wonach ein Lohn für die Vermittlung eines Vertrages als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist Dementsprechend ist ein Verstoß gegen § 12 ÜWG verneint worden, wenn Vorteile gewährt werden, die lediglich ein Entgelt für die glatte Erledigung eines einzelnen, schon so gut wie abgeschlossenen Geschäfts darstellen sollten und v/enn deshalb der Geber im Zeitpunkt des Versprechens nicht mehr mit einem Kreise von Mitbewerbern zu rechnen brauchte (RG GRUR 1915, 103; RGSt 66, 16, 18)o a) Im vorliegenden Fall bezog sich das Provisionsversprechen auf einen Alleinvertretungsverirag , von dem das Berufungsgericht allerdings nicht feststellt, ob die Firma S c m p verpflichtet sein sollte, kein sonstiges Bier, oder nur, kein anderes deutsches Bier in Italien zu vertreiben" V/enn die Beklagte ihr Bier für Italien nur an S c m p liefern und diese Firma Bier nur von der Beklagten beziehen durfte, so fehlt es an dem Merkmal, daß nach der Absicht des Gebenden für die Zeit ab Inkrafttreten des Alleinvertriebsver trages, also für die Zukunft, eine Bevorzugung vor Mitbev/erbern bei der Lieferung erzielt werden sollteo Insoweit scheidet eine Anwendung des § 12 UWG daher schon aus diesem Grunde aus0.
  • RG, 26.05.1900 - I 103/00

    Nach welchem örtlichen Recht ist zu beurteilen, ob ein Rechtsgeschäft wucherisch …

    Auszug aus BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65
    Das liegt vor allem dann nahe, wenn die Frage, ob das Verhalten des im Ausland ansässigen Vertragspartners sittenwidrig oder wettbewerbswidrig ist, auch davon abhängt, welchen HandlungsSpielraum ihm die an seinem Geschäftssitz geltende Rechtsordnung einräumt<, Grundsätzlich bleibt zwar die Rechtsordnung, deren Anwendung die Parteien ersichtlich gewollt haben, auch dann maßgebend, wenn sie zur Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit führt (RGZ 44, 301; 46, 112, 114; BGH WH 1957, 1047, 1048) Das kann aber nicht uneingeschränkt gelten, sofern die vertraglichen Beziehungen, deren Vereinbarkeit mit dem inländischen Sittengesetz zu beurteilen ist, ihre Auswirkungen überwiegend nicht im Inland haben« Das angefochtene Urteil läßt nicht er kennen, daß das Berufungsgericht sich dieser Rechtslage bev/ußt gewesen ist; es hat nicht ausreichend geprüft, ob von einer stillschweigenden Parteivereinbarung auch in bezug auf die rechtliche Stellung des Klägers gegen über der Firma BcBHHIK die Rede sein kann« IIo Das Berufungsurteil kann aber auch nach dem deutschen Recht nicht aufrechterhalten werden; es beruht zunächst auf einer unrichtigen Auffassung von der Tragweite des § 12 UWG.
  • RG, 10.04.1934 - 1 D 36/34

    Zum Begriff des Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs i. S. des § 12 UnlWG.

    Auszug aus BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65
    Nach § 12 UWG- macht sich strafbar, wer iia geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes Vorteile gev/ährt oder verspricht, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren eine Bevorzugung zu erlangen" Nach dem deutschen Recht ist der Begriff des Beauftragten allerdings weit zu fasseno Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der befugtermaßen für einen Geschäftsbetrieb tätig ist und weder Angestellter noch Inhaber des Betriebes ist (RGSt 68, 119; 68, 70 )<, Auch der Handelsvertreter fällt darunter (RG MuW 1926, 147 148 - für den in soweit gleich liegenden Fall des § 13 Abs" 3 UWG)<, Im Gegensatz zu den für Beamte geltenden Bestechungs Vorschriften setzt die Anwendung des klar als Absichts delikt gefaßten § 12 UWG jedoch weiter voraus, daß das "Schmiergeld" u m einer in der Z u k u n f t liegen den Bevorzugung gegenüber Mitbewerbern w i l l e n gewährt oder versprochen wird (RGSt 66, 84)o Deshalb genügt eine ohne solche Absicht gewährte bloße B e l o h n u n g für b e r e i t s a u s g e f ü h r t e Leistungen nicht (RGSt 68, 70, 76)« Das ist besonders bei Personen zu beachten, die eine Vermittlungstätigkeit entfalten und nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines Vertrauensverhältnisses rechtlich verpflichtet sind ausschließlich die Interessen einer der Vertragsparteien wahrzunehraen, mögen sie Kaufmann sein oder nicht« Dies ergibt sich schon aus § 653 BGB, wonach ein Lohn für die Vermittlung eines Vertrages als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist Dementsprechend ist ein Verstoß gegen § 12 ÜWG verneint worden, wenn Vorteile gewährt werden, die lediglich ein Entgelt für die glatte Erledigung eines einzelnen, schon so gut wie abgeschlossenen Geschäfts darstellen sollten und v/enn deshalb der Geber im Zeitpunkt des Versprechens nicht mehr mit einem Kreise von Mitbewerbern zu rechnen brauchte (RG GRUR 1915, 103; RGSt 66, 16, 18)o a) Im vorliegenden Fall bezog sich das Provisionsversprechen auf einen Alleinvertretungsverirag , von dem das Berufungsgericht allerdings nicht feststellt, ob die Firma S c m p verpflichtet sein sollte, kein sonstiges Bier, oder nur, kein anderes deutsches Bier in Italien zu vertreiben" V/enn die Beklagte ihr Bier für Italien nur an S c m p liefern und diese Firma Bier nur von der Beklagten beziehen durfte, so fehlt es an dem Merkmal, daß nach der Absicht des Gebenden für die Zeit ab Inkrafttreten des Alleinvertriebsver trages, also für die Zukunft, eine Bevorzugung vor Mitbev/erbern bei der Lieferung erzielt werden sollteo Insoweit scheidet eine Anwendung des § 12 UWG daher schon aus diesem Grunde aus0.
  • RG, 19.11.1931 - II 409/31

    Handelt ein Angestellter unlauter, der sich durch ein zu diesem Zweck erhaltenes …

    Auszug aus BGH, 27.03.1968 - I ZR 163/65
    Nach § 12 UWG- macht sich strafbar, wer iia geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes Vorteile gev/ährt oder verspricht, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren eine Bevorzugung zu erlangen" Nach dem deutschen Recht ist der Begriff des Beauftragten allerdings weit zu fasseno Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der befugtermaßen für einen Geschäftsbetrieb tätig ist und weder Angestellter noch Inhaber des Betriebes ist (RGSt 68, 119; 68, 70 )<, Auch der Handelsvertreter fällt darunter (RG MuW 1926, 147 148 - für den in soweit gleich liegenden Fall des § 13 Abs" 3 UWG)<, Im Gegensatz zu den für Beamte geltenden Bestechungs Vorschriften setzt die Anwendung des klar als Absichts delikt gefaßten § 12 UWG jedoch weiter voraus, daß das "Schmiergeld" u m einer in der Z u k u n f t liegen den Bevorzugung gegenüber Mitbewerbern w i l l e n gewährt oder versprochen wird (RGSt 66, 84)o Deshalb genügt eine ohne solche Absicht gewährte bloße B e l o h n u n g für b e r e i t s a u s g e f ü h r t e Leistungen nicht (RGSt 68, 70, 76)« Das ist besonders bei Personen zu beachten, die eine Vermittlungstätigkeit entfalten und nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines Vertrauensverhältnisses rechtlich verpflichtet sind ausschließlich die Interessen einer der Vertragsparteien wahrzunehraen, mögen sie Kaufmann sein oder nicht« Dies ergibt sich schon aus § 653 BGB, wonach ein Lohn für die Vermittlung eines Vertrages als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist Dementsprechend ist ein Verstoß gegen § 12 ÜWG verneint worden, wenn Vorteile gewährt werden, die lediglich ein Entgelt für die glatte Erledigung eines einzelnen, schon so gut wie abgeschlossenen Geschäfts darstellen sollten und v/enn deshalb der Geber im Zeitpunkt des Versprechens nicht mehr mit einem Kreise von Mitbewerbern zu rechnen brauchte (RG GRUR 1915, 103; RGSt 66, 16, 18)o a) Im vorliegenden Fall bezog sich das Provisionsversprechen auf einen Alleinvertretungsverirag , von dem das Berufungsgericht allerdings nicht feststellt, ob die Firma S c m p verpflichtet sein sollte, kein sonstiges Bier, oder nur, kein anderes deutsches Bier in Italien zu vertreiben" V/enn die Beklagte ihr Bier für Italien nur an S c m p liefern und diese Firma Bier nur von der Beklagten beziehen durfte, so fehlt es an dem Merkmal, daß nach der Absicht des Gebenden für die Zeit ab Inkrafttreten des Alleinvertriebsver trages, also für die Zukunft, eine Bevorzugung vor Mitbev/erbern bei der Lieferung erzielt werden sollteo Insoweit scheidet eine Anwendung des § 12 UWG daher schon aus diesem Grunde aus0.
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Rn. 51 a) Nach der obergerichtlichen, weitgehend zivilrechtlichen Rechtsprechung zu der bis 1997 geltenden Vorläufernorm des § 299 Abs. 2 StGB, dem § 12 Abs. 1 UWG, wurden Bestechungshandlungen, die sich ausschließlich gegen den ausländischen Wettbewerb richteten, vom Schutzbereich der Vorschrift nicht erfasst (vgl. BGH NJW 1968, 1572, 1574 f.; OLG Karlsruhe BB 2000, 635 f.;… weit. Nachw. bei Haft/Schwoerer in FS für Weber, 2004, S. 367, 374 f.;… Vormbaum in FS für Schroeder, 2006, S. 649, 656;… Rönnau in Achenbach/Ransiek Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 2. Aufl. S. 76, 109 Fn. 271).
  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem …

    Rn. 24 Der Vorwurf einer Schmiergeldzahlung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter des Auftraggebers, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65, GRUR 1968, 587, 588 - Bierexport, zu § 12 UWG aF; BGH, NJW 1989, 26; BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2997; OLG Zweibrücken, BeckRS 2009, 10754, jeweils zu § 299 StGB).

    Beauftragter ist jeder, der auf Grund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, geschäftlich für den Betrieb zu handeln und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt, ohne Angestellter oder Inhaber des Betriebs zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1952 - 1 StR 670/51, BGHSt 2, 396, 401; BGH, GRUR 1968, 587, 588 - Bierexport, beide zu § 12 UWG aF; BGH, Urteil vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, 3298;… Beschluss vom 29. März 2012 - GSSt 2/11, BGHSt 57, 202 Rn. 28, beide zu § 299 StGB).

  • BGH, 17.05.1988 - VI ZR 233/87

    Sittenwidrigkeit eines unter Mißbrauchs der Vertretungsmacht zustandegekommenen …

    Eine bloße Belohnung für bereits ausgeführte Leistungen genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65 = VersR 1968, 573 m.w.N.).

    Aber auch dann muß mit der Zuwendung die zukünftige Wettbewerbsbevorzugung verbunden sein; auch in diesem Falle genügt die bloße Belohnung für bereits ausgeführte und nicht unter Einsatz unredlicher Mittel erbrachte Leistungen zur rechtlichen Beanstandung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 aaO; OLG Düsseldorf NJW 1974, 417 [OLG Düsseldorf 10.05.1973 - 8 U 106/71] ;… RGRK-BGB aaO).

  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10

    Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

    Als Beauftragte gelten deshalb z.B. selbstständige Handelsvertreter (BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65, NJW 1968, 1572, 1573) oder ein freiberuflich tätiger Prüf- und Planungsingenieur (BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105).
  • LG Berlin, 08.08.2022 - 83 O 9/22

    Sittenwidrigkeit des durch einen Rechtsanwalt für seinen Mandanten …

    Rn. 60 Der Vorwurf einer Schmiergeldzahlung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter des Auftraggebers, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65, GRUR 1968, 587, 588 - Bierexport, zu § 12 UWG aF; BGH, NJW 1989, 26; BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2997; OLG Zweibrücken, BeckRS 2009, 10754, jeweils zu § 299 StGB).

    Beauftragter ist jeder, der auf Grund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, geschäftlich für den Betrieb zu handeln und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt, ohne Angestellter oder Inhaber des Betriebs zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1952 - 1 StR 670/51, BGHSt 2, 396, 401; BGH, GRUR 1968, 587, 588 - Bierexport, beide zu § 12 UWG aF; BGH, Urteil vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, 3298;… Beschluss vom 29. März 2012 - GSSt 2/11, BGHSt 57, 202 Rn. 28, beide zu § 299 StGB).

  • BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19

    Unrechtsvereinbarung bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (unlautere …

    Denn der Wettbewerb wird nicht tangiert, wenn die den Bezug von Waren oder Leistungen betreffende Entscheidung bereits abgeschlossen ist (…vgl. MüKoStGB/Krick, aaO, Rn. 76 mwN;… NK-StGB/Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 73; BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65, NJW 1968, 1572, 1574).
  • OLG München, 13.08.2026 - 9 U 3225/24

    Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung durch Schmiergeldabreden: …

    Rn. 26 Der Vorwurf einer Schmiergeldzahlung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter des Auftraggebers, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65, GRUR 1968, 587, 588 - Bierexport, zu § 12 UWG aF; BGH, NJW 1989, 26; BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2997; OLG Zweibrücken, BeckRS 2009, 10754, jeweils zu § 299 StGB).

    Beauftragter ist jeder, der aufgrund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, geschäftlich für den Betrieb zu handeln und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt, ohne Angestellter oder Inhaber des Betriebs zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1952 - 1 StR 670/51, BGHSt 2, 396, 401; BGH, GRUR 1968, 587, 588 - Bierexport, beide zu § 12 UWG aF ; BGH, Urteil vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, 3298;… Beschluss vom 29. März 2012 - GSSt 2/11, BGHSt 57, 202 Rn. 28, beide zu § 299 StGB).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 64/90

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei Auslandsbezug

    Nichts anderes ergäbe sich im übrigen, wenn man auf den hypothetischen Parteiwillen abhöbe, in dessen Beurteilung der Senat keinen Bindungen unterliegt (vgl. BGHZ 44, 183, 186; BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65 = LM Nr. 6 zu § 12 UWG).
  • KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21

    Kenntnis von noch nicht eingetragener und bekanntgemachter Abberufung des …

    Es ist aber entscheidend, dass Schmiergeld um einer in der Zukunft liegenden Bevorzugung gegenüber Mitbewerbern willen gewährt oder versprochen wird; eine bloße Belohnung im Nachhinein genügt nicht (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65 -, Rn. 23, juris; RG, Urteil vom 29. Januar 1934 - 2 D 1293/33 -, RGSt 68, 70, 76).
  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82

    Strafbarkeit wegen passiver Angestelltenbestechung in Tateinheit mit Untreue und …

    Die Ansicht, § 12 UWG richte sich nicht gegen pflichtwidriges Verhalten des Bestochenen gegenüber dem Geschäftsherrn, sondern wolle die Mitbewerber gegen bestimmte Formen des unlauteren Wettbewerbs schützen (RGSt 47, 183, 185; 48, 291, 295; 58, 429; 66, 81, 82; RG JW 1935, 363, 365 f.;… Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 12 UVG Rdn. 12;… Reimer/v. Gamm a.a.O. § 12 UVG Rdn. 9; differenzierter: BGH GRUR 1968, 587, 589;… v. Godin, Wettbewerbsrecht 2. Aufl. § 12 UVG Anm. 1;… Ebermayer a.a.O. § 12 UVG Anm. 2), stellt eine Kurzformel zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unlauteres Verhalten" dar, die für diesen Zweck im Ergebnis brauchbar sein mag, in der Einengung des Schutzzwecks jedoch weder mit der Entstehungsgeschichte noch mit dem Ziel der Vorschrift vereinbar ist.

    Es ging im Gegenteil darum, den strafrechtlichen Schutz nicht auf diese Interessen zu beschränken, wie es in anderen Rechtsordnungen (vgl. dazu BGH GRUR 1968, 587, 589 m.w.N.) geschieht, sondern auch Verhaltensweisen zu erfassen, durch die ausschließlich Mitbewerber betroffen werden.

  • OLG Schleswig, 07.12.2021 - 7 U 53/19

    Darlehensgewährung oder Schmiergeldzahlung

  • OLG Zweibrücken, 12.03.2009 - 4 U 68/08

    Schadensersatzanspruch wegen Schmiergeldzahlungen; Pflicht zum wahrheitsgemäßen …

  • BayObLG, 20.07.1995 - 4St RR 4/95

    Strafrecht; Mitwirkung an Submissionskartell

  • BGH, 17.12.1976 - I ZR 77/75

    Sittenwidrigkeit von Eintrittsgeldern als Gegenleistung für den Verbleib im …

  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 39/78

    Domgarten-Brand

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 20 U 53/99

    Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr beim wettbewerbsrechtlichen …

  • BGH, 11.12.1968 - I ZR 138/67

    Verhalten der Parteien und Dauer des Wohnsitzes in Deutschland als konkludente …

  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 59/78
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