Rechtsprechung
| BGH, 14.10.1955 - I ZR 210/53 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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Papierfundstellen
- DB 1955, 1161
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 31.01.1951 - II ZR 46/50
Auszug aus BGH, 14.10.1955 - I ZR 210/53
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH NJW 1951, 313, BGHZ 2, 87 [91] mit Nachweisen), ist die vorläufige Deckungszusagen (Ritter, Das Recht der Seeversicherung, Vorbem IV Anm. 40 "Provisorische Versicherung") ein rechtlich von dem eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster, selbständiger Vertrag, eine Zeitversicherung besonderer Art, die dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß oder bis zur Ablehnung des endgültigen Vertrages Versicherungsschutz auch dann gewährt, wenn der Versicherer den Abschluß des endgültigen Vertrages verweigert.Ebenso wie das Schweigen des ursprünglichen Antragstellers auf den in einer verspäteten Annahme liegenden neuen Antrag dann als Einverständnis zum Vertragsschluß gewertet werden kann, wenn keine Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entschließung nahelegen (BGH NJW 1951, 313), ist auch in dem Schweigen auf ein Angebot, das auf Grund einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen ergeht, in der Regel eine stillschweigende Annahme zu sehen, sofern nicht nach den Umständen des Falles der Antragsgegner eine solche stillschweigende Annahmeerklärung ausschließen wollte oder mit einer inzwischen eingetretenen Änderung seiner Willensbildung zu rechnen ist.
- BGH, 09.05.1951 - II ZR 8/51
Unrichtige Angaben des Versicherungsagenten
Auszug aus BGH, 14.10.1955 - I ZR 210/53
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH NJW 1951, 313, BGHZ 2, 87 [91] mit Nachweisen), ist die vorläufige Deckungszusagen (Ritter, Das Recht der Seeversicherung, Vorbem IV Anm. 40 "Provisorische Versicherung") ein rechtlich von dem eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster, selbständiger Vertrag, eine Zeitversicherung besonderer Art, die dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß oder bis zur Ablehnung des endgültigen Vertrages Versicherungsschutz auch dann gewährt, wenn der Versicherer den Abschluß des endgültigen Vertrages verweigert. - RG, 24.09.1926 - VI 154/26
1. Kann schon daraus allein, daß im Versicherungsschein die Zeit der vorläufigen …
Auszug aus BGH, 14.10.1955 - I ZR 210/53
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, so tritt sie außer Kraft und der Versicherungsschutz richtet sich nunmehr nach dem Versicherungsvertrag, also auch nach Nr. 19 Abs. 2 der Klein-Kasko-Klauseln (vgl. die entsprechende Regelung in § 38 VVG; RGZ 113, 150 [152]); dabei ist, wie, das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 114, 321 [324]; 247; 152, 235 [245]) zutreffend annimmt, dem Versicherungsnehmer noch eine angemessene Frist zur Zahlung der ersten Prämie einzuräumen, ohne daß es hierbei einer Mahnung oder Fristsetzung bedarf. - RG, 19.03.1926 - VI 376/25
Versicherung; Vorläufige Deckung
Auszug aus BGH, 14.10.1955 - I ZR 210/53
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, so tritt sie außer Kraft und der Versicherungsschutz richtet sich nunmehr nach dem Versicherungsvertrag, also auch nach Nr. 19 Abs. 2 der Klein-Kasko-Klauseln (vgl. die entsprechende Regelung in § 38 VVG; RGZ 113, 150 [152]); dabei ist, wie, das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 114, 321 [324]; 247; 152, 235 [245]) zutreffend annimmt, dem Versicherungsnehmer noch eine angemessene Frist zur Zahlung der ersten Prämie einzuräumen, ohne daß es hierbei einer Mahnung oder Fristsetzung bedarf.
- BGH, 02.11.1995 - X ZR 135/93
Rechtsnatur eines freibleibenden Angebots; Voraussetzungen der Annahme durch …
Im Ansatzpunkt zutreffend beruft sich das Oberlandesgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 1955 (I ZR 210/53, LM BGB § 151 Nr. 2 Bl. 2 = BB 1955, 1068). - BGH, 14.02.1995 - XI ZR 65/94
Schweigen auf ein Angebot als Annahme
Insbesondere in dem Schweigen auf ein endgültiges Angebot, das aufgrund einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen ergeht, ist in der Regel eine stillschweigende Annahme zu sehen, sofern nicht nach den Umständen des Einzelfalls eine solche ausgeschlossen sein sollte (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1955 - I ZR 210/53, LM § 151 BGB Nr. 2; vgl. auch BGHZ 1, 353, 355; BGH, Urteil vom 31. Januar 1951 - II ZR 46/50, LM § 150 BGB Nr. 1;… zustimmend MünchKomm/Kramer, BGB, 3. Aufl. § 151 Rdn. 4 a und Soergel/Hefermehl, BGB, vor § 116 Rdn. 36 m.w.Nachw.). - BGH, 10.11.1983 - VII ZR 175/82
Annahme eines Preisnachlaß-Angebots
Bei einer Verhandlungssituation, in der sich die Parteien auf Initiative des Beklagten mit dessen Mängelbeanstandungen befaßten, mußte es deshalb der Kläger bereits als schlüssige Zustimmung zu einem Nachlaßangebot auffassen, wenn der Beklagte mit diesem Angebot des Klägers die Verhandlungen über den Mangel beendete (vgl. auchUrteil vom 14. Oktober 1955 - I ZR 210/53 = LM BGB § 151 Nr. 2). - BGH, 10.05.1963 - Ib ZR 211/62
Rechtsmittel
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1955 - I ZR 210/53 - LM § 151 BGB Nr. 2 heißt es im angegriffenen Urteil weiter, daß zwar nach anerkannter Rechtsprechung im Schweigen auf ein Angebot, das auf Grund einer einverständlichen und alle wichtigen Punkte betreffenden Vorverhandlung ergehe, eine stillschweigende Annahme ließen könne, insbesondere wenn der neue Antrag sich aus der verspäteten Annahme eines Antrages der Gegenseite ergebe.
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