Rechtsprechung
| BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1958, 481
- GRUR 1958, 393
- DB 1958, 486
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (6)
- BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53
Gleichartigkeit von Waren
Auszug aus BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57
Rn. 12 Wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 19, 23, 25 f [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] (Magirus) ausgeführt hat, ist es für die Beurteilung der zeichenrechtlichen Warengleichartigkeit allein entscheidend, ob die miteinander zu vergleichenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere aber auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß naheliegt, die Waren entstammten - unter der Voraussetzung, daß für sie übereinstimmende, d.h. identische Warenzeichen verwendet würden - demselben Geschäftsbetrieb.Das Berufungsgericht hat die Klage weiter unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr geprüft und unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 19, 23 (Magirus) ausgeführt, bei starker Verkehrsgeltung des Zeichens könne der Inhaber verlangen, daß eine Hinderung der Werbekraft seines Zeichens durch die Benutzung ähnlicher Zeichen unterbleibe.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das die Voraussetzungen für einen Schutz gegen Verwässerung im vorliegenden Fall verneint hat, steht nach Sachlage durchaus im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGHZ 19, 23, 27, 31 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957, I ZR 38/56 - Technika, unter III).
Auch unter Berücksichtigung der von der Revision hierzu angeführten Entscheidungen BGHZ 19, 23, 31 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] (Magirus); 15, 107, 112 (Koma); BGHZ GRUR 1953, 40, 41 (Goldzack); RGZ 115, 401, 410 (Salamander I) und RGZ 170, 137, 153 (Bayer-Kreuz) lassen sich bei der gegebenen Sachlage die Klageanträge weder aus § 12 BGB noch aus § 1 UWG ( § 826 BGB ) rechtfertigen.
Rn. 20 Es ist an sich durchaus möglich, daß ein weltbekanntes Bildzeichen zum Kennzeichen des Unternehmens selbst, d.h. zu einem Firmenzeichen werden und damit nach § 16 UWG Schutz erlangen kann ( BGHZ 19, 23, 28 f [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; GRUR 1957, 237 ff unter II - Plasticummännchen).
- BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das die Voraussetzungen für einen Schutz gegen Verwässerung im vorliegenden Fall verneint hat, steht nach Sachlage durchaus im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGHZ 19, 23, 27, 31 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957, I ZR 38/56 - Technika, unter III). - BGH, 11.07.1952 - I ZR 129/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57
Auch unter Berücksichtigung der von der Revision hierzu angeführten Entscheidungen BGHZ 19, 23, 31 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] (Magirus); 15, 107, 112 (Koma); BGHZ GRUR 1953, 40, 41 (Goldzack); RGZ 115, 401, 410 (Salamander I) und RGZ 170, 137, 153 (Bayer-Kreuz) lassen sich bei der gegebenen Sachlage die Klageanträge weder aus § 12 BGB noch aus § 1 UWG ( § 826 BGB ) rechtfertigen.
- RG, 31.10.1942 - II 57/42
1. Zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen dem sogenannten "Bayer-Kreuz" und …
Auszug aus BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57
Auch unter Berücksichtigung der von der Revision hierzu angeführten Entscheidungen BGHZ 19, 23, 31 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] (Magirus); 15, 107, 112 (Koma); BGHZ GRUR 1953, 40, 41 (Goldzack); RGZ 115, 401, 410 (Salamander I) und RGZ 170, 137, 153 (Bayer-Kreuz) lassen sich bei der gegebenen Sachlage die Klageanträge weder aus § 12 BGB noch aus § 1 UWG ( § 826 BGB ) rechtfertigen. - RG, 11.01.1927 - II 166/26
Warenzeichenrecht. Namensschutz. Unlauterer Wettbewerb.
Auszug aus BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57
Auch unter Berücksichtigung der von der Revision hierzu angeführten Entscheidungen BGHZ 19, 23, 31 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] (Magirus); 15, 107, 112 (Koma); BGHZ GRUR 1953, 40, 41 (Goldzack); RGZ 115, 401, 410 (Salamander I) und RGZ 170, 137, 153 (Bayer-Kreuz) lassen sich bei der gegebenen Sachlage die Klageanträge weder aus § 12 BGB noch aus § 1 UWG ( § 826 BGB ) rechtfertigen. - RG, 01.07.1943 - II 15/43
1. Welche Bedeutung hat es für die Verwechslungsfähigkeit zweier Warenzeichen, …
Auszug aus BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57
Zu Unrecht rügt die Revision unter Bezugnahme auf die Salamander-Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 171, 147, 151), das Berufungsgericht habe die Art des Vertriebes und der Vertriebsstätten generell ausgeschaltet.
- BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
Rechtsmittel
Entscheidend ist allein, ob die miteinander zum Vergleich stehenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß nahe liegt, die unter der gleichen oder einer verwechslungsfähigen Kennzeichnung vertriebenen Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; GRUR 1955, 487, 488 - Alpha; insbesondere BGHZ 19, 23, 25 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 3/57 - Ankerzeichen;… Urt. v. 6. Juni 1958 - I ZB 78/57 - Kronenmarke).Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, daß in demselben Geschäft Waren verschiedenster Hersteller für verschiedene Bedürfnisse derselben Verbraucherschaft angeboten werden; seine Vorstellungen über Warengleichartigkeit im dargelegten Sinne bestimmen sich in erster Linie danach, ob die Waren tatäschlich regelmäßig im gleichen Betrieb hergestellt werden (vgl. Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 3/57 - Ankerzeichen).
Dies entspricht im wesentlichen den Erwägungen, die den Senat in dem ähnlich liegenden Fall der mehrfach erwähnten Anker Zeichen-Entscheidung (Urt. vom 14. Februar 1958 - I ZR 3/57 - unter V S. 11/12 der Abschrift) dazu geführt haben, die Verwechslungsgefahr zwischen dem als Teil der Unter nehmende Zeichnung verwendeten Warenzeichen "Anker" (in "Anker-Teppich-Fabrik") und dem warenzeichenmäßig benutzten Zeichen "Anker" für Polstermöbel (Anker-Polster-Möbel, Anker-Modelle) zu verneinen.
Fehlt es an dieser Alleinstellung, dann ist für den Sonderschutz unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung kein Raum (vgl. Urteil des Senats vom 25.10.1957 - I ZR 38/56 - Technika und vom 14.2.1958 - I ZR 3/57 - Ankerzeichen).
- BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87
"MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware
Diese Ausführungen werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; dagegen ist aus Rechtsgründen auch nichts zu erinnern (vgl. BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; Urt. v. 14.2.1958 - I ZR 3/57, GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen). - OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 44/99
EuroCity ./. Euro City
Zwar ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß die Kennzeichnungskraft einer Marke auch auf sehr weit entfernt liegende Produktbereiche ausstrahlt (BGH GRUR 1956, 172, 177 f. - Magirus; BGH GRUR 1958, 393, 394 f. - Ankerzeichen; BGH GRUR 1959, 183, 186 - Quick/Glück; GRUR 1990, 711, 713 - Telefonnummer 4711).
- BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62
Rechtsmittel
Der Beschwerdesenat ist zutreffend von dem Rechtsbegriff der Warengleichartigkeit ausgegangen, der in der Magirus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 23, 25) [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] formuliert und von ihm seither stets festgehalten worden ist (vgl. GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen - GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen - GRUR 1959, 25, 26 - Triumph - GRUR 1961, 343 f - Meßmer Teo - und S. 231 - Hapol).Um dieses Merkmal zutreffend abzugrenzen, ist jeweils zu fragen, ob der beteiligte Verkehr die in Rede stehenden Waren jedenfalls dann derselben Herstellungsstätte zuschreiben würde, wenn sie mit identischen Zeichen versehen wären (BGH GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen).
- BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69
Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln, …
Die Verkehrsauffassung, die sich, in der Regel auf die tatsächlichen Verhältnisse gründet (BGH GRUR 1958, 393, 394 - Ankerzeichen), Orientiert sich aber in erster Linie daran, in welchen Betrieben regelmäßig solche Waren hergestellt werden. - OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 61/99
Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr im Markenrecht - Tosca
Rn. 64 Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Kennzeichnungskraft einer Marke auch auf weit entfernt liegende Produktbereiche ausstrahlt (BGH GRUR 1956, 172, 177 f. - Magirus; BGH GRUR 1958, 393, 394 f. - Ankerzeichen; BGH GRUR 1959, 183, 186 - Quick/Glück; GRUR 1990, 711, 713 - Telefonnummer 4711). - BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64
Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren
Die Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise, und zwar gerade auch bei den über Vertriebswege besser unterrichteten Fachkreisen, bestimmen sich naturgemäß in erster Linie danach, ob die Waren tatsächlich regelmäßig in gleichen Betrieben hergestellt werden (BGH GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen; GRUR 1959, 25, 26 - Triumph). - BGH, 10.04.1968 - I ZR 15/66
Verwechslungsgefahr bei Arzneimittelwarenzeichen
Die oft schwierige Feststellung der entsprechenden Warenkenntnis der Käuferkreise muß sich daher möglichst an objektiven Merkmalen orientieren, denn grundsätzlich bildet der Verkehr seine Vorstellungen nach den tatsächlichen Verhältnissen auf den betreffenden Warengebieten (BGH GRUR 1958, 393, 394 - Ankerzeichen;… Reimer, Warenzeichenrecht, 4. Aufl., Kap. 14 Rdz, 5 und 18). - LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
Fabergé
Es wurde als ein Gebot der Rechtssicherheit angesehen, die Warengleichartigkeit nicht von dem Grad der Verwechslungsfähigkeit des Zeichens abhängig zu machen (vgl. BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH, GRUR 1957, 125 - Troika; GRUR 1957, 287 - Plasticummännchen; GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen; 1959, 25 - Triumph; 1963, 572 - Certo; 1968, 550 - Propan). - BGH, 06.06.1958 - I ZR 78/57
Rechtsmittel
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung in der Frage der Warengleichartigkeit auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Februar 1958 - I ZR 3/57 -, in der die Warengleichartigkeit im Sinne des Warenzeichengesetzes zwischen Teppichen und Polstermöbeln verneint worden ist. - OLG Stuttgart, 26.04.1991 - 2 U 116/90
Verbesserungsschutz der Marke "Wella"
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