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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,284
BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01 (https://dejure.org/2003,284)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2003 - I ZR 79/01 (https://dejure.org/2003,284)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2003 - I ZR 79/01 (https://dejure.org/2003,284)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

  • markenmagazin:recht

    § 5 MarkenG; § 14 MarkenG; § 15 MarkenG
    Telekom

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    MarkenG § 5 Abs. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 4

  • IWW
  • JurPC

    § MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4
    Telekom

  • aufrecht.de

    "Telekom" nicht unterscheidungskräftig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkurrierende Unternehmenskennzeichen - Erlangung normaler Kennzeichnungskraft - Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung - Schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen - Tätigkeitsbereiche der Parteien - Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts "Telekom" - ...

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Bezeichnung "Telekom" ist nicht unterscheidungskräftig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 823 (Ls.)
  • GRUR 2004, 514
  • MMR 2004, 396
 
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Wird zitiert von ... (73)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01
    Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.).

    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (vgl. BGH GRUR 2002, 898 - defacto, m.w.N.).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01
    Verfügt der Bestandteil "Telekom" in der Firma der Klägerin über den vom Berufungsgericht angenommenen Bekanntheitsgrad von 60 %, ist nicht von einer gesteigerten, sondern von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. zu Marken, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind: BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 257/00, GRUR 2003, 1040, 1043 = WRP 2003, 1431 - Kinder, m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01
    Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt hat, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud).
  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 148/01

    Donline / T-Online

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01
    a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (…BGH, Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, WRP 2004, 355, 356 - MIDAS/medAS; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, WRP 2004, 353, 354 - DONLINE).
  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 184/01

    "MIDAS/medAS"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01
    a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, WRP 2004, 355, 356 - MIDAS/medAS;… Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, WRP 2004, 353, 354 - DONLINE).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).

    Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Kriterien liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH GRUR 2004, 514, 516 - Telekom).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen: …

    Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 515 = WRP 2004, 758 - Telekom;… BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 20 - REAL-Chips).
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