Rechtsprechung
| BGH, 23.09.1955 - I ZR 87/53 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.06.1951 - V ZR 86/50
Wegfall der Geschäftsgrundlage, wichtiger Grund, Aufklärungs- und …
Auszug aus BGH, 23.09.1955 - I ZR 87/53
Bei solchen Rechtsverhältnissen von längerer Dauer, die stark in die Lebensbetätigung der Beteiligten eingreifen und ein ungestörtes gegenseitiges Vertrauen erfordern, ist in Anlehnung an den aus den §§ 626, 723 BGB, §§ 92, 133 HGB zu entnehmenden Rechtsgedanken nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Möglichkeit der sofortigen Kündigung aus wichtigem Grunde gegeben (vgl. insbes. BGH in NJW 1951, 836 f [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50] , RGZ 169, 207 f, Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, § 53 V;… Staudinger, 11. Aufl., Einleitung S. 7 f; Beitzke, Recht und Zeit, 1948 Heft 9 "Nichtigkeit, Auflösung und Umgestaltung von Dauerschuldverhältnissen").
- BGH, 28.10.1955 - I ZR 188/54
Rechtsmittel
In Verkennung des Umstandes, daß es sich bei den Vertragsbeziehungen der Parteien um ein auf vertrauensvoller Zusammenarbeit beruhendes Dauerschuldverhältnis handelt, hat das Berufungsgericht die fristlose Kündigung, die die Beklagte im Brief vom 6. März 1952 unter Vorbehalt ihrer Schadensersatzansprüche (vgl. RGZ 89, 398 [400]) ausgesprochen, im Schreiben vom 4. April 1952 aufrechterhalten und die der Kläger im Brief vom 13. Juni 1952 - allerdings mit Wirkung zum 15. April 1952 - angenommen hat, in eine Rücktrittserklärung umgedeutet und damit nicht nur gegen den Wortlaut und Sinn dieser Erklärung, sondern auch gegen die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grunde bestehenden Rechtsgrundsätze (RGZ 105, 167 [169]; 142, 212 [218]; vgl. BGH NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50] ; Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1955 I ZR 87/53 mit weiteren Nachweisen) verstoßen. - BGH, 16.11.1956 - I ZR 5/55
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung hat aus den §§ 626, 723 BGB, §§ 92 a.F., 133 HGB den allgemeinen Rechtsgrundsatz entwickelt, daß Dauerschuldverhältnisse, die auf enges gegenseitiges Vertrauen und gutes persönliches Zusammenarbeiten der Vertragsparteien gegründet sind, auch beim Fehlen eines gesellschaftsartigen Einschlages fristlos gekündigt werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (RG JW 1919, 309, BGH NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50] , Urteile des erk. Senats vom 23.9.1955 - I ZR 87/53 - und vom 28.10.1955 - I ZR 188/54).
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