Rechtsprechung
| BGH, 13.10.1972 - I ZR 88/71 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafeversprechen bezogen auf ausscheidende Handlungsgehilfen - Vertragsstrafe für Arbeitnehmer, die unmittelbar von der Klägerin zum Beklagten überwechseln wollen, oder auch für solche, die zunächst für anderen Arbeitgeber tätig sind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafeversprechen, Sperrabrede, Orgaschutz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
HGB § 75f
Reichweite des Beschäftigungsverbots
Papierfundstellen
- WM 1972, 1403
- DB 1973, 423
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
Abwerbeverbot - Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender …
Die fehlende gerichtliche Durchsetzbarkeit erfasst - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - Vertragsstrafeversprechen, die der Sicherung einer unter § 75f HGB fallenden Vereinbarung dienen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71, BB 1973, 427; Urteil vom 30. April 1974 - VI ZR 153/72, NJW 1974, 1282).Anwendbar ist die Vorschrift nicht nur auf Verbandsabsprachen, sondern auch auf eine Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern (vgl. BGH, BB 1973, 427), wie sie vorliegend in Rede steht.
Rn. 23 bb) Auch die Entstehungsgeschichte von § 75f HGB und der mit der Schaffung dieser Norm verfolgte Gesetzeszweck sprechen für ihre Anwendung auf Abwerbeverbote (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGH, BB 1973, 427, 428;… Eggert, Sperrabreden unter Arbeitgebern aaO S. 27-31;… Ramrath, Festgabe Sandrock, 1995, S. 255, 269 f.).
- BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72
Rechtswirkungen einer Nichteinstellungsabrede
Deshalb können vor Gericht auch aus einem Vertragsstrafenversprechen, das der Sicherung einer solchen Abrede dient, keine Rechte geltend gemacht werden (vgl. BGH Urt. v. 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71 « Betrieb 1973, 423 AP Nr. 1 zu § 75 HGB m.w.Nachw.).c) Für die Annahme, daß sich § 75 f HGB, wie die Revision meint, nicht gegen Absprachen zwischen einzel nen Arbeitgebern, sondern nur gegen Verbandsabsprachen richten sollte, fehlt es nicht nur nach dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Zielsetzung, sondern auch in den Materialien an Jedem Anhalt (BGH Urt. v. 13. Oktober 1972 aaO; vgl. auch die Vhdlg. des RT Bd. 286 S. 2890 ff; Bd. 294 S. 8426 ff; Bd. 295 S. 9074 ff).
Immerhin hat, worauf der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung vom 13. Oktober 1972 aaO hingewiesen hat, gerade die Befürchtung, daß der Schutzzweck der §§ 74 ff HGB in Ausweitung einer damals gabten Praxis durch Verbandsabsprachen der Unternehmer vereitelt werden könne, Anlaß zu der Regelung gegeben (…vgl. RT-Drucks. aaO S. 2847 ff, 2850;… Vhdlg. des RT aaO S. 2890, 8426).
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 - 7 U 100/24
Kein Anspruch des Klägers wegen vorgesprächsloser Übernahme von vier Mitarbeitern …
§ 75f HGB ist zudem in seinem Anwendungsbereich nicht auf Verbandsabreden beschränkt (BGH, Urteil vom 13.10.1972 - I ZR 88/71, juris Rn. 12) und kommt deshalb auch auf eine individuelle Sperrabrede zwischen einzelnen Arbeitgebern zur Anwendung, wie sie vorliegend in Rede steht.So soll diese Norm Arbeitnehmer gerade gegen sich zu ihrem Nachteil auswirkende Wettbewerbsabreden unter Arbeitgebern schützen und hierdurch - in der nachkonstitutionell verfassungsbezogenen Lesart des Bundesgerichtshofes - ihr Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sichern (BGH, Urteil vom 13.10.1972 - I ZR 88/71, juris Rn. 12).
Im Sinne einer Naturalobligation (…BeckOK-HGB/Wetzel, 49. Edition, Stand: 01.01.2026, HGB § 75f Rn. 5 bei beck-online) unklagbar sind hiernach sämtliche sich aus der Sperrabrede als Verstoßfolgen ergebenden Ansprüche, mithin sowohl Primäransprüche auf Unterlassung der Übernahme als auch aus dem Verstoß gegen die Abrede hergeleitete Sekundäransprüche auf Schadensersatz (…MüKo-HGB/Thüsing, 6. Auflage 2025, HGB § 75f Rn. 9 bei beck-online) oder auf verwirkte Vertragsstrafen (BGH…, Urteil vom 30.04.1974 - VI ZR 132/72, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 13.10.1972 - I ZR 88/71, juris Rn. 9- 10 und 15), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob der vorliegend beanspruchten Zahlung der Charakter eines pauschalisierten Schadensersatzes oder einer Vertragsstrafe zukäme.
So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass eine Sperrabrede ausnahmsweise dann klagbar sein kann, wenn sie lediglich der Pauschalierung einer ohnehin nach § 9 Abs. 1 UWG geschuldeten Schadensersatzleistung für einen in der Einstellung eines Arbeitnehmers der anderen Vertragspartei zu erblickenden Wettbewerbsverstoß dienen soll (BGH…, Urteil vom 30.04.2014 - I ZR 245/12, juris Rn. 31; noch offengelassen in BGH, Urteil vom 13.10.1972 - I ZR 88/71, juris Rn. 13).
- OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 143/10 Soweit der BGH in seinem Urteil vom 13.10.1972 (BB 1973, 427, 428) ausdrücklich offengelassen hat, ob in dem dortigen Fall die Vorschrift dann nicht anwendbar wäre, "wenn der dortige Beklagte Angestellte der Klägerin unter Verleitung zum Vertragsbruch bei dieser abwerben würde", vermag der Senat diesem obiter dictum entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Aussage zu der hier in Streit stehenden Rechtsfrage zu entnehmen, denn dem Urteil lag ein vertragliches Einstellungsverbot zugrunde und gerade nicht ein bloßes Abwerbeverbot.
- BGH, 30.04.1974 - VI ZR 153/72
Anwendbarkeit des § 75f Handelsgesetzbuch (HGB) - Schutz eines Arbeitgebers vor …
Die Vorschrift erfaßt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, auch Vertragsstrafenversprechen, die der Sicherung einer solchen Abmachung dienen; auch aus ihnen können Rechte nicht gerichtlich durchgesetzt werden (BGH Urt. v. 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71 = Betrieb 1973, 423; Urt. des erkennenden Senats vom heutigen Tag - VI ZR 132/72 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 30.04.1974 - VI ZR 29/73
Zulässigkeit eines vereinbarten Wettbewerbsverbots - Sperrklauseln zugunsten des …
Diese Vorschrift erfaßt auch Vertragsstrafenversprechen, die der Sicherung einer solchen Abmachung dienen; aus ihnen können daher Rechte nicht gerichtlich durchgesetzt werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71 = Betrieb 1973, 423; Urteil des Senats vom heutigen Tage VI ZR 132/72 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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