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Rechtsprechung
   KG, 10.02.2020 - Verg 6/19, Verg 6/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6321
KG, 10.02.2020 - Verg 6/19, Verg 6/19 (https://dejure.org/2020,6321)
KG, Entscheidung vom 10.02.2020 - Verg 6/19, Verg 6/19 (https://dejure.org/2020,6321)
KG, Entscheidung vom 10. Februar 2020 - Verg 6/19, Verg 6/19 (https://dejure.org/2020,6321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Akteneinsicht darf nur in Ausnahmefällen versagt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deutliche Absage an einen Instanzenklau durch verkürzte Nachprüfungsverfahren!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit des Zuschlags bei Kenntnis der Vergabestelle vom Nachprüfungsantrag? (VPR 2020, 118)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IBRRS 2020, 0961
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • KG, 21.12.2018 - Verg 7/18

    Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer und Zurückverweisung bei Erfolg der …

    Auszug aus KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
    Voraussetzung für die Bejahung dieser Ausnahme ist jedoch jedenfalls, dass die Unzulässigkeit offensichtlich ist (so ausdrücklich . Senat, Beschluss v. 6.1.2020, - Verg 10/19 , Ziff. 1.a. der Beschlussgründe; ebenso Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 165 GWB Rdnr. 6, Seite 770, m.Rpsr.N., sowie Senat, Beschluss v. 21.12.2018, - Verg 7/18; in dieselbe Richtung bereits Senat, Beschluss v. 21.12.2018, - Verg 7/18, Ziff. II.3.b.bb.

    Vor dem Hintergrund, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrages gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB nur unterblieben kann, nicht aber muss, steht es auch bei anzunehmender Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrages im Ermessen der Vergabekammer, gleichwohl eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Senatsbeschluss vom 6.1.2020, - Verg 10/19 , Ziff. 1.c. der Beschlussgründe; in dieselbe Richtung schon Senat, Beschluss v. 21.12.2018,- Verg 7/18, Ziff. II.3.b.bb.

    Rn. 44 Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Eilverfahrens hat der Senat nicht selbst entschieden, sondern auch dies der Vergabekammer überlassen (so schon Senat, Beschl. v. 21.12.2018, - Verg 7/18, Ziff. II 5.; OLG Celle, Besch.

  • KG, 06.01.2020 - Verg 10/19

    Verfahrensfehler im Vergabenachprüfungsverfahren

    Auszug aus KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
    Voraussetzung für die Bejahung dieser Ausnahme ist jedoch jedenfalls, dass die Unzulässigkeit offensichtlich ist (so ausdrücklich . Senat, Beschluss v. 6.1.2020, - Verg 10/19 , Ziff. 1.a. der Beschlussgründe;… ebenso Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 165 GWB Rdnr. 6, Seite 770, m.Rpsr.N., sowie Senat, Beschluss v. 21.12.2018, - Verg 7/18; in dieselbe Richtung bereits Senat, Beschluss v. 21.12.2018, - Verg 7/18, Ziff. II.3.b.bb.

    Vor dem Hintergrund, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrages gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB nur unterblieben kann, nicht aber muss, steht es auch bei anzunehmender Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrages im Ermessen der Vergabekammer, gleichwohl eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Senatsbeschluss vom 6.1.2020, - Verg 10/19 , Ziff. 1.c. der Beschlussgründe; in dieselbe Richtung schon Senat, Beschluss v. 21.12.2018,- Verg 7/18, Ziff. II.3.b.bb.

    (ebenso vgl. Senatsbeschluss vom 6.1.2020, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - Verg 1/99

    Rechtsschutz für Bieter nach dem neuen Vergaberechtsänderungsgesetz: Erstes …

    Auszug aus KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
    v. 13.4.1999, Verg 1/99 Rdnr. 60 zit. nach Juris).
  • OLG Jena, 23.01.2003 - 6 Verg 11/02

    Hinweispflicht der Vergabekammer

    Auszug aus KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
    v. 23.1.2003, 6 Verg 11/02, Rdnr. 26. zit. nach Juris; OLG Düsseldorf, Besch.
  • KG, 01.03.2024 - Verg 11/22

    Sofortige Beschwerde im sog. S-Bahn Vergabeverfahren

    Der Senat hat von einer in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegenden Zurückverweisung in der Vergangenheit nur bei ganz erheblichen Verfahrensfehlern der Vergabekammer, die die Verfahrensrechte der Antragsteller in dem Verfahren vor der Vergabekammer regelrecht entwertet haben, Gebrauch gemacht (vgl. Senat…, Beschluss vom 13. Januar 2020 - Verg 9/19 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 6/19 -, juris Rn. 1, 3: keine mündliche Verhandlung, keine Akteneinsicht, keine Beiladung nach fehlerhafter Würdigung des Sachvortrags des Antragstellers).

    Das gilt insbesondere wenn der Nachprüfungsantrag von der Vergabekammer zwar zurückgewiesen worden ist, so dass an sich keine ein anderes Unternehmen belastende Entscheidung vorliegt, diese Zurückweisung aber verfahrensfehlerhaft erfolgt ist und nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch eine andere Hauptsacheentscheidung denkbar ist, so dass auch die unterlassene Beiladung in Verbindung mit den weiteren Verfahrensmängeln ermessensfehlerhaft war (Senat…, Beschluss vom 27. Mai 2019 - Verg 4/19 -, juris Rn. 31 f.; Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 6/19 -, juris Rn. 18, 28;… Beschluss vom 13. Januar 2020 - Verg 9/19 -, juris Rn. 1;… Anger in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 2. Auflage 2023, § 178 Rn. 31).

    Nach der den Beteiligten mit Schreiben vom 6. Mai 2022 (Bl. 936 VA) mitgeteilten eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Vergabekammer, wonach der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg haben dürfte, war es nicht ermessensfehlerhaft, von einer Beiladung abzusehen, auch wenn nicht ausgeschlossen war, dass der Senat in einem Beschwerdeverfahren zu einer anderen Einschätzung gelangen würde (tendenziell anders noch Senat, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 6/19 -, juris Rn. 18 ).

    Nicht erforderlich war im Übrigen, dass die Vergabekammer bereits zu Beginn des Verfahrens mit gesteigerter Sicherheit davon hätte ausgehen müssen, der Vergabenachprüfungsantrag werde keinen Erfolg haben, so dass nachteilige Auswirkungen auf die Zuschlagschancen des Beizuladenden nicht eintreten könnten (so noch Senat, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 6/19 -, juris Rn. 18 ).

    Ein solcher einem Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB entsprechender Nachteil liegt vor, wenn sich seine Chancen auf den Zuschlag tatsächlich verschlechtern oder zumindest verschlechtern können (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 6/19 -, juris Rn. 18 ).

  • VK Berlin, 24.09.2020 - VK-B1-10/19

    Kenntnis vom Nachprüfungsantrag löst kein Zuschlagsverbot aus!

    Das Kammergericht hat den Beschluss der Kammer mit Beschluss vom 10.02.2020 - Verg 06/19, eingegangen bei der Kammer am 09.03.2020, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Kammergericht an die Kammer zurückgewiesen.
  • OLG Koblenz, 17.06.2020 - Verg 1/20

    Beschluss einer Vergabekammer ohne Unterschriften: Entscheidungsentwurf ohne …

    Da das endgültige Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in der Sache noch nicht feststeht, ist der Vergabekammer vielmehr mit der Zurückverweisung zugleich die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 06/19 -, juris, Rdnr. 45, m.w.N.;… Beschluss vom 21. Dezember 2018 - Verg 7/18 -, juris, Rdnr. 47, m.w.N.; OLG Celle…, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 13 Verg 4/19 -, juris, Rdnr. 29, m.w.N.; OLG Jena…, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 6 Verg 11/02 -, juris, Rdnr. 26, m.w.N.; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 13. April 1999 - Verg 1/99 -, juris, Rdnr. 60).
  • VK Berlin, 24.01.2023 - VK-B2-35/22

    Nachforderung fehlender Unterlagen ist kein Muss!

    Die Akteneinsicht ist dagegen gänzlich zu versagen, wenn die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages offensichtlich ist, d.h. wenn an der Unzulässigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen (vgl. KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 6/19, VPR 2020, 118).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2020 - Verg 30/20
    Rn. 48 An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, obwohl das Kammergericht - worauf sich die Antragstellerin beruft - jüngst angenommen hat, dass den Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein im Ausgangspunkt uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zusteht, weil es Sinn der Akteneinsicht sei, dem Akteneinsichtsberechtigten die Möglichkeit zu geben, Vergaberechtsverstöße aufzudecken, die ihm ansonsten mangels Aktenkenntnis unbekannt sind (vgl. KG, Beschluss vom 10.02.2020 - Verg 6/19, zitiert nach juris, Tz. 6 = VergabeR 2020, 682 ff.).

    Da auch das Kammergericht offensichtlich unzulässige Nachprüfungsanträge zur Begründung des Akteneinsichtsrechts nicht ausreichen lässt (vgl. KG, Beschlüsse vom 10.02.2020 - Verg 6/19, zitiert nach juris, Tz. 8, und vom 08.01.2020 - Verg 7/19, zitiert nach juris, Tz. 3) und sich zu Nachprüfungsanträgen, die aus Rechtsgründen offensichtlich unbegründet sind, gar nicht verhält, bedarf dies an dieser Stelle indes keiner weiteren Vertiefung.

  • VK Berlin, 06.01.2021 - VK-B2-53/20

    Vollständige Akteneinsicht ist die Regel, nicht die Ausnahme!

    Aufgrund dessen ist der Antragstellerin auch nicht per se die Einsichtnahme in Angebotsdetails der Beigeladenen zu versagen, zumal auch insoweit gilt, dass es der Kammer grundsätzlich verwehrt ist, Akteneinsicht auf der Grundlage einer vorläufigen Rechtsauffassung zu versagen (vgl. etwa KG, Beschluss v. 6. Januar 2020 - Verg 10/19; Beschluss v. 10. Februar 2020 - Verg 6/19, IBRRS 2020, 0961).
  • OLG Koblenz, 22.06.2022 - Verg 1/22

    Gesamtprojektleiter - Nachprüfungsverfahren wegen Annahme unzutreffenden …

    Je weniger Informationen über Inhalt und Ablauf des Vergabeverfahrens einem Antragsteller von der Vergabestelle oder der Vergabenachprüfungsinstanz zugänglich gemacht werden, desto geringer müssen naturgemäß die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrages im Vergabenachprüfungsverfahren zu Vorgängen des Vergabeverfahrens sein (vgl. zu allem Vorstehenden KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 06/19 -, juris, Rdnr. 15).
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