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   BFH, 19.02.2010 - II B 122/09   

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BFH, 19.02.2010 - II B 122/09 (https://dejure.org/2010,2025)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2010 - II B 122/09 (https://dejure.org/2010,2025)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2010 - II B 122/09 (https://dejure.org/2010,2025)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Bestimmung und Vorliegen eines Spieleinsatzes i. S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG - Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer - Sinn und Zweck ...

  • openjur.de

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes; Bestimmung und Vorliegen eines Spieleinsatzes i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG; Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer; Sinn und Zweck der ...

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, GG Art 105 Abs 2a, EWGRL 388/77 Art 33 Abs 1, FGO § 69, SpVStG HA § 1, SpVStG HA § 2 Nr 1, SpVStG HA § 4, SpielV § 12, SpielV § 13
    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Bestimmung und Vorliegen eines Spieleinsatzes i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG - Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer - Sinn und Zweck ...

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Bestimmung und Vorliegen eines Spieleinsatzes i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG - Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer - Sinn und Zweck ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG, Art 33 Abs 1 EWGRL 388/77, § 69 FGO, § 1 SpVStG HA
    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Bestimmung und Vorliegen eines Spieleinsatzes i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG - Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer - Sinn und Zweck ...

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Bestimmung und Vorliegen eines Spieleinsatzes i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG - Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer - Sinn und Zweck ...

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Bestimmung und Vorliegen eines Spieleinsatzes i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG - Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer - Sinn und Zweck ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Gleichbehandlung von nicht vollständig zum Spielen verbrauchten Bargeldbeträgen oder Gewinnen mit in das Spielgerät eingeworfenen Beträgen; Errechnung einer Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungssteuer durch Verminderung der Summe aus eingezahlten ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsgesetzes; Spieleinsatz i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG; Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung von nicht vollständig zum Spielen verbrauchten Bargeldbeträgen oder Gewinnen; Steuerliche Gleichbehandlung von nicht vollständig zum Spielen verbrauchten Bargeldbeträgen oder Gewinnen mit in das Spielgerät eingeworfenen Beträgen; Errechnung einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - II B 122/09
    Hinsichtlich dieser Teilbeträge liegt kein das eigentliche Steuergut bildender Vergnügungsaufwand des Spielers vor (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Februar 2009  1 BvL 8/05, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2009, 968, unter C.II.1.b).

    Eine solche Abwälzbarkeit der Steuer ist aber aufgrund einer am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgerichteten, gerechten Zuteilung der Vergnügungsteuerlast erforderlich (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.II.1.c; vgl. dazu unten 2.b cc).

    Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang hingegen, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.I.).

    Der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.II.1.b, m.w.N.).

    Die Gerichte haben daher nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.II.1.b, m.w.N.).

    Das BVerfG hat im Übrigen im Beschluss in NVwZ 2009, 968 ebenfalls nicht ausgeführt, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des Spielers nur nach Kürzung um die Vergnügungsteuer als Bemessungsgrundlage dieser Steuer herangezogen werden dürfe.

    Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spieleinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn erzielt werden kann (BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.II.1.c und 3., m.w.N.).

    Diese Beurteilung steht in Einklang mit dem BVerfG-Beschluss in NVwZ 2009, 968, unter C.II.3.

    Das BVerfG hat zwar im Beschluss in NVwZ 2009, 968 die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten als nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen.

  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - II B 122/09
    dd) Hinsichtlich der Frage, ob die Steuer dazu führt, dass die Spielhallenbetreiber in aller Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder --bei juristischen Personen-- zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen, und dass deshalb ein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) vorliege (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280), gelten die Ausführungen zu oben 2.b cc entsprechend.

    Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) oder den hiermit übereinstimmenden Art. 401 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor (BFH-Urteil in BFHE 217, 280; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.8.).

  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - II B 122/09
    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, unter II.5., m.w.N.).

    Es liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) oder den hiermit übereinstimmenden Art. 401 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor (BFH-Urteil in BFHE 217, 280; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 987, unter II.8.).

  • BFH, 17.05.2005 - I B 109/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - II B 122/09
    Die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493, und vom 17. Mai 2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782).

    Sie erübrigt sich, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 493, und in BFH/NV 2005, 1782).

  • BFH, 24.10.2000 - V B 144/00

    Umsatzsteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - II B 122/09
    Die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493, und vom 17. Mai 2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782).

    Sie erübrigt sich, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 493, und in BFH/NV 2005, 1782).

  • BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - II B 122/09
    Auf derartige konkrete Angaben und deren Glaubhaftmachung muss auch unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 22. September 2009  1 BvR 1305/09 (Deutsches Steuerrecht 2009, 2146) nicht verzichtet werden; denn das BVerfG hat die Antragsteller im AdV-Verfahren von einer solchen Mitwirkung nicht freigestellt.
  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - II B 122/09
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die bisherige, diesen BFH-Entscheidungen zu Grunde liegende Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG durch den Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer (Slg. 2008, I-165) nochmals bestätigt.
  • BFH, 31.01.1997 - X S 11/96

    Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - II B 122/09
    Andererseits hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage sei, Sicherheit zu leisten, und dass deshalb von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden müsse (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512, m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - II B 122/09
    An die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als beim Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799).
  • BFH, 26.11.2009 - VIII B 190/09

    Investitionsabzugsbetrag, ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche

    Auszug aus BFH, 19.02.2010 - II B 122/09
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415; vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418; vom 2. April 2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146, und vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFH/NV 2010, 331).
  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

  • BFH, 30.10.2008 - II B 58/08

    Pick-Up als PKW

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 189/06

    Spielvergnügungssteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz

  • BFH, 07.12.2011 - II R 51/10

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser

    a) Was zum Spieleinsatz i.S. von § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HmbSpVStG zählt, richtet sich nach § 1 Abs. 3 HmbSpVStG und nicht nach der SpielV; denn § 1 Abs. 3 HmbSpVStG bestimmt den Begriff des Spieleinsatzes eigenständig und verweist zu dessen Definition nicht auf die SpielV (BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a aa, und vom 19. Februar 2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a aa).

    In beiden Fällen entsteht ihm ein Aufwand für das Spielvergnügen in gleicher Höhe (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a bb, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. Dezember 2009  9 C 12/08, BVerwGE 135, 367, unter 2.a aa).

    Eine solche Abwälzbarkeit der Steuer ist aber aufgrund einer am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgerichteten, gerechten Zuteilung der Vergnügungsteuerlast erforderlich (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a cc, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a cc).

    Bei einer teilweisen Auszahlung von noch nicht vollständig zum Spielen verbrauchten Geldbeträgen oder Gewinnen hat die Besteuerung mithin so zu erfolgen, wie wenn der Spieler von vornherein den Betrag in das Spielgerät eingeworfen hätte, über den er die Verfügungsmacht durch den Spielvorgang endgültig verloren hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a cc, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a cc).

    d) Lässt sich ein Spieler Gewinne sofort auszahlen, statt sie (zunächst) zum Weiterspielen zu verwenden, ändert dies demgegenüber nichts daran, dass die geleisteten Einsätze der Steuer unterliegen; denn bei der Auszahlung von Gewinnen handelt es sich nicht um eine Rückerstattung der Einsätze, die der Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewandt hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a dd, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a dd).

    Derartige Änderungen des Kassenbestands außerhalb des Spielgeschehens müssen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer zusätzlich berücksichtigt werden, indem in die Kasse eingelegte Geldbeträge dem anfänglichen Kasseninhalt und daraus entnommene Geldbeträge dem zuletzt vorhandenen Kasseninhalt hinzugerechnet werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a ff, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a ff).

    Werden die der Steuer zugrunde liegenden Spieleinsätze auf diese Art und Weise ermittelt, kann zugleich geprüft werden, ob die von den Kontrolleinrichtungen der Spielgeräte aufgezeichneten Einsätze damit übereinstimmen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a ff, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a ff).

    Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang hingegen, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Februar 2009  1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, unter C.I.; BVerwG-Urteil in BVerwGE 135, 367, unter 1.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b aa, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b aa).

    Der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.b, m.w.N.; BVerwG-Urteile in BVerwGE 135, 367, unter 2.a, und vom 9. Juni 2010  9 CN 1/09, BVerwGE 137, 123, unter 1.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b bb aaa, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b bb aaa).

    Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.b, m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b bb bbb, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b bb bbb).

    Aus einer solchen Frage der bloßen Gesetzgebungstechnik ohne Auswirkungen auf die Höhe der Steuer kann nicht auf die (teilweise) Verfassungswidrigkeit des Gesetzes geschlossen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b bb bbb, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b bb bbb).

    Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und 3., m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b cc aaa, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b cc aaa).

    Setzen die Spielhallenbetreiber Geräte ein, die insbesondere hinsichtlich der Einsätze und der Gewinne so programmiert sind, dass nach Begleichung aller Kosten und Entrichtung der Steuer kein Gewinn erzielt werden kann, fällt dies in deren Verantwortungsbereich (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b cc, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b cc).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 44; ebenso wohl BFH, Beschluss vom 19. Februar 2010 - II B 122/09 - juris Rn. 38; ferner FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 64).
  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Der Stückzahlmaßstab ist insoweit nach wie vor zulässig (BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, unter II.2.d, und vom 19. Februar 2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144, Rz 41 bis 43).
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