Rechtsprechung
| BFH, 30.06.1999 - II B 113/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BGB § 1990 Abs. 1; ; BGB § 1922; ; BGB § 1990; ; AO 1977 § 45 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 45 Abs. 1; ; FGO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 114
- Wolters Kluwer
Einrede der Dürftigkeit - Unzulänglichkeit des Nachlasses - Steuerfestsetzungsverfahren - Zwangsvollstreckungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1990
Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 24.06.1981 - I B 18/81
Beschränkung der Erbenhaftung - Übergegangene Steuerschulden - Einrede der …
Auszug aus BFH, 30.06.1999 - II B 113/98
Die von den Antragstellern erhobene Einrede der Dürftigkeit bzw. der Unzulänglichkeit des Nachlasses i.S. von § 1990 BGB ist weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot geltend zu machen, sondern allein im Zwangsvollstreckungsverfahren (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1981 I B 18/81, BFHE 133, 494, BStBl II 1981, 729).
- BFH, 17.01.2008 - VI R 45/04
Aufteilung einer Gesamtschuld nach Tod eines Ehegatten - Einrede der Dürftigkeit …
Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses darf auch gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden, allerdings allein im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 1981 I B 18/81, BFHE 133, 494, BStBl II 1981, 729, und vom 30. Juni 1999 II B 113/98, BFH/NV 2000, 56).
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