Rechtsprechung
| BFH, 05.03.2020 - II B 99/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
ErbStG § 13a Abs 8, AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
Nachträgliche Option zur Vollverschonung
- rechtsinformationen.bund.de
Nachträgliche Option zur Vollverschonung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 13a Abs 8 ErbStG 1997 vom 22.12.2009, § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO
Nachträgliche Option zur Vollverschonung - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO, § 13a Abs. 8 ErbStG, § 351 Abs. 1 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 13a Abs. 10 ErbStG, § 13b Abs. 7 ErbStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG, § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG, § 165 Abs. 2 Satz 2 AO, § 171 Abs. 8 Satz 1 AO, § 165 Abs. 1 AO, § 165 Abs. 2 AO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO
- Wolters Kluwer
Rechtswirkungen eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwartende Neuregelung der Erbschaftssteuer; Zulässigkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbStG 2012 § 13a Abs. 8 ; AO § 165, § 175
Rechtswirkungen eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwartende Neuregelung der Erbschaftssteuer - datenbank.nwb.de
Nachträgliche Option zur Vollverschonung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
- BFH, 05.03.2020 - II B 99/18
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (7)
- BFH, 10.11.2004 - II R 24/03
Nach Eintritt der Bestandskraft abgegebene Erklärung des Schenkers nach § 13 Abs. …
Auszug aus BFH, 05.03.2020 - II B 99/18
Rn. 14 b) Nach Auffassung des Klägers ist das FG von dem Urteil des BFH vom 10.11.2004 - II R 24/03 (BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182) abgewichen.Rn. 15 c) Im Fall, der dem BFH-Urteil in BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182 zugrunde lag, hatte das Finanzamt den Schenkungsteuerbescheid bezüglich der noch nicht endgültig festgestellten Werte nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig erlassen.
Rn. 16 Darüber hinaus ist das BFH-Urteil in BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182 auch zu einer anderen Rechtslage ergangen.
Der BFH hat die nachträgliche Erklärung des Schenkers, den Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen nach dem damaligen § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch zu nehmen, vor allem deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zugelassen, weil es dem Schenker vor der endgültigen Festsetzung an einer hinreichend sicheren Grundlage für seine Entscheidung, den Freibetrag entweder für die bereits vollzogene Übertragung in Anspruch zu nehmen oder aber sich die Inanspruchnahme des Freibetrags für spätere Übertragungen von Betriebsvermögen vorzubehalten, fehlte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182, Rz 16).
Entscheidend war nach Auffassung des BFH, dass der Schenker mit seiner Erklärung nach damaligem Recht für alle weiteren innerhalb der nächsten zehn Jahre stattfindenden Übertragungsvorgänge unwiderruflich an der Inanspruchnahme des Freibetrags gehindert war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182, Rz 16).
- BFH, 05.06.2019 - II B 21/18
Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG
Auszug aus BFH, 05.03.2020 - II B 99/18
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).Rn. 4 Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).
Rn. 10 dd) Aus den vorstehenden Gründen ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, denn § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4; s.o.).
Rn. 13 a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 11).
Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 11).
- BFH, 09.12.2015 - X R 56/13
Änderung von Antrags- und Wahlrechten
Auszug aus BFH, 05.03.2020 - II B 99/18
Das erfasst auch diejenigen Fälle, in denen Änderungsbescheide auf der Grundlage einer selbständigen Änderungsvorschrift --etwa §§ 172 ff. AO-- die teilweise Durchbrechung der Bestandskraft bewirken (BFH-Urteil vom 09.12.2015 - X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 25).Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit u.a. klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH-Urteile in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 26, und in BFH/NV 2018, 948, Rz 27).
- BFH, 26.04.2018 - III R 12/17
Änderung von Antrags- und Wahlrechten
Auszug aus BFH, 05.03.2020 - II B 99/18
Wird ein solcher Änderungsbescheid angefochten, so folgt jedoch aus § 351 Abs. 1 AO, dass die Änderung der Antrags- oder Wahlrechtsausübung nur dann möglich ist, wenn die dadurch zu erzielende Steueränderung den durch die partielle Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt (BFH-Urteil vom 26.04.2018 - III R 12/17, BFH/NV 2018, 948, Rz 27).Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit u.a. klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH-Urteile in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 26, und in BFH/NV 2018, 948, Rz 27).
- BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92
Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines …
Auszug aus BFH, 05.03.2020 - II B 99/18
Ein Ereignis hat steuerliche Wirkung für die Vergangenheit, wenn der in Frage stehende rechtlich bedeutsame Vorgang (einschließlich tatsächlicher Lebensvorgänge) erst nach Erlass des zu ändernden Bescheids eingetreten ist und ihm nach dem einschlägigen materiellen Recht eine rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). - BFH, 22.09.2010 - II R 54/09
Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter …
Auszug aus BFH, 05.03.2020 - II B 99/18
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (BFH-Urteil vom 22.09.2010 - II R 54/09, BFHE 231, 219, BStBl II 2011, 247, Rz 13). - FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16
Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens, …
Auszug aus BFH, 05.03.2020 - II B 99/18
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 - 3 K 3699/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
- FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 2817/20
Festsetzung der Schenkungsteuer i.R.e. Antrags auf die sog. Optionsverschonung
Rn. 26 Vor dem Hintergrund des Beschlusses des BFH über die Nichtzulassung der Revision vom 05.03.2020 (II B 99/18) könne sich der Kläger auch nicht auf den Vorläufigkeitsvermerk wegen der vom Bundesverfassungsgerichts angeordneten Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung berufen.Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Erklärung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung wirksam abgegeben werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 3699/16 Erb, juris).
Sofern der Bescheid vom 20.04.2016 im Hinblick auf die durch das Bundesverfassungsgericht angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung des ErbStG in vollem Umfang vorläufig war und insoweit punktuell nicht in materieller Bestandskraft erwuchs, konnte sich der Kläger jedenfalls hierauf zur Gewährung der Optionsverschonung nicht berufen (BFH, Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).
Rn. 37 Die ständige Rechtsprechung des BFH lässt die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich so lange zu, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. etwa BFH, Urteile vom 27.10.2015 X R 44/13, BFHE 252, 94; vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).
Damit sind auch diejenigen Fälle erfasst, in denen Änderungsbescheide auf der Grundlage einer selbständigen Änderungsvorschrift - etwa §§ 172 ff. AO - die teilweise Durchbrechung der Bestandskraft bewirken (BFH, Urteile vom 09.12.2015 X R 56/13, BFHE 252, 241; vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).
Rn. 44 Der Vorläufigkeitsvermerk des Bescheids vom 20.04.2016 im Hinblick auf die durch das Bundesverfassungsgerichts angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung des ErbStG in vollem Umfang eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG (BFH, Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018, 3 K 3699/16 Erb, juris).
- BFH, 26.07.2022 - II R 25/20
Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen
Vielmehr kann der Beschenkte oder Erbe in jedem Übertragungsfall neu entscheiden, ob er die optionale Vollverschonung wählt und sich deren Voraussetzungen unterwirft (BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 16).Eine entsprechende Gestaltung wäre ebenso durch eine Aufspaltung auf mehrere Übertragungsfälle und eine jeweils unterschiedliche Optionsausübung möglich (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 852, Rz 16 zur unterschiedlichen Optionsausübung).
Sie entspricht einem Antragsrecht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 852, Rz 8).
- FG München, 28.04.2021 - 4 K 1710/19
Zeitpunkt des Antrags auf Optionsverschonung
Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Erklärung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung abzugeben ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; FG Münster, Urteil vom 13. September 2018 3 K 3699/16 Erb, juris).Wird ein Änderungsbescheid angefochten, so folgt aus § 351 Abs. 1 AO, dass die Änderung der Antrags- oder Wahlrechtsausübung nur dann möglich ist, wenn die dadurch zu erzielende Steueränderung den durch die partielle Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt (BFH-Urteil vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852 m.w.N.).
Rn. 24 c) Eine Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 27. Juli 2016 sowie der nachfolgenden Änderungsbescheide lässt der in dem Schenkungsteuerbescheid vom 27. Juli 2016 enthaltene Vorläufigkeitsvermerk nicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).
Im Übrigen ist es bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft geblieben (vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).
Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, im Streitfall keine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dahingehend, dass bei der Steuerfestsetzung nunmehr eine Erklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).
- FG Köln, 29.09.2020 - 7 K 1587/18
Ausgehen von nur einer Schenkung bei Schenkungen mit mehreren …
Dem stehe der Beschluss des BFH vom 05.03.2020 (Az. II B 99/18) nicht entgegen, denn der BFH habe offen gelassen, ob ein bestandskräftiger Schenkungsteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern sei, wenn sich auf Grund eines geänderten Feststellungsbescheides erstmalig eine Verwaltungsvermögensquote von unter 10 % ergebe und damit erstmalig die Option zur Vollverschonung eröffnet werde.Eine Änderung der Bescheide wäre nur aus diesen Gründen, die sich unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeben hätten, nicht aber aus anderen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unabhängigen Gründen möglich gewesen (s. auch BFH-Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, juris unter 2.c.).
Rn. 59 b. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die rechtskräftigen Urteile des Finanzgerichts Münster vom 14.02.2018 (3 K 565/17 Erb, EFG 2018, 756), vom 29.11.2018 (3 K 1728/17 Erb, EFG 2019, 632 nachfolgend BFH-Beschluss vom 05.02.2020 II B 21/19 n.v.), vom 13.09.2018 (3 K 1727/17 Erb, juris; nachfolgend BFH-Beschluss vom 05.03.2020 II B 101/18 n.v.) und vom 13.09.2018 (3 K 3699/16 Erb, ZEV 2019, 503, nachfolgend BFH-Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18), die er für zutreffend hält und denen er folgt.
Gleiches gilt für den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 05.03.2020 (Az. II B 99/18, juris).
Rn. 70 III. Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Revisionsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, juris).
- FG Düsseldorf, 11.11.2020 - 4 K 3410/18
Voraussetzungen für die nachträgliche Option zur Vollverschonung; Antrag auf …
Rn. 50 bb) Aus dem demnach im Zeitpunkt der Antragstellung verbliebenen Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO ergab sich ebenfalls keine Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 2 AO (vgl. dazu Finanzgericht Münster Urteil vom 13.09.2018 3 K 3699/16 Erb, ErbStB 2019, 35; nachfolgend BFH-Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).Wie bereits ausgeführt war die Festsetzung im Zeitpunkt der Antragstellung nur noch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG bzw. seiner Neuregelung vorläufig (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18 a.a.O.).
Vielmehr kann der Beschenkte oder Erbe danach in jedem Übertragungsfall neu entscheiden, ob er die Vollverschonung wählt und sich deren Voraussetzungen unterwirft (BFH-Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18 a.a.O.).
Die übrigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Option zur Vollverschonung sind spätestens durch den BFH-Beschluss vom 05.03.2020 (II B 99/18 a.a.O.) geklärt worden.
- BFH, 01.09.2020 - II B 16/20
Pflichtteilsverzicht als wucherähnliches Geschäft; Auswirkungen auf im …
Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (…BFH-Beschlüsse vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 11, und vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 13, jeweils m.w.N.). - BFH, 11.12.2024 - II R 44/21
Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im …
Damit werden grundsätzlich auch diejenigen Fälle erfasst, in denen Änderungsbescheide auf der Grundlage einer selbstständigen Änderungsvorschrift --etwa §§ 172 ff. AO-- die teilweise Durchbrechung der Bestandskraft bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2023 - III R 25/22, BFHE 280, 393, BStBl II 2023, 823, Rz 16; BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 8).Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (…vgl. BFH-Urteile vom 26.04.2018 - III R 12/17, BFH/NV 2018, 948, Rz 27 und vom 20.04.2023 - III R 25/22, BFHE 280, 393, BStBl II 2023, 823, Rz 17; BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 8).
- FG Münster, 04.02.2021 - 3 K 1941/16
Änderbarkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden …
Voraussetzung ist, dass das Ereignis nachträglich, nämlich nach Entstehung der Steuer und nach dem zu korrigierenden Steuerbescheid eingetreten ist (vgl. BFH, Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897; Urteil vom 06.03.2003 XI R 13/02, BStBl. II 2003, 554; Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 852).Rn. 51 Die Änderung einer Steuerfestsetzung zur Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses erfordert, dass dieses Ereignis nach Entstehung der Steuer und nach Erlass des zu korrigierenden Bescheides eingetreten ist (vgl. BFH, Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897; Urteil vom 06.03.2003 XI R 13/02, BStBl. II 2003, 554; Beschluss vom 05.03.2020 II B 99/18, BFH/NV 852).
- BFH, 20.04.2023 - III R 25/22
Änderung von Antrags- und Wahlrechten
Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit u.a. klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 26;… Senatsurteil in BFH/NV 2018, 948, Rz 27; BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 8). - FG Hamburg, 01.03.2023 - 5 K 93/22
Umsatzsteuer: Unanfechtbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG
Das erfasst auch diejenigen Fälle, in denen Änderungsbescheide auf der Grundlage einer selbständigen Änderungsvorschrift, etwa §§ 172 ff. AO, die teilweise Durchbrechung der Bestandskraft bewirken (BFH, Urteile vom 14. Juli 2020, VIII R 6/17, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2020, 2298; vom 21. August 2019, X R 16/17, BStBl II 2020, 99;… vom 26. April 2018, III R 12/17, BFH/NV 2018, 948; vom 9. Dezember 2015, X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967; Beschluss vom 5. März 2020, II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (…BFH, Urteile vom 26. April 2018, III R 12/17, BFH/NV 2018, 948; vom 27. Oktober 2015, X R 44/13, BStBl II 2016, 278; Beschluss vom 5. März 2020, II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; a.A. Englisch, FR 2015, 533, für den Antrag nach § 34a EStG).
- BFH, 01.09.2020 - II B 17/20
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 1.9.2020 II B 16/20 - Pflichtteilsverzicht …
- BFH, 01.09.2020 - II B 18/20
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 1.9.2020 II B 16/20 - Pflichtteilsverzicht …
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