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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.09.1960 - II C 100.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1385
BVerwG, 08.09.1960 - II C 100.58 (https://dejure.org/1960,1385)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1960 - II C 100.58 (https://dejure.org/1960,1385)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1960 - II C 100.58 (https://dejure.org/1960,1385)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.04.1956 - II C 146.54

    Berufung eines volksdeutschen Umsiedlers in ein deutsches Beamtenverhältnis im …

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1960 - II C 100.58
    Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 250) sei § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 8. DVO noch geltendes Recht.

    Daß diese Verordnung weitergilt, soweit der die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse betreffende Vorbehalt des § 2 Buchst. a des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950 (BGBl. I S. 207) - wie bei den hier einschlägigen Regelungen - nicht entgegensteht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. April 1956 (BVerwGE 3, 250 [251 ff.]) bejaht.

  • BVerwG, 01.07.1959 - VIII C 59.59
    Auszug aus BVerwG, 08.09.1960 - II C 100.58
    An diese Auslegung der Erlasse ist das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden; denn das frühere Besoldungsrecht des Reiches wird auf einen unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden, nicht im Bundesdienst wiederverwendeten früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes nicht als Bundesrecht angewendet (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1959 - BVerwG VIII C 59.59 - [DVBl. 1959, 886]); dies gilt auch für eine das BDA betreffende frühere Sonderregelung.
  • BVerwG, 07.12.1966 - VI C 104.64

    Rechtsmittel

    Ob die Achte Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz vom 14. April 1943 (RGBl. I S. 255) überhaupt noch angewendet werden könnte (vgl. dazu dieUrteile vom 27. April 1956 - BVerwG II C 146.54 - [BVerwGE 3, 250], vom 8. September 1960 - BVerwG II C 100.58 - [Buchholz BVerwG 232, § 186 BBG Nr. 3] undvom 31. August 1961 - BVerwG VI C 43.60 - sowie Plog-Wiedow, BBG, § 181 RdNr. 34), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 31.08.1961 - VI C 43.60

    Rechtsmittel

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte bereits in seinem Urteil vom 27. April 1956 (BVerwGE 3, 250) entschieden, daß die Achte Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz weitergelte, soweit der die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse betreffende Vorbehalt des § 2 Buchst. a des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) nicht entgegenstehe; an dieser Auffassung hat der II. Senat in seinemUrteil vom 8. September 1960 - BVerwG II C 100.58 - festgehalten und daraus auch die Fortgeltung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 8. DVO-DBG hergeleitet.
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