Rechtsprechung
| BVerwG, 02.11.1956 - II C 228.54 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BWGöD § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
- LVG Köln, 12.06.1953 - 4 K 637/52
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.1954 - VI A 1035/53
- BVerwG, 02.11.1956 - II C 228.54
Papierfundstellen
- BVerwGE 4, 146
- DVBl 1957, 373
- DVBl 1957, 393
- JR 1957, 232
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.05.1953 - VI ZR 5/52
Anspruch auf Schadensersatz wegen der Weitergabe unrichtigen und entstellten …
Auszug aus BVerwG, 02.11.1956 - II C 228.54
Diese Rechtsfrage drängte sich zwar auf, weil § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine dem § 9 Abs. 2 BWGöD vergleichbare Regelung enthält und weil im Zusammenhang mit § 249 BGB - was übrigens von Blessin-Wilden a.a.O., Anm. 14 zu § 5 BWGöD, übersehen worden ist - die oberstgerichtliche Rechtsprechung die Berücksichtigung eines hypothetischen Schadensverlaufs jedenfalls dann für geboten erachtet, wenn der Beginn eines solchen Verlaufs unabhängig von dem schädigenden Verhalten schon im Zeitpunkt der Rechtsverletzung vorhanden war (vgl. hierzu RGZ 147, 129; Oberster Gerichtshof für die britische Zone, Urteile vom 20. Januar 1949 - II ZS 20.48 - [OGHE 1, 308] und vom 2. Dezember 1949 - II C ZS 79.49 - [NJW 1950, 225]; Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Oktober 1951 - III ZR 129.50 - [MDR 1952, 214] undvom 13. Mai 1953 - VI ZR 5.52 - [MDR 1953, 413]). - BGH, 18.10.1951 - III ZR 129/50
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.11.1956 - II C 228.54
Diese Rechtsfrage drängte sich zwar auf, weil § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine dem § 9 Abs. 2 BWGöD vergleichbare Regelung enthält und weil im Zusammenhang mit § 249 BGB - was übrigens von Blessin-Wilden a.a.O., Anm. 14 zu § 5 BWGöD, übersehen worden ist - die oberstgerichtliche Rechtsprechung die Berücksichtigung eines hypothetischen Schadensverlaufs jedenfalls dann für geboten erachtet, wenn der Beginn eines solchen Verlaufs unabhängig von dem schädigenden Verhalten schon im Zeitpunkt der Rechtsverletzung vorhanden war (vgl. hierzu RGZ 147, 129; Oberster Gerichtshof für die britische Zone, Urteile vom 20. Januar 1949 - II ZS 20.48 - [OGHE 1, 308] und vom 2. Dezember 1949 - II C ZS 79.49 - [NJW 1950, 225]; Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Oktober 1951 - III ZR 129.50 - [MDR 1952, 214] undvom 13. Mai 1953 - VI ZR 5.52 - [MDR 1953, 413]). - RG, 05.02.1935 - III 263/34
1. Ist ein pflichtwidriges Unterlassen des Beamten (Notars) für den schädlichen …
Auszug aus BVerwG, 02.11.1956 - II C 228.54
Diese Rechtsfrage drängte sich zwar auf, weil § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine dem § 9 Abs. 2 BWGöD vergleichbare Regelung enthält und weil im Zusammenhang mit § 249 BGB - was übrigens von Blessin-Wilden a.a.O., Anm. 14 zu § 5 BWGöD, übersehen worden ist - die oberstgerichtliche Rechtsprechung die Berücksichtigung eines hypothetischen Schadensverlaufs jedenfalls dann für geboten erachtet, wenn der Beginn eines solchen Verlaufs unabhängig von dem schädigenden Verhalten schon im Zeitpunkt der Rechtsverletzung vorhanden war (vgl. hierzu RGZ 147, 129; Oberster Gerichtshof für die britische Zone, Urteile vom 20. Januar 1949 - II ZS 20.48 - [OGHE 1, 308] und vom 2. Dezember 1949 - II C ZS 79.49 - [NJW 1950, 225]; Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Oktober 1951 - III ZR 129.50 - [MDR 1952, 214] undvom 13. Mai 1953 - VI ZR 5.52 - [MDR 1953, 413]).
- BVerwG, 21.10.1955 - II C 124.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.11.1956 - II C 228.54
Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt nicht für alle im öffentlichen Dienst entstandenen Schäden Wiedergutmachung und sieht überdies lediglich eine beschränkte Wiedergutmachung der entstandenen Schäden vor (vgl. Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 124.54 - BVerwGE 2, 267 [BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54]). - BVerwG, 27.09.1955 - I B 148.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.11.1956 - II C 228.54
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Beschlüsse vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I B 194.54 - und27. September 1955 - BVerwG I B 148.55 -) hat ein Antragsteller oder dessen Prozeßbevollmächtigter schon dann schuldhaft gehandelt, wenn er, wie es hier geschehen ist, mit der Vornahme einer Prozeßhandlung bis zum letzten Tage der dafür vorgesehenen Frist gewartet hat; er muß den Umstand, daß unvorhergesehene Störungen den fristgemäßen Zugang der Prozeßerklärung verhindern können, in Rechnung stellen. - BVerwG, 07.12.1954 - I B 194.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.11.1956 - II C 228.54
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Beschlüsse vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I B 194.54 - und27. September 1955 - BVerwG I B 148.55 -) hat ein Antragsteller oder dessen Prozeßbevollmächtigter schon dann schuldhaft gehandelt, wenn er, wie es hier geschehen ist, mit der Vornahme einer Prozeßhandlung bis zum letzten Tage der dafür vorgesehenen Frist gewartet hat; er muß den Umstand, daß unvorhergesehene Störungen den fristgemäßen Zugang der Prozeßerklärung verhindern können, in Rechnung stellen.
- BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 53.59
Rechtsmittel
Aus dem Sinn des Wiedergutmachungsrechts ergibt sich, daß die die Schadensermittlung betreffenden Grundsätze des bürgerlichen Rechts nur eingeschränkt gelten; hypothetische Schadensursachen, die sich aus anderen als dienstrechtlichen Gründen ergeben hätten, bleiben grundsätzlich unbeachtlich (BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]; 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56][171]; 7, 336 [338]).In der Regel ist zu vermuten, der aus Verfolgungsgründen entlassene Beamte wäre ohne Verfolgung im Dienst geblieben (Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56][56]; 5, 358 [359]; 7, 336 [337]); das gilt nicht nur für Beamte auf Lebenszeit, sondern auch für.
-, NJW/RzW 1957 S. 91 = JR 1957 S. 234 = NDBS 1957 S. 176 und - BVerwG II C 228.54 -, BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] = NJW/RzW 1957 S. 93), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Auch nach jenen Urteilen wird zwar nicht allen durch Entlassung geschädigten Gerichtsassessoren alter Art Wiedergutmachung zugesprochen; unter Anwendung des aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD abzuleitenden Gedankens der überholenden Kausalität werden sie vielmehr als von der Wiedergutmachung ausgeschlossen erklärt, wenn der dienstliche Schaden später ohnehin eingetreten wäre infolge von Umständen, die zur Zeit des Schadensereignisses schon vorhanden waren (vgl. BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]).
Dienst behalten hätten, entweder weil sie ohnehin freiwillig aus dem Justizdienst ausgeschieden (BVerwG II C 256.54) oder weil sie wegen mangelnder Eignung oder aus anderen nicht auf Verfolgungsabsichten zurückzuführenden objektiven Gründen nicht in den Probe- oder Anwärterdienst für die Justizlaufbahn übernommen worden wären und nach der reichsrechtlichen Neuregelung des Vorbereitungsdienstes keine Rechtsstellung im Justizdienst erhalten hätten (BVerwG II C 228.54).
- BVerwG, 11.05.1960 - VIII C 63.59
Max Brauer
Das Gesetz gewährt aber nicht für alle Schäden Wiedergutmachung und stellt die beeinträchtigten Rechte der Geschädigten nur in einem genau bestimmten Umfange wieder her (BVerwGE 2, 267 [BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54] [268]; 4, 146 [148]).Die damals gültige Besoldungs- und Versorgungsregelung ist vielmehr für die Berechnung der ist Wege der Wiedergutmachung zu gewährenden Versorgungsbezüge nur insoweit anzuwenden, als sich dies aus der gesetzlichen Regelung der Wiedergutmachung ergibt (vgl. BVerwGE 1, 175; 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54][320]; 4, 146; 5, 54 und 358).
- BVerwG, 10.11.1958 - VI C 221.56
Möglichkeit zur Gleichstellung von Sowjetzonenflüchtlingen nach § 3 Abs. 2 Gesetz …
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Möglichkeit, die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1951) zu berücksichtigen, daraus geschlossen, daß das Gesetz in einer Reihe von Vorschriften von der Kontinuität der Laufbahn des Geschädigten ohne Rücksicht auf den Zusammenbruch des Deutschen Reiches und seine Folgen ausgeht (vgl. BVerwGE 3, 317; 4, 146; 5, 54 und 358).Dem steht nicht entgegen, daß das Gesetz im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruchs hypothetische Schadensursachen nicht beamten- oder tarifrechtlicher Art nicht als Ausschließungsgründe berücksichtigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 BWGöD; vgl. BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - BVerwG II C 228.54] [151]).
- BVerwG, 02.11.1956 - II C 256.54
Rechtsmittel
Schadens geht, der infolge bei dem Schadensereignis schon vorhandener Umstände aus beamtenrechtlichen Gründen ohnehin eingetreten wäre, wenn also der Beginn eines solchen hypothetischen Schadensverlaufs unabhängig von der zur Wiedergutmachung verpflichtenden Maßnahme schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses vorhanden war (so auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senatsvom 2. November 1956 - BVerwG II C 228.54 -).Wäre hiernach bei Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zuungunsten des Klägers zu unterstellen, daß er ohne rassische Verfolgung spätestens mit Ablauf des 31. März 1939 aus dem Beamtenverhältnis nach Maßgabe der Laufbahnverordnung 1935 ohnehin ausgeschieden wäre, so müßte seine Klage im vollen Umfange abgewiesen werden; denn ein solcher Sachverhalt rechtfertigt ebenfalls die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, wie der Senat bereits in seinem oben erwähntenUrteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 228.54 -, auf das insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt hat.
- BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 55.59
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat - teilweise abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des früher in Wiedergutmachungssachen zuständigen II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]) - in zwei Urteilen vom heutigen Tage, die sich mit der Rechtsstellung geschädigter Referendare befassen, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatten und nicht mehr zu Gerichtsassessoren alter Art des preußischen Justizdienstes ernannt worden waren (BVerwG VIII C 53.59 und BVerwG VIII C 189.59), folgendes ausgeführt: "Zur Begründung eines Wiedergutmachungsanspruchs bedarf es nicht nur des Nachweises einer Schädigung (§ 5 BWGöD), sondern auch des weiteren Nachweises, daß die Voraussetzungen für einen der in §§ 9 ff. BWGöD geregelten Ansprüche vorliegen (vgl. BVerwGE 1, 175; Urteil vom 7. April 1960 - BVerwG VIII C 50.59 -, NJW/RzW 1960 S. 418 F DVBl. 1960 S. 684 = RiA 1960 S. 300).In der Regel ist zu vermuten, der aus Verfolgungsgründen entlassene Beamte wäre ohne Verfolgung im Dienst geblieben (Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56][56]; 5, 358 [359]; 7, 336 [337]); das gilt nicht nur für Beamte auf Lebenszeit, sondern auch für Beamte auf Widerruf, die eine Anwartschaft darauf hatten, später Beamte auf Lebenszeit zu werden oder in anderer Weise in ein rechtsbeständiges Dienstverhältnis zu kommen.
- BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 245.59
Rechtsmittel
Soweit in früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD anders ausgelegt und als Rechtsgrundlage für die Anwendung des Grundsatzes der sogenannten überholenden Kausalität verstanden worden ist (vgl. BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] [151] und die BVerwGE 9, 121 [BVerwG 26.08.1959 - VIII C 73/59] angegebenen Zitate), hält der erkennende Senat, der jetzt auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts ausschließlich zuständig ist, daran nicht fest.Diese Entscheidungen beruhen auf der erstmals im Urteil BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] geäußerten Annahme, die Vorschrift schließe Wiedergutmachung wegen solcher Schäden aus, die infolge von Umständen, die zur Zeit des Schadensereignisses schon vorhanden waren, aus beamtenrechtlichen Gründen ohnehin eingetreten wären.
- BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 141.60
Rechtsmittel
In der Regel ist zu vermuten, daß ein aus Verfolgungsgründen entlassener Beamter ohne Verfolgung im Dienst geblieben wäre (Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56][56]; 5, 358 [359]; 7, 336 [337]; 11, 109 [112]). - BVerwG, 12.10.1960 - VIII C 252.59
Rechtsmittel
In der Regel ist zu vermuten, der aus Verfolgungsgründen entlassene Beamte wäre ohne Verfolgung im Dienst geblieben (Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56][56]; 5, 358 [359]; 7, 336 [337]); das gilt nicht nur für Beamte auf Lebenszeit, sondern auch für Beamte auf Widerruf, die eine Anwartschaft darauf hatten, später Beamte auf Lebenszeit zu werden oder in anderer Weise in ein rechtsbeständiges Dienstverhältnis zu kommen. - BVerwG, 11.05.1960 - VIII C 233.59
Rechtsmittel
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr die Verfassungsvorschrift das Recht des öffentlichen Dienstes sei unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln (Art. 33 Abs. 5 GG), als Sonderregelung vorgeht (BVerfGE 3, 58 [146, 153]; BVerwGE 2, 10 [14]; 3, 226 [228];Urteil vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.54 -, DVBl. 1957 S. 96). - BVerwG, 15.01.1958 - VI C 138.56
Rechtsmittel
Vielmehr hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 2. November 1956 - BVerwG II C 228.54 - die Rechtsgültigkeit dieser Laufbahnverordnung uneingeschränkt bejaht; auf die Begründung dieser in BVerwGE 4, 146 (149) [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54] veröffentlichten Entscheidung wird verwiesen. - BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 456.59
Rechtsmittel
- BVerwG, 07.06.1961 - VIII C 247.59
Rechtsmittel
- BVerwG, 03.03.1961 - VIII CB 169.60
- BVerwG, 27.11.1958 - II C 187.57
Rechtsmittel
- BVerwG, 09.03.1960 - VIII C 35.59
Anspruch auf bevorzugte Anstellung als dienstordnungsmäßiger Angestellter einer …
- BVerwG, 31.10.1958 - VI CB 250.57
Rechtsmittel
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".